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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.04.2009
Aktenzeichen: 12 U 19/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
2. Der Ablehnungsantrag ist ein einem derartigen Fall mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 U 19/08
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht G sowie die Richter am Kammergericht S und Dr. W am 16. April 2009 beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. April 2009 gegen die Richterin am Kammergericht Z wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... mit am 20. Dezember 2007 verkündeten Teilurteil die Klage der Klägerin gegen die Beklagten zu 1, 2, 5, 6 und 7 aus Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Vertretung ihrer Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 2. Januar 1999 abgewiesen.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 rechtskräftig. Gegen die Abweisung ihrer Klage im Übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. März 2008 begründet; sie hält den Erlass eines Teilurteils für unzulässig und - anders als das Landgericht - die Beklagten zu 2, 5, 6 und 7 für passivlegitimiert.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Februar 2009 die Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben; auf Antrag der Klägerin ist diese Frist sodann um weitere zwei Wochen verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 25. März 2009 hat die Klägerin zu dem Hinweisbeschluss Stellung genommen, das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO für verfassungswidrig gehalten und inhaltlich der Auffassung des Senats widersprochen.
Mit Beschluss vom 6. April 2009 hat der Senat die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Mit persönlichem Schreiben der Klägerin vom 8. April 2009, bei Gericht eingegangen am 9. April 2009, stellt die Klägerin Befangenheitsantrag gegen die Richterin am Kammergericht ... und trägt zur Begründung vor: Der Beschluss vom 19. Februar 2009 sei sehr willkürlich; denn die Richterin erwähne - ebenso wie Richter ... - nicht die "verschwundenen Gelder", also die 5.000 EUR, die ihr die VHV versprochen habe; sowohl das Landgericht als auch die abgelehnte Richterin würden die "Untreue" ignorieren; die Richterin frage auch nicht, was mit ihrem Gesundheitsschaden passiert sei, auch treffe es nicht zu , dass sie nicht im März 2003 - wie es willkürlich im Beschluss heiße - gekündigt habe, sondern am 2. Oktober 2003; durch diese willkürliche Entscheidung sei die Richterin auch sehr befangen; sie sehe diesen willkürlichen Beschluss der Richterin als große Gewalt und sich als Opfer eines "Veruntreuungsprozeß".
II.
1. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 8. April 2009 ist unzulässig, weil das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (allgemeine Meinung, vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06 - NJW-RR 2007, 1653 = MDR 2007, 1331 = VersR 2008, 274 m. w. N.).
Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach Unterzeichnung des Beschlusses vom 6. April 2009 durch die abgelehnte Richterin gestellt worden.
So ist der Ablehnungsantrag vom 8. April 2009 am 9. April 2009 bei Gericht eingegangen.
Der die Berufung zurückweisende Beschluss vom 6. April 2009, der am 9. April 2009 an die Parteien abgesandt worden ist, hat jedoch die Instanz beendet, nachdem die abgelehnte Richterin ihre Tätigkeit in der Sache mit Unterzeichnung des Beschlusses bereits beendet hatte.
Auch kann ein Ablehnungsgrund zu einem Ausscheiden des abgelehnten Richters frühestens dann führen, wenn die Partei deswegen eine Besorgnis der Befangenheit geltend macht (vgl. § 47 ZPO); hingegen werden die bisherigen richterlichen Handlungen nicht dadurch rückwirkend unwirksam oder anfechtbar (BGH , Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06 - NJW-RR 2007, 775 = MDR 2007, 599).
Weil der abgelehnte Richter, der bereits die die Instanz beendende Entscheidung unterschrieben hatte, sich nach § 47 Abs. 1 ZPO jeder Tätigkeit in der Sache zu enthalten hat, kann ein vor Eingang eines Ablehnungsgesuchs unterzeichneter Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht mehr geändert werden. Die nach Beschlussfassung eingetretene Handlungsunfähigkeit des abgelehnten Richters stand daher einer bloßen Absendung des zuvor gefassten Beschlusses nicht entgegen (ebenso für die bloße Verkündung des bereits abgesetzten und unterzeichneten Urteils: BGH , Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00 - NJW 2001, 1502 = MDR 2001, 707 = VersR 2002, 1547).
2. Die abgelehnte Richterin musste sich zu den Tatsachen, auf die die Ablehnung gestützt wird, nicht nach § 44 Abs. 3 ZPO äußern, weil derartiges bei unzulässigen Gesuchen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007, a.a.O.; Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 44 Rn 3; MüKo/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 44 Rn 9).
Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin im Ablehnungsgesuch erwähnten "verschwundenen Gelder" von 5.000 EUR als solche nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens waren; auch übersieht die Klägerin, dass im Beschluss des Senats vom 19. Februar 2009 nichts davon steht, die Klägerin habe " im März 2003 gekündigt" (vgl. S. 4 des Ablehnungsantrags) .
Vielmehr ist auf S. 4 des Beschlusses der "März 2004" als Zeitpunkt der Anforderung des Auslagenvorschusses genannt und auf S. 5 ausgeführt, dass die Klägerin im Oktober 2003 der Beklagten zu 1 das Mandat gekündigt hatte; letzteres deckt sich mit der Darstellung der Klägerin auf S. 4 des Ablehnungsantrags.
Ende der Entscheidung
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