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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 12 U 207/05
Rechtsgebiete: ZPO, StVO


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 286
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 529
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
Es ist zum Beweise eines behaupteten Fahrstreifenwechsels des Unfallgegners nicht geboten, ein Sachverständigengutachten allein auf der Basis der Fahrzeugschäden einzuholen. Denn der sachverständige Schluss von Fahrzeugschäden auf den Unfallhergang setzt im Falle eines behaupteten Fahrstreifenwechsels voraus, dass als Anknüpfungstatsache jedenfalls die Position eines der beteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt feststeht; anderenfalls kann die Begutachtung möglicherweise Aufschluss geben über den Anstoßwinkel, nicht jedoch zu der entscheidungserheblichen Positionierung der Fahrzeuge zu den Fahrstreifen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 207/05

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 22. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Zutreffend hat das Landgericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweis-aufnahme einen unfallursächlichen Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) nicht als bewiesen angesehen (§ 286 ZPO), was zu Lasten der Klägerin geht wegen des gegen sie als Auffahrende sprechenden Anscheinsbeweises (UA 6 ff.).

Diesen hat - wie das Landgericht auf S. 7 des angefochtenen Urteils richtig ausgeführt hat - die Klägerin nicht erschüttert.

1. Bereits die persönliche Darstellung der Klägerin selbst zum Unfallhergang nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Sie deutet im Gegenteil eher auf ein unfallursächliches Verschulden der Klägerin hin.

Sie hat vor dem Landgericht am 4. Juli 2005 erklärt, sie habe beobachtet, wie das Beklagtenfahrzeug im Bereich der Brücke zunächst langsam nach links gekommen sei, ohne dass sie habe erkennen können, welche Veranlassung dafür bestanden habe. Sie habe beabsichtigt, das Beklagtenfahrzeug links zu überholen und dies auch versucht; weil der Beklagte zu 1) plötzlich in ihren Fahrstreifen hinüber gewechselt sei und gebremst habe, sei es zur Kollision gekommen.

Damit spricht nach der eigenen Darstellung der Klägerin viel dafür, dass sie - unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO - versucht hat, bei "unklarer Verkehrslage" zu überholen, was nach dieser Vorschrift unzulässig ist und regelmäßig zu erheblicher Eigenhaftung führt.

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen; denn eine Haftung der Beklagten für den der Klägerin am 15. November 2004 entstandenen Schaden kann aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht festgestellt werden.

2. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht weder ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang eingeholt hat noch dass es die Polizeibeamten zu den Äußerungen des Beklagte zu 1) bei der Unfallaufnahme nicht vernommen hat.

a) Die Klägerin hat sich für die von ihr behauptete Unfalldarstellung - Beklagtenfahrzeug zieht ohne Fahrtrichtungsanzeiger nach links auf den von ihr befahrenen Fahrstreifen hinüber mit der Folge einer Kollision - zunächst auf ihre eigene persönliche Anhörung gemäß § 141 ZPO berufen (Seite 3 der Klageschrift). Sodann hat sie unter Hinweis auf das Schadensbild die Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür beantragt, "dass das Beklagtenfahrzeug sich zum Unfallzeitpunkt in Schrägposition vor dem klägerischen Fahrzeug, nämlich von rechts nach links wechselnd, befand" (Schriftsatz vom 7. Juni 2005, Seite 1 und 2). Zusätzlich hat sie unter Hinweis auf die polizeiliche Ermittlungakten die unfallaufnehmenden Polizeibeamten Bnn und Rnnnn als Zeugen dafür benannt, dass der Beklagte zu 1. bei der Unfallaufnahme erklärt habe, er habe ein Fahrzeug von rechts kommen sehen und sei daraufhin nach links herübergezogen.

b) Mangels feststehender Anknüpfungstatsachen war es nicht geboten, ein Sachverständigengutachten auf Basis der Fahrzeugschäden einzuholen.

Der sachverständige Schluss von Fahrzeugschäden auf den Unfallhergang setzt im Fall eines behaupteten Fahrstreifenwechsels voraus, dass als Anknüpfungstatsache jedenfalls die Position eines der beteiligten Fahrzeuge auf der Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt feststeht. Nur so lassen sich aus den Beschädigungen Schlüsse auf die Position anderer Unfallbeteiligter ziehen. Anderenfalls kann die Begutachtung möglicherweise Aufschluss geben über den Anstoßwinkel, nicht jedoch zu der bei einem Fahrspurwechsel entscheidungserheblichen Positionierung der Fahrzeuge zu den Fahrstreifen.

Ein solcher sicherer Ausgangspunkt fehlt hier.

Nach Klägerdarstellung fuhren die Fahrzeuge nebeneinander, nach Beklagtendarstellung hintereinander, bevor es zur Kollision kam. Diese Darstellung haben die persönlich gehörten Parteien bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. Juli 2005 beide aufrechterhalten.

Die vom Landgericht vernommene Zeugin Finnn hat bekundet, sie habe den eigentlichen Unfallhergang nicht gesehen ("Plötzlich habe ich ein Geräusch wahrgenommen. Ich habe nicht gesehen, wie die Frau gegen das andere Fahrzeug gefahren ist"); zu den Positionen der Fahrzeuge vor der Kollision hat sich gleichfalls keine Angaben gemacht.

Der gleichfalls vernommene Zeuge Michael XX hat nicht nur den von der Klägerin behaupteten Fahrstreifenwechsel gerade nicht bestätigt, sondern bekundet, er habe gesehen, wie das andere Fahrzeug "hinter uns war und auf unseren Wagen aufgefahren ist". Zugleich hat er abweichend von der Darstellung der Klägerin erklärt, das Beklagtenfahrzeug sei geradeaus im mittleren Fahrstreifen gefahren.

Diese Darstellung bot denklogisch gerade keinen Anknüpfungspunkt dafür, ein Sachverständigengutachten zu einem von der Klägerin behaupteten Fahrstreifenwechsel einzuholen.

Insofern kommt es auf die eigenen Erwägungen des Landgerichts zur Herleitung eines Fahrstreifenwechsels aus dem Schadensbild an den Fahrzeugen nicht an.

c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Polizisten nicht zu den Äußerungen des Beklagten zu 1) bei der Unfallaufnahme befragt hat.

Es handelt sich allenfalls um eine Indiztatsache. Über solche Indizien ist nur Beweis zu erheben, soweit sie einen hinreichend sicheren Schluss auf das eigentliche streitgegenständliche Geschehen zulassen, hier also auf den Unfall, mithin für die zu treffende Entscheidung aussagekräftig sind.

Derartiges hat das Landgericht im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO verneint mit der Begründung, in der schriftlichen Unfallaufnahme sei im übrigen vermerkt, der Beklagte zu 1) habe den Verkehrsverstoß nicht zugegeben, und die Unfallaufnahme sei widersprüchlich.

Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Vielmehr hat das Landgericht damit deutlich gemacht, dass es selbst in dem Fall, dass die Polizisten die aufgenommene Äußerung des Beklagten zu 1) so bestätigt hätten, daraus keinen Schluss auf den Unfallhergang gezogen hätte (§ 286 ZPO). Der Senat folgt dem Landgericht hierin. Der knappe Satz, er sei "nach links herübergezogen", erlaubt keinen hinreichend sicheren Schluss auf den Unfallhergang, weil er nicht isoliert, sondern nur in der Gesamtschau mit den übrigen Umständen bewertet werden kann.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Wort "links" in der handschriftlich ausgefüllten Unfallaufnahme später hinzugefügt worden ist. Zunächst stand dort das Wort "rechts", das dann durchgestrichen worden und ersetzt worden ist.

Dies stützt - ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt - den vom Landgericht gewonnenen Eindruck, bei der Unfallaufnahme sei es widersprüchlich zugegangen.

3. Der Einwand, das Landgericht habe den Zeugen Michael XX nicht vernehmen und seine Aussage nicht verwerten dürfen, weil er verspätet benannt worden sei, rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.

Denn die Vernehmung diente, wenn auch möglicherweise verfahrensverzögernd, der Wahrheitsfindung. Die Zulassung verspäteten Vorbringens kann ein Rechtsmittel nie rechtfertigen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 296 ZPO, Rn. 35 m. w. N.).

Darüber hinaus findet die Behauptung der Klägerin, ohne diese Aussage hätte das Landgericht der Klage stattgegeben, im Urteil keine Grundlage.

Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen Bnnn als Beleg dafür herangezogen, dass der Beklagte zu 1) kurz vor dem Unfall keinen Fahrstreifenwechsel vollzogen hat.

Die Aussage ist daher nicht ursächlich für das Ergebnis des Rechtsstreits.

Denn auch ohne diese Aussage hätte die beweisbelastete Klägerin ihre Behauptung, der Beklagte zu 1) habe den Fahrstreifen gewechselt, nicht bewiesen.

II. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht der Widerklage stattgegeben.

a) Die Beklagte zu 2) hat unter Hinweis auf den von ihr behaupteten Unfallhergang auf der Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros Snn vom 17. November 2004 ihren Unfallschaden wie folgt beziffert:

- 300,00 EUR wegen Fahrzeugschäden (Wiederbeschaffungswert nach Totalschaden abzüglich erzielbarer Restwert);

- 176,66 EUR Gutachterkosten;

- Nutzungsausfallschaden 350,- EUR für 14 Tage Wiederbeschaffungszeit;

- weitere unfallbedingte Kosten 70,- EUR. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass sich diese Position auf die Kosten für Fahrzeugabmeldung und Neuanmeldung sowie die Kennzeichen bezieht).

Dem ist die Klägerin auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 7. Juni 2005 mit folgenden Worten entgegengetreten:

"Zur geltend gemachten Schadenshöhe bleibt vorsorglich angemerkt, dass diesseits mangels eigener Kenntnis mit Nichtwissen bestritten werden muss, dass der Beklagte zu 2. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ferner steht dem Beklagten zu 2. die unsubstantiiert geltend gemachte Pauschale für 'durch den Unfall verursachte weitere Kosten' in Höhe von 70,00 EUR nicht zu.

Soweit der Beklagte zu 2. Nutzungsausfall täglich in Höhe von 25,00 EUR geltend macht, ist der bisherige diesbezügliche Beklagtenvortrag unsubstantiiert. Ein entsprechender Anspruch steht dem Beklagten zu 2. nicht zu".

b) Bei dieser Lage hat das Landgericht zu Recht die Widerklageforderung als hinreichend dargelegt und das Bestreiten als unerheblich angesehen.

Die Höhe des Nutzungsausfalls sowie der zugesprochenen pauschalen Unkosten von 70 EUR (Unkostenpauschale, 20 EUR, Senat DAR 2006, 211 = MDR 2006, 568 = NZV 2006, 307 zuzüglich pauschalierter Ummeldekosten, 50 EUR, vgl. OLG Düsseldorf NZV 2006, 415) bewegen sich im Bereich des Üblichen (§ 287 ZPO).

Die Ausführungen des Beklagten zum Vorsteuerabzug beruhen auf einem Fehlverständnis der Darlegungs- und Beweislast. Grundsätzlich sind die Schadensersatzforderungen umsatzsteuerpflichtig, im Fall der Vorsteuerabzugsberechtigung ausnahmsweise nicht. Letztere darzulegen ist Sache des Anspruchsgegners, der daraus eine Reduzierung seiner Zahlungspflicht ableiten will.

III. Im übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.

Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken.

Es ist beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf 5.614,89 EUR festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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