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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.08.2009
Aktenzeichen: 12 U 223/08
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
StVO § 9 Abs. 1 S. 1
Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger seine Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO verletzt hat.

Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.

Eine "unklare Verkehrslage", die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet , liegt vor, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf: sie ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden; dies ist der Fall, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war.

Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 223/08

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, die Richterin am Landgericht Wischer und den Richter am Kammergericht Spiegel am 13. August 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage in der angefochtenen Entscheidung abgewiesen.

1. Zutreffend geht das Landgericht zu Lasten der Klägerin von einem Anscheinsbeweis aus. Kommt es nämlich im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat VM 1998, 34 Nr. 43; DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003,507; MDR 2005, 806 = VRS 108, 410 = KGR 2005, 665 = NZV 2005, 413).

Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten der Beklagten nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Beklagten noch das Aussageverhalten des Zeugen ... ändert.

2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269; Senat, Urteil vom 10. Mai 2004 - 12 U 57/03-; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533).

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 286 Rdnr. 13; Senat, Urteil vom 24. September 1998, - 12 U 4638/97; Senat, NZV 2004, 355; ).

Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 286 Rdnr. 3, 5).

b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil gehalten. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen ... nicht davon überzeugt war, dass dieser Zeuge den hohen Sorgfaltspflichten eines Linksabbiegers genügt hat. Es hat auf Seite 5f des Urteils dargelegt, dass und warum es die Aussage dieses Zeugen nicht für ausreichend erachtet. Dies genügt den Anforderungen an eine Beweiswürdigung.

Allein daraus, dass die Klägerin selbst das Beweisergebnis anders wertet, folgt kein Rechtsfehler des Landgerichts (Senat, Beschluss vom 16. November 2006 - 12 U 223/05 -).

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Zeuge ... nicht erneut zu befragen. Wenn die Klägerin meint, dass die Vernehmung nicht ausreichend war, hätte sie dem Zeugen in der Vernehmung vor dem Landgericht ergänzende Fragen stellen können und müssen. Im Übrigen durfte das Landgericht aufgrund des protokollierten Aussageverhaltens davon ausgehen, dass es diesem Zeuge nicht möglich war, zur Dauer der Betätigung des linken Blinkers präzise Angaben zu machen.

d) Der Senat folgt der Beweiswürdigung auch in der Sache.

aa) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass der Zeuge ... der doppelten Rückschaupflicht genügt hat. Der Zeuge hat eine Rückschau zunächst überhaupt nicht erwähnt und erst auf Nachfrage ausgesagt, er habe "auch noch einen Schulterblick gemacht".

bb) Entgegen den Ausführungen der Klägerin steht aufgrund der Aussage des Zeugen ... nicht fest, dass dieser den Fahrrichtungsanzeiger rechtzeitig betätigt hat. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann "rechtzeitig" i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit. (Senat, MDR 2005, 806 = VRS 108, 410 = KGR 2005, 665 = NZV 2005, 413). Der Aussage des Zeugen s ist aber nicht zu entnehmen, wie lange vor dem Unfall er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat. Da der Aussage des Zeugen 6666 auch nicht zu entnehmen ist, mit welcher Geschwindigkeit er vor dem Unfall "gerollt" ist bzw. wie lange er wegen des Gegenverkehrs an der Kreuzung gestanden hat, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch aus den Angabe des Zeugen nicht die Dauer der Betätigung des Fahrrichtungsanzeigers berechnen.

e) Die Voraussetzungen eine "unklare Verkehrslage", die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen verbietet, lagen hier deshalb nicht vor. Eine solche unklare Verkehrslage ist nur gegeben, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat NJW-RR 1987, 1251; NZV 1993, 272: DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003,507). Vorliegend steht weder fest, dass der Zeuge ... den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig betätigt hat noch dass er das Fahrzeug zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat. Die Aussage des Zeugen, ein solches Einordnen zur Fahrbahnmitte sei in der Bergmannstraße nicht möglich, ist unzutreffend. Es ist gerichtbekannt, dass die Bergmannstraße in Höhe der kreuzenden Nostitzstraße ausreichend breit ist, um ein deutliches Einordnen zur Fahrbahnmitte zu ermöglichen. Dies auch dann, wenn an beiden Fahrbahnrändern Fahrzeuge geparkt sind. Der Abstand zwischen den geparkten Fahrzeugen beträgt ca. 8,50 m, wie sich aus der erstinstanzlich eingereichten Anlage B1 ergibt.

f) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich direkt vor der Kreuzung Bergmannstraße / Nostitzstraße auf der Bergmannstraße ein ampelgeregelter Fußgängerüberweg befindet. Dies ist gerichtsbekannt und ergibt sich im Übrigen aus der Anlage B1. Der Zeuge irrt deshalb, wenn er aussagt, vor der kreuzenden Nostizstraße befände sich keine Ampel.

II.

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

III.

Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

IV.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf (2.725,79 + 261,95 =) 2.987,74 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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