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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 12 U 237/04
Rechtsgebiete: StVG, BGB, PflVG


Vorschriften:

StVG § 7
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17
BGB § 291
BGB § 823
BGB § 839
BGB § 932 Abs. 2
PflVG § 2
Zur Darlegung der Aktivlegitimation (des Eigentums am beschädigten Fahrzeug) zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Sachschäden.Jedenfalls wenn feststeht, dass die Ausweichreaktion des Führers des dadurch beschädigten Fahrzeugs objektiv erforderlich war, haftet der Halter des Fahrzeugs, dessen Fahrweise die Ausweichreaktion verursacht hat, nach § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 237/04

verkündet am: 24. November 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2005 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 13. Oktober 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 253/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter teilweiser Änderung des Versäumnisurteils der Zivilkammer 24 verurteilt, an die Klägerin 2.158,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 26. Mai 2004. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 16 % und der Beklagte 84 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach auf Ersatz aller Schäden, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 24. Oktober 2002 auf der in Berlin gelegenen Hauptstraße in Höhe der Einmündung der Kolonnenstraße entstanden sind. Soweit die Klägerin vom Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes nnnnnn Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem streitgegenständlichen Unfall begehrt, ist die nachträgliche Erweiterung der Berufung unzulässig.

1. Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Fahrzeugschäden aktivlegitimiert. Sie hat durch die Aussage des nnnnnn nachgewiesen, zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigten Trabant Kübelwagens gewesen zu sein.

a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts war bereits der Vortrag der Klägerin erster Instanz hinreichend substantiiert.

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen oder nicht. Dabei ist der Umfang der Darlegungspflicht unabhängig vom Grad der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Vorbringens. Eine Zergliederung der Sachdarstellung in Einzelheiten ist nicht schon deshalb erforderlich, weil der Gegner bestreitet. Vielmehr bedarf der Tatsachenvortrag einer Ergänzung nur dann, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt.

Hier hat die Klägerin in erster Instanz vorgetragen, ihr Ehemann habe den Trabant Kübelwagen am 3. November 1997 von einem Verkäufer in Michendorf durch ihren Ehemann in ihrem Auftrag zum Kaufpreis von 3.500,00 DM gekauft. Fahrzeug und Brief seien übergeben worden. Später sei die Klägerin als Halterin im Kfz-Brief eingetragen worden. Unstreitig hat die Klägerin das Fahrzeug auch auf ihren Namen versichert. Dieser Vortrag reicht grundsätzlich aus, um die Eigentümerstellung der Klägerin darzulegen.

Soweit das Landgericht die Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung im Termin vom 26. Mai 2004 sowie im Schriftsatz vom 25. August 2004 als widersprüchlich angesehen hat, wäre es verpflichtet gewesen, diesen Widerspruch aufzuklären.

Keinesfalls durfte es den späteren Vortrag der Klägerin deshalb als unerheblich zurückweisen, weil er in einem Widerspruch zum vorangegangenen Vortrag gestanden habe (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1340, 1341; RR 2000, 208 f., ständige Rechtsprechung).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts bedurfte es auch keiner konkreten Angaben zum Namen des Verkäufers. Dieser ist für die in Anspruch genommene Rechtsfolge (Eigentumserwerb) nicht erheblich. Soweit das Landgericht die Angabe des Namens des Verkäufers für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung des Zeugen für erforderlich hielt, hätte es im Rahmen der Beweisaufnahme danach fragen können (BGH NJW-RR 1996, 1212).

Eine Beweisaufnahme wäre auch nicht auf eine unzulässige Sachverhaltsausforschung hinausgelaufen, da die entscheidungserheblichen Tatsachen von der Klägerin vorgetragen worden sind.

Soweit der Beklagte geltend macht, der Erwerb eines Kraftfahrzeugs von einem Unbekannten sei grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB verkennt er, dass er grundsätzlich nicht nur für die Bösgläubigkeit, sondern auch für das fehlende Eigentum des Verkäufers nach allgemeinen Grundsätzen beweispflichtig ist (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 64. Auflage, § 932 Rdnr. 15).

b) Der Ehemann der Klägerin, nnnnnn , hat glaubhaft bekundet, er habe das Fahrzeug ca. einen Monat vor dem späteren Kaufvertrag zusammen mit der Klägerin in Michendorf gesehen. Die Klägerin habe sich deshalb besonders für das Fahrzeug interessiert, weil es offen ist. Nach einer Probefahrt habe er, der Zeuge nnn , das Fahrzeug mit Geld, das er zuvor vom Konto der Klägerin abgehoben habe, gekauft. Er habe die Fahrzeugschlüssel an die Klägerin übergeben. Später sei das Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen worden, die auch Steuern und Versicherungen gezahlt habe. Er, der Zeuge nnn , sei nur gelegentlich mit dem Trabant gefahren, da er selbst Eigentümer eines Pkw Ford Sierra gewesen sei. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bestehen nicht. Das Gericht sieht die Eigentümerstellung der Klägerin an dem beschädigten Pkw daher als erwiesen an.

2. Der Sache nach haftet der Beklagte der Klägerin aus §§ 7, 17 StVG, § 2 Pflichtversicherungsgesetz, § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG auf vollen Schadensersatz.

a) Der Umstand, dass es zwischen den Fahrzeugen zu keiner Berührung gekommen ist, steht einer Haftung nicht entgegen. Die Haftung gemäß § 7 StVG hängt nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Fahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist (BGH NJW 2005, 2081, 2082). Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH a.a.O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ausweichreaktion des nnnnnn zur Vermeidung einer Kollision der beiden Fahrzeuge objektiv erforderlich war. Unstreitig ist der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs nnnnnn mit dem VW T 4 des Beklagten aus der Kolonnenstraße nach rechts in die Hauptstraße eingebogen und hat sich dort sofort in den äußerst linken Richtungsfahrstreifen eingeordnet.

Sowohl der Ehemann der Klägerin, nnnnnn , als auch der am Unfall nicht beteiligte nnnnnnn haben übereinstimmend bekundet, der VW-Bus sei in so kurzem Abstand vor dem bei für ihn grünem Ampellicht herannahenden Trabant Kübelwagen in die Hauptstraße eingebogen, dass der Ehemann der Klägerin eine Kollision nur noch durch ein Ausweichen nach links in Richtung auf den bebauten Mittelstreifen verhindern konnte. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hat zwar bekundet, er habe vor dem Abbiegevorgang kurz angehalten und zu diesem Zeitpunkt kein sich näherndes Fahrzeug auf der Hauptstraße beobachtet. In seiner weiteren Aussage hat er jedoch erklärt, als er den Trabant Kübelwagen zum ersten Mal wahrgenommen habe, habe sich dieser dem VW-Bus bereits soweit genähert gehabt, dass es ohne eine Ausweichbewegung des nnnnnn zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen wäre.

Die weiteren als Zeugen vernommenen Insassen des Polizeifahrzeugs nnnnnnn , nnnnnnn und nnnnnnnn konnten zum eigentlichen Unfallgeschehen keine Angaben machen, weil sie den Trabant Kübelwagen erst zu einem Zeitpunkt wahrgenommen haben, als der VW-Bus bereits einigen Abstand von dem Kübelwagen gewonnen hatte.

b) Ein mitwirkendes Verschulden des nnnnnn an dem Unfall, welches sich die Klägerin anspruchsmindernd zurechnen lassen müsste, kann - unabhängig von der Frage einer Zurechnungsnorm - nicht festgestellt werden.

Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, nnnnnn habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, ist dieser Vortrag durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.

Sowohl nnnnnn als auch der neutrale Zeuge nnnnnnn haben die Geschwindigkeit des Trabant Kübelwagen mit ca. 50 km/h angegeben. Die übrigen Zeugen konnten auch auf mehrmaliges Nachfragen keine Angaben zur Geschwindigkeit des Trabant Kübelwagen machen.

Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, nnnnn , hat zwar aus dem Umstand, dass er den Trabant Kübelwagen vor dem Unfall nicht hat kommen sehen, geschlossen, dieser müsse mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein, doch geht das Gericht davon aus, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Kübelwagen deshalb nicht rechtzeitig gesehen hat, weil er beim Abbiegen nicht ausreichend auf den bevorrechtigten Verkehr auf der Hauptstraße geachtet hat. Denn selbst wenn der Kübelwagen, der unstreitig mit eingeschaltetem Fahrlicht fuhr, schneller als 50 km/h gefahren wäre, hätte der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt aufgrund der guten Sichtverhältnisse an der Unfallstelle schon von weitem herannahen sehen müssen. Dass er den Kübelwagen erst im letzten Augenblick vor der Kollision wahrgenommen hat, kann nur mit einer Unaufmerksamkeit erklärt werden.

Ein mitwirkendes Verschulden lässt sich auch nicht damit begründen, der Ehemann der Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, unfallverhütend zu bremsen, weil ihm die Vorfahrtsverletzung durch das Beklagtenfahrzeug rechtzeitig erkennbar gewesen sei. Unabhängig davon, dass auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sicher festgestellt werden kann, mit welcher Geschwindigkeit der VW-Bus aus der Kolonnenstraße in die durch Ampellicht bevorrechtigte Hauptstraße eingebogen ist, brauchte der Ehemann der Klägerin nicht damit zu rechnen, der Fahrer des VW-Busses werde sogleich in den äußerst linken Richtungsfahrstreifen der Hauptstraße einbiegen.

Grundsätzlich durfte er zunächst darauf vertrauen, dass der Fahrer des VW-Busses seine Vorfahrt beachten und deshalb entweder anhalten oder in den mittleren Fahrstreifen der Hauptstraße einbiegen würde.

Dass der Ehemann der Klägerin in dem Zeitpunkt, als für ihn erkennbar wurde, dass der VW-Bus in den äußerst linken Fahrstreifen der Hauptstraße gelenkt wurde, noch die Möglichkeit gehabt hätte, unfallverhütend zu bremsen, kann nicht festgestellt werden. Dem steht insbesondere die Aussage des neutralen Zeugen nnn entgegen, der bekundet hat, der Fahrer des Kübelwagens habe keine Chance gehabt, den Unfall noch zu verhindern. Dementsprechend ist auch der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, nnnnn , wegen des streitgegenständlichen Vorfalls rechtskräftig wegen einer fahrlässigen Körperverletzung während der Ausübung des Dienstes durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. November 2003 verurteilt worden.

3. Der der Klägerin entstandene Sachschaden umfasst zunächst den Wiederbeschaffungswert in der durch das Gutachten des Sachverständigen nnn nachgewiesenen Höhe. Substantiierte Einwendungen gegen das Gutachten hat der Beklagte nicht erhoben. Sein Vortrag, der geltend gemachte Wiederbeschaffungswert sei "völlig illusionär", es handele sich bei dem Fahrzeug um einen "vorsintflutlichen Stinker", ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu begründen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen befand sich das Fahrzeug vor Schadenseintritt "in einem außerordentlich guten Zustand". Dem Senat, der geschäftsplanmäßig mit der Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen befasst ist, ist bekannt, dass Fahrzeuge vom Typ Trabant P 601 Kübel im guten Zustand mit Preisen um 4.000,00 EUR gehandelt werden (Oldtimermarkt Sonderheft Oldtimerpreise Nr. 36 Seite 194).

Der vom Sachverständigen angenommene Wiederbeschaffungswert von 2.800,00 EUR brutto liegt deutlich unter diesem Wert, sodass Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aus Sicht des Gerichts nicht begründet sind (§ 287 ZPO). Da die Klägerin allerdings unstreitig kein Ersatzfahrzeug beschafft hat, kann sie bezüglich des Wiederbeschaffungswertes nur den Nettobetrag in Höhe von 2.413,79 EUR beanspruchen.

Darüber hinaus hat sie Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 129,92 EUR sowie der Nebenkostenpauschale.

Pauschale Ummeldekosten kann sie nicht erstattet verlangen, da sie keine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat.

Von dem sich hieraus ergebenden Betrag von 2.558,71 EUR muss sich die Klägerin den - umsatzsteuerneutralen - Restwert von 400,00 EUR anrechnen lassen, sodass ein Schadensbetrag in Höhe von 2.158,71 EUR verbleibt, wegen dem die Klage begründet ist.

Der Zinsanspruch ist aus § 291 BGB gerechtfertigt.

4. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz erstmals ein Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Verletzung ihres Ehemannes bei dem streitgegenständlichen Unfall aus abgetretenem Recht geltend macht sowie den mit der Berufung zunächst nicht weiterverfolgten behaupteten Verdienstausfallschaden ihres Mannes von 250,00 EUR begehrt, handelt es sich der Sache nach um eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften der Klageänderung entsprechend anzuwenden sind.

In zweiter Instanz wäre sie daher nur zulässig, wenn der Beklagte dem zugestimmt hätte oder die objektive Klagehäufung sachdienlich wäre (§ 533 ZPO in entsprechender Anwendung). Beides ist nicht der Fall.

Da die von der Klägerin behaupteten Verletzungen ihres Ehemannes bei dem streitgegenständlichen Unfall zwischen den Parteien streitig sind, wäre voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens, eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen sowie gegebenenfalls durch Vernehmung von Zeugen erforderlich. Dies würde zu einer Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits führen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 541 Abs. 2 ZPO).

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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