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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 12 U 288/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
Ist streitig, ob der Kläger bei dem Unfall die behauptete HWS - Verletzung erlitten hat, hat er dies nach § 286 ZPO zu beweisen; ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS kann nur angenommen werden bei einem Heckaufprall mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ab 15 km/h. (st. Rspr. des Senats) Bei einem Seitenanstoß von links nach rechts mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h in Querrichtung mit einem Delta t-Wert von 0, 15 s spricht gleichfalls kein Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers. Das erstinstanzliche Gericht handelt verfahrensfehlerhaft, wenn es allein aufgrund eines technischen Sachverständigengutachtens - wegen Annahme einer sog. Harmlosigkeitsgrenze - die behaupteten Verletzungen von vornherein sicher ausschließt und kein medizinisches Sachverständigengutachten einholt.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 288/01

verkündet am : 19.09.2005

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2005 durch den Richter am Kammergericht Spiegel als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. September 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 288/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17. September 2001 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin unter Vorlage eines Privatgutachtens u. a. vor, der vom Landgericht beauftrage Sachverständige für Unfallrekonstruktion Dipl.-Ing. nnnn habe das Unfallgeschehen in wesentlichen Details unzutreffend festgestellt. Er habe dadurch seinen Berechnungen falsche Annahmen/Ansätze zugrunde gelegt. Tatsächlich sei der Anstoß mit einem Winkel von 70 °- 75 ° und zwar an der A-Säule des Fiat erfolgt. Hieraus ergebe sich eine wesentlich höhere Geschwindigkeitsänderung als die vom Sachverständigen nnnn festgestellten 2-3 km/h.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 25. Oktober 1995 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten - die Beklagte zu 1. im Rahmen der Deckungssumme des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages - verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 24. Oktober 1995 als Gesamtschuldner zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. nnnnnnnn (Unfallrekonstruktionsgutachten) und Prof. Dr. nnnnnn (fachorthopädisches Gutachten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf diese Gutachten nebst Ergänzungen verwiesen. Der Sachverständige nnn hat sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. September 2005 erläutert. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Allerdings rügt die Klägerin zu Recht, dass das LG nicht allein auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen für Unfallrekonstruktionen, wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs zwischen 2 und 3 km/h gelegen hat, die Klage hätte abweisen dürfen, ohne zuvor ergänzende Gutachten, insb. eines Mediziners, eingeholt zu haben (vgl. Senat, NZV 2004, 460 = VRS 104, 422 = KGR 2004, 523).

Der BGH hat in seinem erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Urteil vom 28.1.2003 (BGH, Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport 2003, 487) die Annahme einer sog. "Harmlosigkeitsgrenze" d.h. einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, bei deren Vorliegen eine Verletzung der HWS generell auszuschließen sei, abgelehnt (BGH v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport 2003, 487 = NJW 2003, 1116 f. = VersR 2003, 474; mit zustimmender Anm. Jaeger, VersR 2003, 476).

2. Im Ergebnis bleibt die Berufung der Klägerin jedoch erfolglos. Auch nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht, dass sie bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihr behaupteten Verletzungen erlitten hat.

a) Für die Frage, ob die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihr geklagten Verletzungen erlitten hat, gilt das Beweismaß des § 286 ZPO, denn es ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin bei dem Unfall überhaupt verletzt wurde (vgl. BGH v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport 2003, 487 = NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474; KG v. 21.10.1999 - 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000, 81 = NJW 2000, 877 [878] m.w.N., st. Rspr.). Auch der BGH (BGH v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport 2003, 487 = NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474 [475]) geht davon aus, dass für die Feststellung, ob der Anspruchsteller bei dem Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat, der Maßstab des § 286 ZPO gilt.

b) Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Dieser könnte nur dann angenommen werden, wenn bei einem Heckaufprall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von über 15 km/h bewiesen wäre (KG v. 21.10.1999 - 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000, 81 = NJW 2000, 877; Revision nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 23.5.2000 - VI ZR 378/99; vgl. auch KG NZV 2003, 281, st. Rspr.). Ein Heckaufprall liegt aber nicht vor. Auch hat die Klägerin auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen nnn vom 21. November 2003, dem der Senat folgt, weil es ersichtlich fachgerecht erstellt und in seinem Gedankengang nachvollziehbar schlüssig ist, sowie der ergänzenden Ausführungen diese Sachverständigen lediglich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h bewiesen, wobei das Fahrzeug der Klägerin überwiegend nach rechts gestoßen (Geschwindigkeitsänderung: 5 km/h) und mit einer kleineren Komponente entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung abgebremst worden ist (Geschwindigkeitsänderung: 2 km/h). Möglich ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine maximale kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 9 km/h, die bloße Möglichkeit reicht aber für einen Beweis einer solchen Geschwindigkeitsänderung nicht aus. Soweit die Klägerin - gestützt auf das von ihr vorgelegte Gutachten des Dipl- Ing. nnnnn - eine Geschwindigkeitsänderung in Querrichtung von 10 bis 13 km/h behauptet, beruht dies, wie der Sachverständige nnn auf Seite 19 seines Gutachtens vom 21. November 2003 überzeugend ausführt, auf falschen Voraussetzungen. Tatsächlich bewiesen ist, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nnn auf Seite 4 seiner ergänzenden Stellungnahme vom 23. Dezember 2004 ergibt, eine Geschwindigkeitsänderung in Querrichtung von lediglich 5 km/h. In Bezug auf die Kollisionsdauer hat die Klägerin lediglich einen Delta t-Wert von 0,15 s bewiesen, da der Sachverständige nnn in seiner ergänzenden Stellungnahme für diesen Wert eine Spanne von 0,06 bis 0,15 s angibt. Der Sachverständige nnn hat in seinem Gutachten und in seinen ergänzenden Stellungnahmen den Akteninhalt vollständig gewürdigt und sich mit den Einwendungen der Klägerin umfassend und für den Senat überzeugend auseinandergesetzt.

c) Durch das medizinische Gutachten des Sachverständigen für Fachorthopädie Prof. Dr. nnn vom 8. Juli 2004 dem der Senat folgt, weil es ersichtlich fachgerecht erstellt und in seinem Gedankengang nachvollziehbar schlüssig ist, hat die Klägerin einen Ursachenzusammenhang zwischen den von ihr geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem streitgegenständlichen Unfall vom 24. Oktober 1995 nicht bewiesen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h und einem Delta t-Wert von 0,15 s könne weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht werden, dass die Klägerin durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe. Er hat auch ausgeführt, dass diese Aussage auch zutrifft, wenn man zu Gunsten der Klägerin von einem Delta t-Wert von 0,10 s ausgeht. Der Sachverständige Prof. nnn hat in seinem Gutachten und in seiner ergänzenden Stellungnahme den Akteninhalt vollständig und erschöpfend gewürdigt. Er hat die Klägerin vor Gutachtenerstellung eingehend untersucht. Er hat sich an die Vorgaben des Gerichts gehalten und sich mit den Einwendungen der Klägerin für das Gericht überzeugend auseinandergesetzt.

d) Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag sich der Senat nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen, dass die Klägerin bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihr geltend gemachten Verletzungen erlitten hat.

3. Aus diesem Grund steht der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld nicht zu. Auch ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht nicht.

B. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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