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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 26.05.2003
Aktenzeichen: 12 U 319/01
Rechtsgebiete: StVG, BGB, StVO


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 2
StVG § 9
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 18
BGB § 823
BGB § 254
StVO § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 319/01

Verkündet am: 26. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Hinze und Dr. Wimmer auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 22. Oktober 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 130/01 -abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.030,78 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 17. November 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die auf eine weitergehende Verurteilung der Beklagten gerichtete Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich, die Anschlussberufung ist erfolglos.

A. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Der Unfallhergang, den das Landgericht in zutreffender Weise durch Beweisaufnahme festgestellt hat, rechtfertigt nach seinen besonderen Umständen eine Haftung beider Parteien für die Schäden aus der Kollision vom 19. Juli 2000 auf dem Attilaplatz zwischen dem Mercedes der Klägerin und dem Mazda des Beklagten zu 2) nach einer Quote von je 1/2; dies ergibt einen Betrag in Höhe von 3.030,78 EUR (5.927,68 DM) nebst anteiligen Zinsen. Entsprechend war das angefochtene Urteil, das der Klägerin nur Schadensersatz nach einer Quote von 1/3 zuerkannt hat, zu ihren Gunsten abzuändern.

I. Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, bestimmt sich die Haftung nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten, §§ 17, 18, 9 StVG i.V.m. §§823, 254 BGB. Bei der Bildung der Haftungsquote werden allerdings nur bewiesene Umstände berücksichtigt, die sich tatsächlich unfallursächlich ausgewirkt haben.

II. Diese Abwägung führt zu einer Haftung der Beklagten für die Unfallschäden nach einer Quote von 1/2.

1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil ist es angesichts der örtlichen Verhältnisse auf dem Attilaplatz nicht gerechtfertigt, die Rechtsprechung des Senats zu sogenannten Kreuzungsräumerfällen und die darin entwickelte regelmäßige Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Kreuzungsräumers unmittelbar heranzuziehen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts im Urteil aus dem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums vom 15. Januar 2003 (58 S 322/02).

a) Die "Kreuzungsräumer"-Rechtsprechung beruht auf einer Abwägung der unfallursächlichen Verschuldens- und Verursachungsanteile eines bei grünem Ampellicht in eine Kreuzung einfahrenden Fahrers gegen diejenigen eines die Kreuzung verlassenden Fahrers (sog. Kreuzungsräumer) im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG. Grundsätzlich führt dies zu einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des einfahrenden Fahrzeuges und von 1/3 zu Lasten des Kreuzungsräumers, denn dem Nachzügler kommt trotz Freigabe der Einfahrt in die Kreuzung durch grünes Ampellicht (§ 37 StVO) im Interesse eines fließenden Verkehrs nach § 11 Abs. 1 StVO der Vorrang zu - der Einfahrende muß warten, bis die Kreuzung geräumt ist. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wiegt haftungsrechtlich doppelt so schwer wie die vom Nachzügler ausgehende Gefahr (vgl. BGH, NJW 1977, 1394; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa VerkMitt 1993, Nr. 50, auch zum sogenannten "fliegenden Start"; zuletzt zu dieser Haftungsquote Urt. vom 21. Jan. 2002 - 12 U 4688/00 -). Je nach Besonderheiten des Einzelfalls, vor allem unter Berücksichtigung unfallursächlich schuldhaften Verhaltens der Beteiligten, kommen allerdings Abweichungen von der genannten Haftungsverteilung in Betracht. Insbesondere erhöhen sich die Anforderung an die Aufmerksamkeit des Kreuzungsräumers mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich: Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er damit rechnen und sich durch aufmerksame Fahrweise darauf einstellen, dass nunmehr Fahrzeuge in der anderen Fahrtrichtung ein grünes Ampelsignal erhalten und in die Kreuzung einfahren (vgl. auch den Hinweis in KG, KGR 2003, 140 [141] unter Bezug auf das OLG Köln, die Kreuzungsräumerrechtsprechung sei bei Kreuzungsgestaltungen nicht anwendbar, die einer Überquerung zweier Kreuzungen nacheinander gleichkäme).

b) Der Unfallhergang am 19. Juli 2000 auf dem Attilaplatz rechtfertigt eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf 1/3 des Unfallschadens wie bei einem typischen Kreuzungsräumer nicht.

Zwar ist unstreitig, dass die Fahrzeuge kollidiert sind, als die Zeugin mit dem Mercedes der Klägerin bei grünem Ampellicht in den Attilaplatz eingefahren ist, während der Beklagte zu 1) mit dem Mazda diesen Platz in Richtung Attilastraße verlassen wollte. Allerdings ist der Beklagte zu 1) aus der Alarichstraße in den Attilaplatz eingefahren und hat anschließend auf seinem Weg bis zur Kollisionsstelle die Einmündungen sowohl der Friedrich-Karl-Straße als auch der Manteuffelstraße in den Attilaplatz gekreuzt (beide nur ampelgeregelt für in den Kreis einfahrende Fahrzeuge). Nach eigener Darstellung musste er den Mazda vor der Einmündung der Manteuffelstraße bis zum Stillstand abbremsen, um die aus der Manteuffelstraße schon bei grünem Ampellicht einfahrenden Fahrzeuge passieren zu lassen. Damit konnte er keinerlei haftungsrechtliche Privilegierung gegenüber dem bei grünem Ampellicht einfahrenden Verkehr aus der Arnulfstraße, darunter auch den Mercedes der Klägerin, beanspruchen, sondern musste bei seiner Weiterfahrt außerhalb des sonstigen Ampelrhythmus in besonders sorgfältiger Weise auf den Verkehr in den Straßeneinmündungen achten und jederzeit mit startenden und einfahrenden Fahrzeugen rechnen und sich darauf durch langsame und bremsbereite Fahrweise einstellen. Diese Verpflichtung stand gleichwertig derjenigen der einfahrenden Fahrer gegenüber, auf möglicherweise räumende Fahrzeuge zu achten. Dementsprechend bewertet der Senat die Haftungsanteile hier mit je 50 %.

2) Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass dem Beklagten zu 1) darüber hinaus ein Verschulden am Zustandekommen der Kollision anzulasten ist, welches die von der Klägerin angestrebte vollständige Haftung der Beklagten rechtfertigen kann.

a) Einen unfallursächlichen Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) hat die Klägerin weder dargelegt noch bewiesen.

Ihr Vortrag hierzu ist zunächst gekennzeichnet von einem Fehlverständnis der Darlegungs- und Beweislast. Es obliegt demjenigen, der für sich günstige Rechtsfolgen beansprucht, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Soweit die Klägerin eine Haftung der Beklagten auf einen Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) stützt, hat sie diese Behauptung nicht bewiesen. Die Rüge in der Berufungsbegründung, der Beklagte habe für ihn grünes Ampellicht bei Einfahrt in die Kreuzung nicht bewiesen, geht danach fehl. Es ergibt sich aus dem beigezogenen Ampelschaltplan unter Berücksichtigung des grünen Ampellichts für das Klägerfahrzeug sowie der Zeugenaussagen nichts dafür, dass der Beklagte zu 1) bei für ihn rotem Ampellicht aus der Alarichstraße in den Attilaplatz eingefahren ist. Nach dem Ampelschaltplan galt für die Zeugin im Mercedes des Klägerin bei der Einfahrt in den Attilaplatz aus der Arnulfstraße die Ampel Nr. 10, für den Beklagten zu 1), der aus der Alarichstraße kam, die Ampel Nr. 6. Nach denn Ampelschaltplan dauert die Grünphase der Ampel Nr. 10 von der lfd. Sekunde 22 bis zur lfd. Sekunde 32, diejenige der Ampel Nr. 6 von Sekunde 12 bis 21. Nach eigener Schätzung will die Zeugin zwei bis drei Sekunden nach dem Lichtzeichenwechsel auf Grün in die Kreuzung eingefahren sein, wo die Fahrzeuge dann kollidiert sind. Möglich wäre damit eine Einfahrt der Zeugin in der 25. Umlaufsekunde. Die Grünphase der für das Beklagtenfahrzeug geltenden Ampel Nr. 6 begann bei lfd. Sekunde 12 und endete bei lfd. Sekunde 21. Damit hätte der Beklagte zu 1) selbst bei ungehinderter Fahrt ab Umspringen der Ampel Nr. 6 auf Grünlicht bis zur Kollision mehr als 13 Sekunden (= Differenz letztes Grün für Mazda und Einfahrt des Mercedes in die Kreuzung) Zeit gehabt, zum Kollisionsort vor der Einmündung der Arnulfstraße zu gelangen. Er hat jedoch - von der Klägerin unwiderlegt - vorgetragen, er habe wegen Gegenverkehrs aus der Manteuffelstraße warten müssen. Damit fehlt jede Grundlage für einen Rückschluss auf einen Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1) bei Einfahrt in die Kreuzung.

b) Weitere erhebliche Umstände hat die Klägerin zur Rechtfertigung der mit der Berufung verfolgten weitergehenden Haftung der Beklagten nicht vorgetragen. Ihr Argument, es habe sich nicht um einen "fliegenden Start" ihres Mercedes gehandelt, trifft nach ihren eigenem Vortrag nicht zu.

Ein "fliegender Start" liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach dem Umschalten der Ampel auf Grün ohne anzuhalten in die Kreuzung einfährt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 37 StVO, Rn. 45 m.w.N.). Genau dies hat die Zeugin selbst bekundet. Sie will mit 20 bis 25 km/h ungebremst bei grünem Licht in den Attilaplatz eingefahren sein. Just diese Fahrweise nennt man fliegenden Start; insoweit weicht die Tatsachengrundlage dieser Entscheidung vom Urteil des Landgerichts vom 15. Januar 2003 - 58 S 322/02 - ab.

3) Umgekehrt haben die Beklagten dem mit der Berufung verfolgten weiteren Zahlungsverlangen der Klägerin nichts Erhebliches entgegengesetzt.

a) Der Unfall stellte für die Beklagten kein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG mit der Folge eines Haftungsausschlusses dar.

(1) Unabwendbar mit der Folge eines Haftungsausschlusses nach § 7 Abs. 2 StVG ist ein unfallursächliches Ereignis, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, also die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 7 StVG, Rn. 30 m.w.N.).

(2) Eine solche ideale Sorgfalt hat der Beklagte zu 1) nicht gewahrt.

Nach eigener Darstellung ist er durch entgegenkommende Fahrzeuge aus der Manteuffelstraße auf dem Attilaplatz aufgehalten worden. Infolge dieser Verzögerung mußte er damit rechnen, die restliche Kreuzung nicht mehr "ampelgeschützt" problemlos in Richtung Attilastraße durchfahren zu können; er war deswegen gehalten, mit besonderer Aufmerksamkeit den Verkehr an den Straßeneinmündungen zu beobachten und sich auf losfahrende und kreuzende Fahrzeuge einzustellen. Aus den Angaben in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht läßt sich zur Wahrung dieser Pflicht nichts entnehmen. Zwar will er gesehen haben, dass in der Arnulfstraße im zweiten und dritten Fahrstreifen Fahrzeuge standen. Er hat jedoch nicht bekundet, zu welchen Vorsichtsmaßnahmen ihn dies veranlasst hat.

b) Einer Haftung der Beklagten über eine Quote von 1/3 hinaus steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin mit "fliegenden Start" in den Attilaplatz eingefahren ist, obwohl ihr durch einen Lkw die Sicht auf den von links kommenden Verkehr, darunter das Beklagtenfahrzeug, versperrt war, denn dem Beklagten zu 1) fällt ein gleich schwer wiegender Verstoß zur Last: Er ist auf den einmündenden Verkehr zugefahren, obwohl er damit rechnen musste, dass sich hinter dem Lkw noch weitere Fahrzeuge befanden, die er durchfahren lassen musste; beide Verstöße wiegen bei der Haftungsquote gleich schwer.

(1) Wer bei grünem Ampellicht in eine Kreuzung einfährt, hat zwar die Vorfahrt, ist jedoch nicht davon entbunden, sich zu vergewissern, ob nicht noch Kreuzungsräumer vorhanden sind, denen er seinerseits Vorfahrt gewähren muss. Nur wenn er sicher ist, dass er Nachzügler nicht behindert, darf er im Wege des fliegenden Starts in die Kreuzung einfahren (vgl. Hentschel, a.a.O., § 37 StVO, Rn. 45 m.w.N.).

(2) Gegen diese Pflicht hat die Zeugin im Mercedes der Klägerin verstoßen. Die Zeugin hatte unstreitig wegen des links neben ihr fahrenden Lkw kein freies Sichtfeld und war nicht in der Lage, sich zu vergewissern, dass die Kreuzung geräumt war. Das Landgericht hat dies bereits zutreffend ausgeführt (S. 8 der Urteilsgründe); das mit der Berufung von der Klägerin vorgetragene Argument, sie habe zwar nicht sehen können, ob sich hinter dem parallel neben ihr fahrenden Lkw potentielle Unfallgegner befanden, aber sich darauf verlassen dürfen, dort werde kein Querfahrzeug kommen, weil dies zunächst gegen den Lkw gestoßen wäre, ist falsch: Wer kein freies Sichtfeld hat, ist keineswegs davon befreit, auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten; er muss vielmehr Sorge dafür tragen, dass er vor Weiterfahrt hinreichend Überblick über die Verkehrssituation hat, um verantwortlich als Fahrer Entscheidungen treffen zu können. Ein Vertrauen darauf, sozusagen im rechtlichen Windschatten eines parallel fahrenden Fahrzeuges zu fahren, ist durch das Gesetz nicht geschützt.

(3) Umgekehrt fällt allerdings dem Beklagten zu 1) ein gleich schwerer Verstoß zur Last. Obwohl er angesichts seiner Verweildauer in der Kreuzung damit rechnen musste, dass der aus der Arnulfstraße kommende Verkehr grünes Ampellicht bekommen und einfahren würde und obwohl damit zu rechnen war, dass sich hinter dem für ihn nach seinen Angaben vor dem Landgericht sichtbaren Lkw noch weitere Fahrzeuge befanden, ist er weitergefahren; das hat zur Kollision geführt.

(4) Damit sind beide Fahrer im Bewußtsein eines eingeschränkten Sichtfeldes losgefahren; diese Verstöße wiegen haftungsrechtlich gleich schwer, sodass eine Haftungsverteilung 50 : 50 angezeigt ist.

IV. Den Ausführungen des Landgerichts zur Anspruchshöhe, insbesondere zur Unkostenpauschale und zum Zinsschaden, hat der Senat nichts hinzuzufügen; Zinsbeginn und Zinssatz entsprechen dem Klägerantrag, die Pauschale der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. NZV 1995, 312 [315]) - die Klägerin hat nicht erläutert, mit welchem Argument sie sich gegen diese Teile der angefochtenen Entscheidung wenden will.

B. Die Anschlussberufung der Beklagten ist aus den zur Berufung dargelegten Gründen erfolglos: Ein unfallursächliches Verschulden der Zeugin, das einen völligen Wegfall der Beklagtenhaftung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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