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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: 12 U 328/01
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, DÜG, ZPO, PostG


Vorschriften:

AGBG § 2 a. F.
AGBG § 3 a. F.
AGBG § 9 a. F.
AGBG § 9 Abs. 1 a. F.
AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 1 a a. F.
AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 1 b a. F.
BGB §§ 407 ff.
BGB § 399
BGB § 1922
DÜG § 1
ZPO § 314
PostG § 23 Abs. 4 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 328/01

Verkündet am: 1. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2003 durch die Richter am Kammergericht Hinze, Spiegel und Dr. Wimmer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. November 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin 28 O 110/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten der Nebenintervention hat gleichfalls die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die am 21. Dezember 2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 21. Februar 2002 mit einem am 20. Februar 2002 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 22. November 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter und macht gellend, das Landgericht habe im Tatbestand des angegriffenen Urteils zu Unrecht angenommen, es sei zwischen den Parteien streitig, ob die Erblasserin, die behauptete Abtretungserklärung vom 18. April 2000 eigenhändig unterschrieben habe. Der Nebenintervenient habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht klargestellt, dass es sich bei den Unterschriften auf den Originalen um diejenigen der Zedentin handele. Entgegen dem Tatbestand des angefochtenen Urteils sei es streitig, dass die Bedingungen für den Sparkassenverkehr der Beklagten vertragliche Grundlage der zwischen der Zedentin und der Beklagten abgeschlossenen Sparverträge gewesen seien. Eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die ab dem 1. Januar 1998 gelten, ergebe sich auch nicht aus § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGB-Gesetz a. F., da dieser in der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung nur noch für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehalts nach dem Postgesetz gelte.

Die Klägerin meint, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung vom 31. Dezember 1997 wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Erblasserin einbezogen worden seien, sei das in Nr. 7 Abs. 1 geregelte Zustimmungserfordernis für Abtretungen unwirksam. Zum einen handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGB-Gesetz a. F., da außer der Beklagten kein anderes Bankinstitut für den Sparverkehr eine ähnliche Regelung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt habe. Darüber hinaus sei die Regelung in Nr. 7 Abs. 1, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nach § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a. F. unwirksam. Zwar könne ein Zustimmungsvorbehalt für Abtretungen grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, doch fehle es im vorliegenden Fall an einem schützenswerten Interesse der Beklagten an dem streitigen Zustimmungsvorbehalt. Die Beklagte sei durch die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 407 ff. BGB ausreichend geschützt. Jedenfalls habe der Bankkunde ein überwiegendes Interesse an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche.

Weiter meint die Klägerin unter näherer Darlegung im Einzelnen, Nr. 7 Abs. 1 der Allgemeinen Sparbedingungen der Beklagten enthalte der Sache nach keinen Zustimmungsvorbehalt der Beklagten im Sinne des § 399 BGB, sondern stelle allenfalls eine zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung für eine Auszahlung der Sparguthaben dar. Schließlich meint die Klägerin, eine Zustimmung der Beklagten zu der Abtretung ergebe sich jedenfalls aus dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Abtretungsformular.

Die Klägerin beantragt,

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 07. November 2001 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Euro 66.067,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 seit dem 21. Dezember 2000 zu zahlen,

hilfsweise

a) Die Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass sie mit den Abtretungs- und Annahmeerklärungen von Frau H G und der Klägerin vom 18. April 2000 bezüglich der Spareinlagen der Sparbücher Nr. 241.503.142 2 sowie Nr. 273.113.571 3 einverstanden ist.

b) Die Beklagte wird weiter verurteilt, mit Rechtskraft des Urteils an die Klägerin Euro 66.067,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 21. Dezember 2000 zu zahlen.

Die Beklagte und der Streitverkündete beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Neufassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 31. Dezember 1997, in denen das Zustimmungserfordernis gemäß Nr. 7 Abs. 1 geregelt sei, seien am 17. Dezember 1997 im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation am 17. Dezember 1997 gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGB-Gesetz in der damals gültigen Fassung veröffentlicht wurden.

Soweit die Klägerin den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils beanstandet, macht die Beklagte geltend, der Tatbestand des angefochtenen Urteils entfalte gemäß § 314 ZPO Bindungswirkung.

Der Streitverkündete schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO B. F.). Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung weist er ergänzend auf folgendes hin:

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Bedingungen der Beklagten für den Sparverkehr in der Fassung vom 31. Dezember 1997 mit der darin enthaltenen Regelung über Abtretung und Verpfändung von Sparguthaben (Nr. 7 Abs. 1) Bestandteil der Vertragsbeziehungen zwischen der Erblasserin und der Beklagten geworden. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten auf S. 8 der Berufungserwiderung ist die ab dem 31. Dezember 1997 geltende Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Sparverkehr bereits am 17. Dezember 1997 im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGB-Gesetz a. F. veröffentlicht worden. Zu diesem Zeitpunkt galt die Privilegierung der Beklagten gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGB-Gesetz a. F., wonach die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Anforderungen des § 2 AGB-Gesetz a. F. entsprechen musste, auch noch für die P. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich ab dem 1. Januar 1998 beschränkte sich die Privilegierung des § 23 Abs. 2 Nr. 1 a und 1 b AGB-Gesetz a. F. nur noch auf Geschäftsbedingungen und Entgelte der Anbieter von Telekommunikationsleistungen und Leistungen im Rahmen des Beförderungsvorbehaltes nach dem Postgesetz. Zu diesem Zeitpunkt waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten jedoch bereits wirksam in das Vertragsverhältnis mit der Erblasserin einbezogen.

2. Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten scheitert auch nicht, wie die Klägerin meint, an der Regelung des § 3 AGB-Gesetz a. F., wonach überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden. Zum einen sind Abtretungsverbote bzw. AGB-Klauseln, die die Abtretung von Forderungen einschränken, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen nicht grundsätzlich unüblich (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rdnr. A 16 m. w. N.). Zudem enthielt bis zum Inkrafttreten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten § 23 Abs. 4 Satz 3 Postgesetz, der erst zum 31. Dezember 1997 weggefallen ist, eine im Ergebnis vergleichbare Regelung, die ebenfalls die freie Abtretbarkeit von Sparguthaben eingeschränkt hat. Wenn die Beklagte nach ihrer Privatisierung Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Verträge mit ihren Kunden einbezieht, die im Wesentlichen den Bestimmungen des Postgesetzes entsprechen, welches die Beziehungen zwischen der Beklagten und ihren Kunden regelte, als diese noch als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis ausgestaltet waren, so fehlt es an dem für die Anwendung des § 3 AGB-Gesetz a. F. erforderlichen Überraschungsmoment.

3. Die Einschränkung der freien Abtretbarkeit von Sparguthaben in Nr. 7 Abs. 1 der Bedingungen für den Sparverkehr der Beklagten halten auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz a. F. stand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich zulässig und kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (BGH NJW-RR 2000, 1220, 1221 m. w. N.). Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit ist die bei der Vereinbarung des Abtretungsausschlusses mit Zustimmungsvorbehalt bestehende Interessenlage, wobei eine generalisierende, typisierende Sicht und nicht die Besonderheiten des Einzelfalles ausschlaggebend sind (BGH NJW 1990, 1601, 1602; NJW-RR 2000, 1220, 1221).

Zu Unrecht meint die Klägerin, schützenswerte Interessen der Beklagten seien nicht ersichtlich, da diese durch die Vorschriften der §§ 407 f. BGB hinreichend geschützt sei. Dieser Schutz versagt bei Kenntnis von der Abtretung. Daher laufen große Kreditinstitute bei freier Abtretbarkeit von Ansprüchen Gefahr, dass ihnen die Kenntnis eines mit der Sache sonst nicht befassten Mitarbeiters über eine Abtretung zugerechnet wird und sie deshalb doppelt in Anspruch genommen werden. Dieses organisations- und geschäftstypische Risiko durch einen Zustimmungsvorbehalt aufzufangen, ist als ein legitimes Interesse der Beklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1990, 1601, 1602 m. w. N.).

Gegen die Annahme, die Postbankkunden seien durch die Regelung in Nr. 7 Abs. 1 der Bedingungen für den Sparverkehr unangemessen benachteiligt im Sinne des § 9 AGB-Gesetz a. F. spricht auch der Umstand, dass vor Inkrafttreten der Bedingungen für den Sparverkehr § 23 Abs. 4 Satz 3 Postgesetz eine vergleichbare Regelung enthielt, mit der Gleichfalls die freie Abtretbarkeit von Sparguthaben im Interesse der Beklagten eingeschränkt worden war. Wenn die Beklagte mit ihren Bedingungen für den Sparverkehr diesen Gesetzeszweck nunmehr mit einer privatrechtlichen Regelung zu verwirklichen sucht, so kann darin keine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung gesehen werden, zumal die Regelung in § 23 Abs. 4 Satz 3 Postgesetz lediglich im Hinblick auf die Privatisierung der Beklagten weggefallen ist, und nicht etwa deshalb, weil der Gesetzgeber aufgrund einer geänderten Einschätzung eine Einschränkung der freien Abtretbarkeit vom Sparguthaben nunmehr als unsachgemäß angesehen hätte.

4. Zutreffend ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auch davon ausgegangen, dass eine schriftliche Zustimmung der Beklagten zu der Abtretung im Sinne der Regelung in Nr. 7 Abs. 1 der Bedingungen für den Sparverkehr nicht vorliegt, und insbesondere auch nicht in der zur Verfügungstellung der Abtretungsformulare zu sehen ist. Die von der Klägerin als Anlagen K 3 und K 4 vorgelegten Abtretungserklärungen enthalten erkennbar keine wie auch immer geartete Erklärung der Beklagten. Sie sind, soweit ersichtlich, an keiner Stelle von einem Mitarbeiter der Beklagten unterschrieben worden und enthalten auch keinen Stempel o. Ä.

5. Die vertraglich vereinbarte Einschränkung der Abfretbarkeit in Nr. 7 Abs. 1 der Bedingungen für den Sparverkehr führen zur uneingeschränkten Unwirksamkeit der von der Klägerin behaupteten Abtretungen. Auch ein vertraglich vereinbarter Abtretungsausschluss führt nach zutreffender Ansicht zur absoluten und nicht nur zur relativen Unwirksamkeit der Abtretung (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 399 Rdnr. 11; vgl. auch BGH NJW 1986, 2107 für den als Formvorschrift ausgestalteten § 23 Postgesetz). Aber auch wenn man mit einer im Schrifttum vertretenen Mindermeinung (Wagner, NJW 1987, 934) lediglich von einer relativen Unwirksamkeit der Abtretung ausgehen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar könnte sich dann unter Umständen der Streitverkündete als gesetzlicher Erbe der Erblasserin nicht auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen, wohl aber die Beklagte als Schuldnerin der Forderung aus dem Sparguthaben.

Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung mit der Klägerin lediglich von einer zusätzlichen Fälligkeitsvoraussetzung ausgehen wollte, wäre die Berufung unbegründet, da der von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch dann jedenfalls nicht fällig wäre, weil es an der Zustimmungserklärung der Beklagten fehlt.

6. Auch der Hilfsantrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zu den geltend gemachten Abtretungserklärungen der Erblasserin und anschließenden Auszahlung an die Klägerin ist nicht begründet.

a) Zutreffend weist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hin, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, aus dem sich ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu den Abtretungen ergeben könnte, nicht ersichtlich ist. Zwar lieegt es auf der Hand, dass eine Zustimmung zu einer Abtretung vom Schuldner nicht unbillig verweigert werden darf (BGH NJW-RR 2000, 1220), doch dürfte der entsprechende Anspruch dem Gläubiger/Vertragspartner des Schuldners, hier also der Erblasserin und nach deren Tod gemäß § 1922 BGB dem Streitverkündeten zustehen und nicht der Klägerin.

b) Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da die Verweigerung der Zustimmungserklärung seitens der Beklagten im vorliegenden Fall nicht als unbillig angesehen werden kann. Nachdem der Streitverkündete als gesetzlicher Erbe der H G die Beklagte seinerseits auf Auszahlung der Sparguthaben in Anspruch genommen hat, liegt es auf der Hand, dass sich die Beklagte für den Fall, dass sie den von der Klägerin geltend gemachten Abtretungen zustimmt, der konkreten Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme aussetzen würde.

B. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).

C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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