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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 12 U 34/07
Rechtsgebiete: ZPO, SignG
Vorschriften:
ZPO § 371a Abs. 1 | |
ZPO § 580 Nr. 7 b | |
SignG § 2 Nr. 3 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 12 U 34/07
verkündet am : 30.08.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 20.08.2007 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß und die Richter am Kammergericht Spiegel und Dr. Wimmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Restitutionsklage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Restitutionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf 2.890,24 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Restitutionsklage ist unzulässig und deswegen erfolglos.
1. § 580 Nr. 7 b ZPO verlangt für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage die Vorlage einer Urkunde, die den dort näher beschriebenen Voraussetzungen entspricht. Der dortige Urkundenbegriff entspricht demjenigen des § 415 ZPO: Erforderlich ist als Mindestvoraussetzung einer Restitutionsklage eine schriftliche Gedankenerklärung. Die Vorlage eines Augenscheins-objektes genügt nicht (vgl. BGH, NJW 1976, 294; KG, NJW-RR 1997, 123; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, § 580 ZPO, Rn. 16 Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 580 ZPO, Rn. 16). Nach Einführung des § 371a Abs. 1 und 2 ZPO, der die entsprechende Anwendung der Beweiskraft von Urkunden auf bestimmte elektronische Dokumente anordnet und so letztlich die Reichweite des Urkundsbeweises erhöht, erscheint die Anwendung dieser Vorschrift auch im Rahmen des § 580 Nr. 7 b ZPO denkbar, obwohl der Beweisantritt nach den Regeln des Augenscheinsbeweises erfolgt.
2. Letztlich bedarf die Frage einer erweiternden Auslegung des § 580 Nr. 7 b ZPO hier jedoch keiner Entscheidung.
Die in den Ausdrucken vom 8. Februar 2007 wiedergegebenen Datensätze aus der Datenbank der VW AG stellen keine elektronischen Dokumente im Sinne des § 371a Abs. 1 ZPO dar, die in ihrer Beweiskraft wie Urkunden zu behandeln sind.
Als private elektronische Dokumente nach § 371a Abs. 1 ZPO, deren Beweiskraft denen privater Urkunden entspricht, kommen nur solche in Betracht, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Dabei handelt es sich gemäß § 2 Nr. 3 SignG um eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wird (vgl. im Einzelnen Musielak/Huber, a.a.O., § 371a ZPO, Rn. 3 m.w.N.).
Auf den Hinweis des Senats, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Datei, auf denen der vorgelegte Ausdruck beruht, in dieser Weise elektronisch signiert sei, hat die Beklagte und Restitutionsklägerin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2007 ausdrücklich eingeräumt, die Datei sei nicht mit einer Signatur versehen. Damit kommt nur eine freie Würdigung wie bei sonstigen Augen-scheinsobjekten in Betracht; dies kann eine Restitutionsklage nicht rechtfertigen.
Der Formulierung der Beklagten im Schriftsatz vom 9. Juli 2007, sie könne sich nicht damit abfinden, dass die Restitutionsklage allein aufgrund des puren Zufalles erfolglos sei, weil der neue § 371a ZPO noch nicht gelte, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Restitutionsklage ist erfolglos, weil die Voraussetzungen des geltenden § 371a ZPO nicht vorliegen, auf den die Beklagte ihre Forderung ausschließlich stützen könnte und sie deswegen nicht in der gewählten Verfahrensart gegen die Klägerin vorgehen kann. Auf die Erwägungen der Beklagten zum Bestreiten der behaupteten Kilometerleistung kommt es daher nicht an.
3. Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Beklagten auf Verweisung der Sache an das Landgericht zur Fortführung als Vollstreckungsgegenklage ist unzulässig, denn das Gesetz sieht eine solche Verweisung nicht vor. Insbesondere handelt sich es nicht um einen Fall des § 281 ZPO, denn es handelt sich nicht um eine Frage der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts, sondern um die fehlende Statthaftigkeit des gewählten Verfahrens überhaupt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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