Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: 12 U 357/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 412
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
BGB § 254
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 357/02

verkündet am: 3. Juni 2004

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, die Richterin am Kammergericht Zillmann sowie den Richter am Kammergericht Hinze für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Klägerin zu 1. mit dem Berufungsantrag zu 1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 508,22 EUR (994,00 DM Nutzungsausfallentschädigung) nebst anteiliger Zinsen begehrt, wird die Berufung als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger gegen das am 15. November 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 78/00 - zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1. 12 % und der Kläger zu 2. 88 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

I. Die am 23. Dezember 2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 20. Februar 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 26. November 2002 zugestellte Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 15. November 2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter und machen geltend, das Landgericht habe die Vorschriften der §§ 286, 412 ZPO verkannt. Sie beanstanden unter näherer Darlegung im Einzelnen, dass das Landgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen W .22.09.2004r eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs von lediglich 12 bis 16 km/h angenommen hat und beantragen insoweit die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Ferner wenden sich die Kläger insoweit gegen das angefochtene Urteil, als das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Wolff eine unfallbedingte Verletzung des Klägers zu 2. verneint hat. Der medizinische Sachverständige habe sich in seinem Gutachten in Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen für Unfallrekonstruktion gesetzt. Jedenfalls hätte das Landgericht "für die Bewertung eventueller unfallbedingter neurologisch-psychiatrischer Krankheitsbilder des Klägers" ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen. Zudem habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte VW Transporter den klägerischen Pkw seitlich versetzt angestoßen habe, was das Risiko von Rotationsverletzungen erhöht habe.

Die Kläger behaupten, der Kläger zu 2. sei nach dem Unfall impotent geworden und habe sich deshalb in Behandlung des Dr. Knn begeben. Aufgrund unfallbedingter Gleichgewichtsstörungen sei der Kläger zu 2. im August 2000 während der Arbeit in Mittenwald, Bayern, von der Leiter gefallen und habe eine Fraktur des linken Ellbogens erlitten. Ferner behaupten die Kläger, der Kläger zu 2. habe am 12. August 2002 von seiner Tochter zum Preis von 3.700,00 DM einen Ersatzwagen, nämlich den Pkw Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen B-CH 5332 erworben (Beweis: Kaufvertrag, Zeugin Silvia XX). Zum Beweis für den von den Klägern behaupteten Erwerb von BVG-Monats-marken durch den Kläger zu 2. regen die Kläger eine Parteivernehmung des Klägers zu 2. an.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15. November 2002 - 17 O 78/00 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1. weitere 2.127,85 DM = 1.087,95 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Februar 1999 zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 1. 3.500,00 DM = 1.789,52 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 2000 zu zahlen,

3. an den Kläger zu 2. weitere 9.812,27 DM = 5.016,93 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 9. August 2001 zu zahlen,

4. an den Kläger zu 2. ein in das Ermessen des Kammergerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, mindestens 7.200,00 DM = 3.681,30 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 9. August 2001 zu zahlen,

5. an den Kläger zu 2. 25.280,20 DM = 12.925,56 EUR nebst 4 % Zinsen aus 13.399,24 DM = 6.850,92 EUR seit dem 1. April 2000 und nebst 4 % Zinsen aus 11.880,96 DM ) 6.074,64 EUR seit dem 9. August 2001 zu zahlen,

6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2. sämtliche immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 18. Februar 1999 auf der Seestraße / Amrumer Straße / Afrikanische Straße in 13351 Berlin-Wedding künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und rügen hinsichtlich des neuen Vorbringens der Kläger im Berufungsverfahren Verspätung.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 14. April 2003 Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ulrich Wnnnn sowie eines Gutachtens des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Ennnn Hinnnn . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 24. September 2003 (Bd. II Bl. 100-121) sowie vom 8. Dezember 2003 (Bd. II Bl. 138-168) Bezug genommen.

Hinsichtlich der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Wnnnn beanstanden die Kläger, der Sachverständige habe sich nicht mit ihren Einwendungen auseinander gesetzt. Insbesondere habe er keine Erklärung dafür abgegeben, warum der rechte hintere Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs auf das Rad gedrückt und der Motorträger abgerissen sei. Bezüglich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Hinnnn machen die Kläger geltend, die Untersuchung des Klägers zu 2. durch den Sachverständigen habe lediglich ca. eine Stunde betragen. Es sei kein biomechanisches Gutachten erstattet worden. Zudem stehe das Gutachten im Widerspruch zu den Feststellungen des Facharztes für Neurologie Dr. Fnn De Bnnnn und der Dr. Gnnnn , wonach der Kläger zu 2. an Depressionen leide.

II. Die Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Berufung der Klägerin zu 1.

1.

a) Die Berufung der Klägerin zu 1. ist nur teilweise zulässig. Soweit die Klägerin zu 1. mit dem Berufungsantrag zu 1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 508,22 EUR (994,00 DM) begehrt, ist ihr Rechtsmittel unzulässig. Der Berufungsantrag zu 1. betrifft den Fahrzeugschaden, den die Kläger in erster Instanz wie folgt berechnet haben:

Wiederbeschaffungswert 1.500,00 DM Kosten des Sachverständigengutachtens 431,85 DM Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage 994,00 DM abzüglich Restwert 200,00 DM abzüglich vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 2. 600,00 DM Restbetrag 2.127,85 DM (tatsächlich 2.125,85 DM).

Das Landgericht hat hinsichtlich des Sachschadens ausgeführt, dieser sei durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten ausgeglichen. Im Hinblick auf den Vorunfall vom 13. Januar 1999 sei ein weiteres Gutachten zur Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht erforderlich gewesen, so dass die Kläger durch die Beauftragung eines Sachverständigen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verletzt hätten. Hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeugs sei im Hinblick auf den Vorunfall und das hierzu eingeholte Gutachten lediglich ein Nettobetrag von 689,66 DM anzusetzen, von dem der Restwert von 200,00 DM abzuziehen sei, so dass nur ein Betrag von 489,66 DM verbleibe.

Hinsichtlich des von den Klägern behaupteten - höheren - Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Fahrzeugs sowie der Kosten des Sachverständigengutachtens entspricht die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Berufungsbegründung setzt sich insoweit in keiner Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinander.

b) Bezüglich der mit dem Berufungsantrag zu 1. nach wie vor geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung (994,00 DM) entspricht die Berufungsbegründung zwar den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, denn die Kläger setzen sich mit ihrer Behauptung, der Kläger zu 2. habe am 12. August 2002 zum Preis von 3.700,00 EUR ein Ersatzfahrzeug angeschafft, mit der Begründung auf S. 13 des angefochtenen Urteils auseinander, wonach ein Anspruch auf Nutzungsausfall nicht bestehe, da die Klägerin zu 1. ihren Nutzungswillen nicht durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs dargetan habe. Die Berufung ist hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung jedoch nicht begründet. Zwar kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, es stünde dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass die Klägerin zu 1. ihren Nutzungswillen nicht durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs dargetan habe. Es ist anzunehmen, dass die Klägerin zu 1. durch ihren Geschäftsführer, der Kläger zu 2., das Fahrzeug weiterhin genutzt hätte, wenn es nicht bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigt worden wäre. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung scheidet jedoch deshalb aus, weil der Geschäftsführer der Klägerin zu 1., der Kläger zu 2., nach der eigenen Darstellung der Kläger im fraglichen Zeitraum aufgrund von Verletzungen, die die Kläger auf den Unfall zurückführen, nicht dazu in der Lage war, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Nach der Darstellung der Kläger litt der Kläger zu 2. im fraglichen Zeitraum an einer HWS-Dystorsion, einer LWS-Prellung, einer Schulterprellung links und darüber hinaus an wiederholten Schwindelanfällen. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger zu 2. insbesondere im Hinblick auf die von ihm behaupteten Schwindelanfälle im fraglichen Zeitraum nicht dazu in der Lage war, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen. Dies steht einem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entgegen (BGHZ 45, 219; KG VRS 88, 119; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG, Rdnr. 45 m.w.N.). Zwar haben die Kläger nicht die Unfallursächlichkeit aller geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 2. beweisen können (dazu unten 2.). Doch ist ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch dann ausgeschlossen, wenn die fehlende Nutzungsmöglichkeit auf unfallunabhängigen Gründen beruht (BGH a.a.O.). Dass das Fahrzeug der Klägerin zu 1. anstelle des Klägers zu 2. von einem anderen Mitarbeiter hätte genutzt werden können und sollen, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

2. Auch hinsichtlich des Berufungsantrages zu 2., mit dem die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Kosten für eine Ersatzkraft beantragt wird, die die Klägerin zu 1. für den Kläger zu 2. im Zeitraum vom 8. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999 eingestellt haben will, ist die Berufung zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben auch nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme den Beweis dafür, dass der Kläger zu 2. aufgrund von bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen im Zeitraum vom 8. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999 arbeitsunfähig gewesen wäre, nicht erbracht.

Dabei kann dahinstehen, ob - insoweit abweichend vom Urteil des Landgerichts - auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen für Orthopädie Prof. Dr. Wnnn eine leichte bis unterhalb mittelgradige HWS-Dystorsion des Klägers zu 2. als Folge des streitgegenständlichen Unfalls als erwiesen anzusehen ist, denn die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % wäre in diesem Fall maximal mit drei Monaten anzusetzen, wie der Sachverständige Wnnn auf S. 19 seines Gutachtens überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, danach 3 Monate 30 %, bis am Ende des ersten Jahres 20 % , max. weitere 6 Monate 10 %. Zu dem hier geltend gemachten Zeitraum vom 8. November 1999 bis 31. Dezember 1999, also rund neun Monate nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 18. Februar 1999, wären etwaige unfallbedingte Verletzungen des Klägers zu 2. wieder abgeklungen.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung folgt der Senat insoweit den grundsätzlich zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils. Im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin:

a) Ohne Erfolg wenden die Kläger gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts ein, abweichend vom Gutachten des Sachverständigen Wnnnn sei von einer höheren kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung als 12 bis 16 km/h auszugehen. Die Einwendungen der Kläger gegen das Unfallrekonstruktionsgutachten greifen nicht durch.

aa) Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann nicht von einem seitlich versetzten Anstoß des VW Transporters gegen den VW Polo ausgegangen werden, bei dem die Gefahr von Rotationsverletzungen bestanden hätte, ausgegangen werden. Der Sachverständige Wnnnn , an dessen Sachkunde der Senat keinen Zweifel hat, hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, aus den Fotos der beschädigten Fahrzeuge ergebe sich, dass an der Heckklappe des VW Polo sowohl links als auch rechts des Kennzeichenschildes frische Andruckspuren zu erkennen seien, die nach Art und Lage der Oberkante des unteren Frontgrills und der Unterkante des oberen Frontgrills des VW Transporters zuzuordnen seien. Hieraus folge, dass der gesamte Heckbereich des VW Polo in direkten Kontakt mit der Front des VW Transporters gekommen sei und daher ein voll überdeckter Anstoß gegen das Heck des VW Polo vorgelegen habe. Aus Art und Lage der an den Fahrzeugen durch direkten Kontakt erzeugten Beschädigungen folge daher, dass der VW Transporter nicht mit einem nennenswerten seitlichen Versatz, sondern mit voller Überdeckung auf den VW Polo aufgefahren sei (S. 4 des Gutachtens).

bb) Der Senat folgt dem Sachverständigen auch darin, dass die Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen auf eine Kollisionsgeschwindigkeit des beklagten VW Transporters von 15 bis 20 km/h schließen lassen (S. 7 des Gutachtens). Der Sachverständige hat hierzu in der Anlage zu seinem Gutachten drei Unfallversuche aufgeführt, die die Ausführungen des Sachverständigen bestätigen. So hat ein Aufprall eines VW Transporters auf einen VW Golf II mit einer Geschwindigkeit von 16 km/h vergleichbare Schäden am VW Golf wie am Fahrzeug der Klägerin zu 1. hervorgerufen, obwohl die Hecksteifigkeit des VW Golf größer ist als diejenige des VW Polo, der im Gegensatz zum VW Golf nicht über einen stabilen Metallträger unter der Heckstoßstange verfügt. Nur bei der Stoßfängerverkleidung, die beim VW Polo, anders als beim VW Golf, lediglich aus Kunststoffmaterial besteht, sind stärkere Verformungen festzustellen, was jedoch auf die Materialbeschaffenheit beim VW Polo zurückzuführen sei. Die Bilder von einem weiteren Versuch zeigen, dass bei einem VW Transporter T 3 bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 33 km/h stark ausgeprägte Beschädigungen entstanden sind, die am Beklagtenfahrzeug so nicht vorhanden sind. Auch das Heck des bei dem Versuch beschädigten Fahrzeugs war erheblich gestaucht. Das Schadensausmaß am VW Polo der Klägerin zu 1. war deutlich geringer (S. 8 des Gutachtens).

Substantiierte Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen Wnnnn haben die Kläger nicht erhoben. Insbesondere haben sie das angekündigte Privatgutachten nicht eingereicht.

Wenn aber die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung im Fahrzeug der Klägerin zu 1., wie vom Landgericht angenommen, lediglich zwischen 12 und 16 km/h betragen hat, so ist damit zugleich denjenigen Angriffen der Kläger gegen das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Wnnn die Grundlage entzogen, soweit die darauf aufbauen, dass es bei dem Unfall tatsächlich zu einer höheren kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung und zudem zu einer Rotationsbewegung gekommen sei.

b) Die Beweisaufnahme hat auch nicht bestätigt, dass der Kläger zu 2. als Unfallfolge psychisch/neurologisch geschädigt und so in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt worden wäre. Der Sachverständige Dr. Hnnnnn , an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, hat in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2003 auf S. 12 ausgeführt, der Rapport des Klägers zu 2. sei ausgesprochen symptomfixiert und übertreibend mit dem Versuch der Darstellung aller seiner Beschwerden als unfallbedingt. Der Kläger zu 2. wirke im Ganzen wehleidig und im Besonderen auf seine Symptomatik fixiert. Auffällig seien beim Kläger eine starke Tendenz zu aggressiven Mustern, wobei das Durchsetzungsverhalten und die Ich-Stärke schwach ausgeprägt seien, was zu inadäquaten Konfliktlösungsstrategien führe. Daneben zeigten sich zwanghaft depressive Verhaltensmuster, die mit der Aggressivität auch zu autoaggressiven psychosomatischen Reaktionen führen können. Die vom Kläger zu 2. gezeigte psychische Reaktion stehe in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang zu dem Unfallereignis. Der Kläger zu 2. nehme jetzt den Unfall zum Anlass für seine unfallunabhängige Problematik und für seine Unfähigkeit zu Bindungen und dadurch ausgelöste depressive Entwicklung. Der Stress um den Prozess sei nachvollziehbar, letzten Endes aber durch die Haltung des Klägers zu 2. auch in gewisser Weise selbst gewählt. Es bestünden unfallunabhängig degenerative Veränderungen beim Kläger zu 2.. Eine Dichteminderung im Hirnstammbereich sei aus neuroradiologischer Sicht zweifelsfrei nicht dem Unfallereignis zuzuordnen, sondern vorbestehend. Die vom Kläger zu 2. geklagten Gleichgewichtsstörungen oder Sensiblitätsstörungen könnten ausgeschlossen werden. Vom Kläger angegebene und auch bei der Untersuchung demonstrierte Gleichgewichtsunsicherheit sei bei Ablenkung zu beseitigen, d. h. sie sei intendiert und vom Kläger zu 2. inszeniert und entsprechend insoweit nicht eine zentrale Gleichgewichtsstörung. Eine Depression des Klägers zu 2. sei nicht nachzuweisen. Die Struktur des Klägers sei eher aggressiv und weise eine hohe innere Spannung auf. Der Kläger gehe davon aus, dass er durch den Unfall Schaden genommen habe und baue alle seine Symptome so auf, dass "alles vom Unfall kommt". Er benutze diesen also, weil er ihm insoweit zu einem gelegenen Zeitpunkt komme, seine unfallunabhängigen Probleme darauf zu konzentrieren. Es handele sich auch nicht um einen im Wesentlichen unbewussten Mechanismus, bei dem vorhandene körperliche Unfallfolgen oder Beschwerden unbewusst mit Schmerzen besetzt und damit überbewertet werden im Sinne einer sogenannten Somatisierung, sondern es handele sich zweifelsfrei um intendierte und dargestellte Symptome.

Die Einwendungen der Kläger gegen dieses überzeugende Gutachten greifen nicht durch. Insbesondere ist der Umstand, dass die Untersuchung durch den Sachverständigen nach der Darstellung der Kläger nur etwa eine Stunde angedauert hat, nicht dazu geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen in Frage zu stellen. Auch bleibt unklar, was die Kläger daraus herleiten wollen, dass der Sachverständige kein biomechanisches Gutachten erstattet hat. Der Sachverständige Dr. Hnnnnn ist Neurologe und Psychiater. Eine körperliche Untersuchung des Klägers zu 2. ist in erster Instanz durch den vom Landgericht beauftragten Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin Prof. Dr. Wnnn durchgeführt worden. Auf die Ergebnisse dieser Untersuchung konnte der Sachverständige Dr. Hnnnnn , soweit erforderlich, aufbauen. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 2. nach einem von den Klägern vorgelegten Attest vom 25. Februar 2002 zum damaligen Zeitpunkt an einer deutlich ausgeprägten Depression gelitten haben soll, ist nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Kläger, wie er behauptet, heute noch als Folge des Unfalles vom Februar 1999 an psychisch vermittelten Unfallfolgen leide.

Das Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme vor dem Landgericht und vor dem Senat kann dahingehend zusammengefasst werden, dass eine unfallabhängige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu 2. zu 100 %, jedenfalls für einen Zeitraum von über drei Monaten nach dem Unfall am 18. Februar 1999, also ab Mitte Mai 1999, nicht nur nicht festgestellt werden kann, sondern als sehr zweifelhaft erscheint. Die Klägerin zu 1. kann daher für den hier geltend gemachten Zeitraum vom 8. November 1999 bis 31. Dezember 1999 nicht die behaupteten Kosten für eine Ersatzkraft für den Kläger zu 2. beanspruchen, selbst wenn nach dem Gutachten Wnn eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % für 3 Monate angesetzt wird, bis zum Ende des ersten Jahres mit 20 % und maximal weitere 6 Monate mit 10 %. Denn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %, die danach im fraglichen Zeitraum vorgelegen hätte, ist erfahrungsgemäß kompensierbar.

B. Berufung des Klägers zu 2.

1. Berufungsantrag zu 3. (Arztkosten)

Ein Anspruch auf Erstattung weiterer Arztkosten über die von der Beklagten zu 2. vorprozessual gezahlten 3.382,00 DM hinaus steht dem Kläger zu 2. nicht zu. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall ein leichtes HWS-Syndrom erlitten hat, welches zu einer etwa dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, würden die in dem Zeitraum der ersten drei Monate nach dem Unfall nach der Darstellung der Kläger angefallenen Arzt- bzw. Arzneimittelkosten nur einen Betrag von 3.357,47 DM ausmachen. Dabei handelt es sich um folgende Rechnungen:

Dr. Kögel 11.05.99 314,25 DM Dr. Kögel 02.11.99 anteilig 20,98 DM 31,46 DM Radiologische Diagnostik 09.04.99 431,38 DM Dr. Wismach u. a. 09.04.99 208,53 DM Dr. Seewald 12.04.99 1.256,47 DM Dr. Seewald 27.05.99 (anteilig bis 18.05.99) 1.094,45 DM

Allerdings kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Hnnnnn nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch noch mehr als drei Monate nach dem Unfall aufgrund einer unfallbedingten HWS-Dystorsion in seiner Gesundheit beeinträchtigt war, so dass auch weitere Behandlungskosten als unfallursächlich angesehen werden können. Andererseits ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass er in dem Zeitraum bis drei Monate nach dem Unfall auch wegen solcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen in ärztlicher Behandlung war und hierfür Arztkosten gegenüber der Beklagten zu 2. abgerechnet hat, die nicht auf den Unfall zurückgeführt werden können. Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO sieht sich der Senat daher nicht in der Lage, mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unfallursächlichkeit von über den Betrag von 3.382,00 DM hinausgehenden Arztkosten festzustellen.

2. Berufungsantrag zu 4. (Schmerzensgeld)

Soweit der Kläger zu 2. mit der Berufung die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes begehrt, ist das Rechtsmittel nicht begründet. Auch wenn man auf der Grundlage des Gutachtens Wnnn von einer leichten HWS-Dystorsion als Unfallfolge beim Kläger zu 2. ausgehen will, würde dies jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als die vorprozessual von der Beklagten zu 2. gezahlten 2.800,00 DM rechtfertigen.

3. Berufungsantrag zu 5. (Verdienstausfall)

Ein Anspruch auf Erstattung eines Dienstausfallschadens steht dem Kläger zu 2. gegen die Beklagten gleichfalls nicht zu.

a) Es erscheint bereits als zweifelhaft, ob die Kläger eine unfallbedingte Verletzung des Klägers zu 2. überhaupt mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit nachgewiesen haben. Nach den Ausführungen des erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Wnnn erscheint dies als zweifelhaft, da der Sachverständige auf S. 19 seines Gutachtens ausgeführt hat, er könne letztlich nur abschätzen, ob vom Unfallmechanismus her eine Distorsion der Halswirbelsäule möglich ist und ob die geschilderten Symptome für eine derartige Verletzung typisch sind. Der Sachverständige Dr. Hnnnn g stützt sich bei seiner Feststellung, der Kläger zu 2. habe bei dem Unfall eine HWS-Dystorsion und eine leichte Schädelprellung erlitten, offenbar auf das Gutachten Wnn und hat insoweit keine eigenen Feststellungen getroffen.

b) Die Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, denn der geltend gemachte Verdienstausfallschaden steht dem Kläger zu 2. schon aus anderen Gründen nicht zu. Zwar kann der Alleingesellschafter einer GmbH vom Haftpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung seines während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit anfallenden Geschäftsführergehaltes verlangen (BGH VersR 1971, 570 ff.), doch setzt dies voraus, dass es sich um eine echte Tätigkeitsvergütung handelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht selten die Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu Lasten des Gewinns der Gesellschaft geht (vgl. BGH a.a.O., S. 571; Hoffmann, VersR 1980, 605, 606). Im Umfang der Beteiligung des verletzten Gesellschafters entsteht in der Regel ein anrechnungsfähiger Vorteil, wenn das Geschäftsführergehalt nicht gezahlt werden muss (vgl. Hoffmann a.a.O.). Da der Kläger zu 2. im vorliegenden Fall Alleingesellschafter der Klägerin zu 1. ist, liegt es auf der Hand, dass Zahlungen, die die Klägerin zu 1. an den Kläger zu 2. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht geleistet hat, weil dieser, wie die Kläger behaupten, aufgrund von bei dem Unfall erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig war, auf der anderen Seite zu ersparten Aufwendungen seitens der Klägerin zu 1. führen, die dem Kläger zu 2. in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter der Klägerin zu 1. zugute kommen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Klägerin zu 1. durch den nach Vortrag der Kläger unfallbedingten Ausfall des Klägers zu 2. ein Schaden entstanden wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Insoweit wird auf die Ausführungen zu A. 2. verwiesen. Soweit der Bundesgerichtshof (a.a.O. S. 571) in dem von ihm zu entscheidenden Fall im Ergebnis einen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens angenommen hat, beruht dies auf den Besonderheiten des dortigen Falles. Diese bestanden darin, dass nach den getroffenen Feststellungen zwischen der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers ein ernstlicher Dienstvertrag zustande gekommen war und der durch die Erkrankung der Geschäftsführerin verursachte Ausfall durch erhöhte Tätigkeit anderer im Betrieb beschäftigter Personen ausgeglichen worden war. Einen solchen Sachverhalt haben die Kläger für den hier zu entscheidenden Fall nicht vorgetragen.

C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

D. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück