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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 12 U 36/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 528 Abs. 2
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 36/04

verkündet am : 28. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2005 durch den Richter am Kammergericht Spiegel als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Dezember 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 119/03 - nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit, auch zur Entscheidung über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Das landgerichtliche Verfahren leidet unter einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Absatz 2 Nr. 1 ZPO.

Verfahrensfehlerhaft ist das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe den streitgegenständlichen Verkehrsunfall allein durch eine grob fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer unerlaubten Wettfahrt verschuldet.

Das Landgericht führt in seiner Entscheidung aus, das vorgenannte Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aufgrund der Aussage des von den Beklagten benannten Zeugen Lnnn zu seiner vollen Überzeugung fest. Die vom Kläger bereits in der Klageschrift gegenbeweislich benannten Zeugen Rnn Ann und Mnnnn Jnn hat das Landgericht nicht gehört, ohne dies in seiner Entscheidung auch nur ansatzweise zu begründen. Dies verwundert um so mehr, als der erstinstanzlich zuständige Einzelrichter diese Zeugen ebenso wie die von den Beklagten benannten Zeugen Lnnn und Annnn zu dem Beweistermin am 3. Dezember 2003 geladen hatte und zumindest der Zeuge Ann zu diesem auch erschienen war.

Das grundlose Übergehen der klägerischen Beweisanträge stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler da. Es liegt auf der Hand, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Den nach § 528 Absatz 2 ZPO erforderlichen Rückverweisungsantrag hat der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift gestellt.

Da aufgrund dieses Mangels eine aufwändige Beweisaufnahme (Vernehmung der Zeugen Lnnn , Ann , Jnn und ggf. auch der Zeugin Annnn ) notwendig ist, war der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf die in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angesprochene Problematik der Geschwindigkeitsschätzung durch ungeschulte Zeugen wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob die Einholung des von den Parteien beantragten Sachverständigengutachtens angezeigt ist.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).

Ende der Entscheidung

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