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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 20.07.2009
Aktenzeichen: 12 U 36/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 158 Abs. 1
Die in einem Kaufvertrag über eine Augenarztpraxis enthaltene Bedingung

"der Abschluss dieses Vertrages erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Zulassung des Erwerbers als Vertragsarzt"

kann dahingehend auszulegen sein, dass damit gerade die Zulassung im Nachbesetzungsverfahren nach dem bisherigen Betreiber der Praxis gemeint ist und nicht jedwede Zulassung als Vertragsarzt zum Bedingungseintritt ausreicht.


Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 36/08

verkündet am: 20. Juli 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2009 durch den Richter am Kammergericht Spiegel als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Januar 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin - 27 O 812/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 15. Januar 2008 verkündete und ihm am 21. Januar 2008 zugestellte Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, wobei es auf Seite 4 unten richtig "60%" satt "66%" lauten muss.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger - unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags -u. a. vor:

Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass § 10 Absatz 2 des Kaufvertrages vom 26. September 2004 nur dahingehend verstanden werden könne, dass damit gerade die Nachbesetzung nach der bisherigen Betreiberin der Praxis, Frau Dr. Errrr -H , gemeint gewesen sei. Richtigerweise sei der Vertrag so auszulegen, dass jedwede Zulassung des Beklagten als Vertragsarzt ausreichen sollte, soweit ihm dadurch die Nutzung des wirtschaftlichen Werts der Arztpraxis durch Übernahme der Patienten der Frau Dr. E -H ermöglicht werde. Auch das Landessozialgericht gehe in seinem Berufungsurteil vom 3. Dezember 2008 zum AZ L 7 KA 65/08 davon aus, dass "Zulassung als Vertragsarzt" im Sinne der aufschiebenden Bedingung nichts anderes bedeuten könne als die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort (hier: Zulassungsbezirk Berlin) durch öffentlich-rechtlichen Akt.

Das Landgericht habe übersehen, dass es dem Klageantrag zumindest unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung hätte stattgeben müssen, die Praxis habe einen Wert von 100.000,00 € gehabt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn und Tuuu E 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2005 auf das gemeinsame Konto Nr. 541 954 4002 bei der Volksbank Berlin, BLZ 100 900 00 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt - unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags - die angefochtene Entscheidung, die er für zutreffend erachtet. Er hält die von dem Kläger gewünschte Vertragsauslegung für nicht vertretbar. Den Vortrag zur ungerechtfertigten Bereicherung hält er für verspätet und unsubstanziiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Die Akte S 79 KA 20/05 Sozialgericht Berlin = L 7 KA 65/08 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat zur Information vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Klage in der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung abgewiesen, dass die aufschiebende Bedingung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 des "Vertrages über den Verkauf einer Augenarztpraxis" (im Folgenden "Kaufvertrag") nicht eingetreten ist. § 10 Absatz 2 Satz 1 des Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut:

"Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Zulassung des Erwerbers als Vertragsarzt."

Zur Auslegung dieser Klausel führt das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aus:

"Gemäß § 158 Abs. 1 BGB entfaltet das unter einer aufschiebenden Bedingung gestellte Rechtsgeschäft solange keine Wirkung, bis diese Bedingung eingetreten ist. Ob dies vorliegend der Fall ist, muss durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB geklärt werden, da die im Kaufvertrage verwandte Formulierung der "Zulassung des Bewerbers als Vertragsarzt" nicht eindeutig ist. Sie kann sowohl dahingehend verstanden werden, dass jedwede Zulassung des Beklagten als Vertragsarzt ausreichen sollte, soweit ihm dadurch die Nutzung des wirtschaftlichen Werts der Arztpraxis durch Übernahme der Patienten der Erblasserin ermöglicht wird. Die Zulassung für einen Praxissitz nur 200 m von der alten Praxis entfernt stünde wirtschaftlich gesehen der Zulassung für eine Praxis am alten Sitz gleich; der Beklagte brauchte lediglich an den alten Praxisräumen oder an dem Hauseingang einen Hinweis auf den neuen Sitz der Praxis anzubringen, um die Patienten in die neuen Praxisräume umzuleiten und so den Patientenstamm der Erblasserin wirtschaftlich zu nutzen. Die Bestimmung kann aber auch dahingehend ausgelegt werden, dass damit gerade die Nachbesetzung nach der bisherigen Betreiberin der Praxis, nämlich der Erblasserin, gemeint war.

Der letzten Möglichkeit der Auslegung gebührt vorliegend der Vorzug. Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung sind auch Begleitumstände heranzuziehen, die außerhalb des Erklärungsakts liegen, aber einen Schluss auf dessen Sinngehalt zulassen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1003). Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, welchen Zweck die Parteien mit dem Rechtsgeschäft verfolgten (BGH NJW 2007,2320,2322). Vorzug verdient im Zweifel diejenige Auslegung, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führen (BGH NJW-RR 2006, 337, 338).

Nach diesen Grundsätzen kann die in der Vertragsurkunde geforderte "Zulassung als Vertragsarzt" nur so verstanden werden, dass es sich um die Zulassung im Nachbesetzungsverfahren nach der Erblasserin handeln muss. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bezirk, in dem die Praxis betrieben wurde, gemäß § 101 SGB V gesperrt war und der Beklagte folglich nur im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB die gemäß § 95 SGB V nötige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten konnte. Aus den Vereinbarungen zur Kaufpreisberechnung und den zum Wert verschiedener medizinischer Geräte eingereichten Anlagen ist ersichtlich, dass es bei dem Praxisverkauf nicht vorrangig um den Erwerb von Gegenständen gegangen sein kann, sondern vielmehr in erster Linie um die Übernahme des durch den laufenden Praxisbetrieb bestehenden Patientenstammes.

Der Beklagte ist im Nachbesetzungsverfahren nach der Erblasserin mit seinem Zulassungsbegehren gescheitert. Es stellt einen reinen Zufall dar, dass es ihm gelungen ist, die Zulassung als Vertragsarzt nach Frau Dr. Eddd zu erhalten. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Parteien an diese Möglichkeit bei Abschluss des Praxiskaufvertrages auch nur gedacht haben. Zwar hat der Beklagte durch den Erwerb der Praxis von Frau Dr. Errrr nunmehr auch die wirtschaftliche Möglichkeit, an dem Patientenstamm der Erblasserin zu partizipieren. Diese Möglichkeit hat er aber nicht aufgrund des Kaufvertrages mit dem Kläger und dessen Stiefsohn erlangt, sondern allein aus der Tatsache, dass sich die neuen Praxisräume nur 200 m von den früheren entfernt befinden. Es würde deshalb auch zu weit gehen, die fragliche Bedingung dahingehend auszulegen, dass jedwede Zulassung als Vertragsarzt, die dem Beklagten den wirtschaftlichen Wert der Praxis sichert, als Bedingungseintritt ausreicht. Denn der Beklagte musste dazu erst einen weiteren Praxiskaufvertrag abschließen, ohne dadurch trotz höherer Patientenzahl zwingend an entsprechend höhere Einnahmen gelangen zu können.

Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch das Verhalten des Beklagten nach Kaufvertragsabschluss nicht. Bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses für Ärzte am 28. Dezember 2004 durfte er darauf hoffen, doch noch nach der Erblasserin als Vertragsarzt zugelassen zu werden. Die Übernahme des Praxisinventars heißt also nicht, dass der Beklagten jedwede Zulassung als Vertragsarzt als Bedingungseintritt gelten lassen wollte. Dem Beklagten ist auch kein Vorwurf deshalb zu machen, dass er neben der Zulassung nach der Erblasserin auch die Zulassung nach Frau Dr. Eddd betrieben hat, weil er damit rechnen musste, dass sein Antrag auf Zulassung nach der Erblasserin scheitern könnte. Der Beklagte hat den Eintritt der Bedingung gemäß § 10 Abs. 2 des Kaufvertrages auch nicht wider Treu und Glauben verhindert, so dass die Bedingung gemäß § 162 BGB als eingetreten gelten würde. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass er die Ablehnung seines Zulassungsantrages nach der Erblasserin in irgendeiner Weise herbeigeführt hätte, um den vorliegenden Vertrag nicht erfüllen zu müssen, sich dessen wirtschaftlichen Wert im Ergebnis aber durch den Kauf der Praxis der Frau Dr. Eddd zu verschaffen. Schon gar nicht ist dargetan, dass der Beklagte den Abschluss eines Praxiskaufvertrages mit Frau Dr. Hsss M verhindert hätte; weshalb mit dieser kein Praxisübernahmevertrag geschlossen werden konnte, hat der Kläger nicht dargetan. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Kläger behaupteten Streitigkeiten mit dem früheren Vermieter der Praxisräume der Grund für die Nichtzulassung des Beklagten nach der Erblasserin gewesen sein könnten. Ohnehin ist im Vertrag vom 26. September 2004 ausdrücklich vorgesehen, dass der bisherige Mietvertrag nicht übernommen werden soll.

Im Übrigen kann dem Kläger nicht in der Argumentation gefolgt werden, der Beklagte habe letztlich doch die Praxis der Erblasserin erworben, weil es von Frau Dr. Eeee gar keine Praxis zu erwerben gegeben hätte. Nach dem Vorbringen des Klägers hat Frau Dr. E wirtschaftlich selbständig gearbeitet, eigene Patienten gehabt und für die Mitbenutzung der Praxisräume und Einrichtung lediglich eine Kostenbeteiligung gezahlt. Damit hatte sie aber einen Patientenstamm, den man als "Praxis" im Sinne eines Unternehmenskaufs bezeichnen kann und der für den Beklagten von Wert sein konnte."

Der Senat macht sich diese Ausführungen, die er in vollem Umfang für zutreffend erachtet, zu Eigen. Auch der Senat legt die Vertragsklausel dahingehend aus, die Bedingung nur eintritt, wenn der Beklagte seine Zulassung als Vertragsarzt im Nachbesetzungsverfahren nach der Erblasserin rechtskräftig erlangt hat. Die hiergegen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumente vermögen den Senat nicht zu überzeugen.

Wie der vom Beklagten als Anlage B1 eingereichte Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte vom 9. November 2004 zeigt, bezieht sich die Zulassung im Nachbesetzungsverfahren auf die Fortführung einer bestimmten, im Zulassungsbezirk liegenden Arztpraxis. Schon hieraus folgt, dass es im Interesse beider Vertragsparteien eines Praxiskaufvertrages liegt, dass der Kaufvertrag nur dann wirksam wird, wenn der Praxiskäufer im Nachbesetzungsverfahren die Zulassung erhält, die verkaufte Praxis fortzuführen. Der Käufer hat ein Interesse daran, nur eine Praxis zu kaufen, die er auch fortführen darf, der Verkäufer hat ein Interesse daran, sich nur gegenüber demjenigen Käufer zu binden, der die Praxis dann auch übernehmen kann. Dass der Kläger dies zumindest früher nicht anders gesehen hat, ergibt sich aus der im Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte vom 28. Dezember 2004 (Anlage B3) wiedergegebenen Erklärung seiner Bereitschaft, mit Frau Dr. Hddd M einen gleichlautenden Vertrag zu schließen. Da der Kläger die Praxis nicht mehrfach verkaufen kann, kommt nur der Abschluss mehrerer Verträge unter der jeweiligen Bedingung in Betracht, dass der Vertragspartner die Zulassung zum Kassenarzt im Nachbesetzungsverfahren nach der Erblasserin erlangt. Auch der Beklagte hatte, obwohl er Praxiskaufverträge sowohl mit dem Kläger als auch mit Frau Dr. EEEE geschlossen hatte, nur das Interesse, eine Arztpraxis zu kaufen.

Wohin die weite Auslegung der Klausel führen würde, zeigt die folgende Überlegung:

Unterstellt, es sind in Berlin für die Arztpraxen A, B und C zeitgleich drei Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB durchzuführen und die Ärzte X, Y und Z bewerben sich jeweils als Nachfolger für alle drei Praxen und schließen jeweils mit allen drei Verkäufern Kaufverträge, die die streitgegenständliche Klausel enthalten. Der Zulassungsausschuss bestimmt so dann X zum Nachfolger von A, Y zum Nachfolger von B und Z zum Nachfolger von C.

Folgt man der Auslegung des Landgerichts, werden nur drei der neun geschlossenen Kaufverträge infolge Bedingungseintritts wirksam. Würde man dagegen, wie vom Kläger gewünscht, der vom Landessozialgericht vorgenommenen Auslegung folgen so ergäben sich im vorstehenden Beispiel neun durch Erfüllungseintritt wirksam gewordene Praxiskaufverträge. Das kann nicht richtig sein. Auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits wollten bei Vertragsschluss durch die vertraglich vereinbarte Bedingung ausschließen, dass es pro Praxis und pro Arzt zu mehr als einem Kaufvertragsschluss kommt.

Die vom Landgericht gefundene und vom Senat bestätigte Auslegung ist damit die einzige Auslegung, die vorliegend den Interessen beider Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht.

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die folgende Überlegung:

Die Höhe des Individualbudgets des Übernehmers hängt maßgeblich von der Höhe des Individualbudgets des Abgebers ab. Es ist einem Erwerber einer Arztpraxis damit nicht gleichgültig, ob er die Zulassung des Abgebers oder eine anderweitige Zulassung erhält. Da die Größe des Individualbudgets maßgeblichen Einfluss darauf hat, welche Leistungen gegenüber der KV ergebniswirksam abgerechnet werden können und welcher Gewinn damit mit der übernommenen Praxis erzielt werden kann, hängt der Wert und damit der vereinbarte Kaufpreis für die Praxis maßgeblich hiervon ab. Diesem Umstand trägt allein die Auslegung Rechnung, dass nur die Erteilung der Zulassung im Nachbesetzungs-verfahren gemäß § 103 Abs. 4 SGB V für den Vertragsarztsitz des Verkäufers bzw. hier der verstorbenen Dr. E -H die in § 10 Abs. 2 des Kaufvertrages enthaltene Bedingung erfüllt.

Auch eine ergänzende Vertragsauslegung verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Aus den vorgenannten Gründen kann die Klausel nicht dahingehend verstanden werden, dass zumindest jede Erteilung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung genüge, die es dem Beklagten ermöglicht, Patienten der ehemaligen Praxis Dr. Ecccc -HHH zu versorgen und die Leistungen gegenüber der KV abzurechnen. Denn mit einer solchen Vertragsauslegung würde völlig unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte zwar die Patienten versorgen und die Leistungen abrechnen könnte, dass er für die abgerechneten Leistungen jedoch aufgrund des geringen Individualbudgets, das er von der Zeugin Dr. EEEEE übernommen hat, nur einen geringen Teil dieser Leistungen vergütet erhalten würde. Selbst wenn die Parteien also eine wie die jetzt zu beurteilende Situation vorausgesehen hätten, hätten sie keinesfalls vereinbart, dass der Kaufpreis auch dann geschuldet wird, wenn der Beklagte die Zulassung der Praxisgemeinschaftspartnerin Dr. Ewwww erteilt erhalten hätte.

2. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche (§§ 812 ff) zu.

a) Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagte zu Lasten des Klägers bzw. der Erben der verstorbenen Ärztin Dr. Eaaaa -H bereichert ist. Dies ist deshalb fraglich, weil die Praxis der Erblasserin seit April 2004 zunächst von der Praxisgemeinschaftspartnerin Dr. E vertretungsweise fortgeführt worden ist und der Beklagte sodann die Praxis von Frau Dr. Effff gekauft und übernommen hat. Sollten Teile der Praxis der Erblasserin, insbesondere deren Patientenkartei, von Frau Dr. E im Rahmen des Verkaufs ihrer Praxis an den Beklagten übergeben worden sein, so dürften Ansprüche der Erben gegen Frau Dr. E näher liegen als bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten.

b) Doch kann dies dahinstehen, da der Kläger die Höhe eines solchen Anspruchs nicht schlüssig dargelegt hat. Sei Vortrag hierzu beschränkt sich auf die in seinem im zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsatz vom 8. September 2008 enthaltene Behauptung, die Augenarztpraxis der verstorbenen Frau Dr. Eiiii -H habe samt Inventar und Patientenkartei einen Wert von 100.000,00 € gehabt (Beweis Sachverständigengut-achten). Entgegen der Ansicht des Klägers enthält sein erstinstanzlicher Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 keinen "umfassenden Vortrag" zur Höhe eines Wertersatzanpruchs. Ein solcher Vortrag war dem Kläger vom Landgericht in dem Beschluss vom 22. November 2007 auch nicht nachgelassen worden.

Die in dem Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 vorgetragenen Angaben reichen bei weitem nicht aus, um durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob der Beklagte zu Lasten des Klägers bzw. der Erben der Frau Dr. EDDDD -H dadurch um 100.000,00 € bereichert ist, dass er Inventar und Patientenkartei der Erblasserin zumindest zum Teil erhalten hat. Auch beziehen sich die Angaben in diesem Schriftsatz nicht auf die Frage der Höhe einer eventuellen Bereicherung des Beklagten sondern dienten der näheren Darlegung der Behauptung des Klägers, dass für den Beklagten der Kauf von 2 Arztpraxen zu einem Kaufpreis von zusammen 150.000,00 € wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Der Beklagte hatte die Wirtschaftlichkeit eines solchen Verhaltens zuvor bestritten.

c) Da der Kläger erstinstanzlich nicht dargelegt hat, dass der Beklagte durch den "Erhalt" der Augenarztpraxis um 100.000,00 € bereichert worden ist, ist sein dahingehender Vortrag im zweiten Rechtszug gemäß § 531 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

III.

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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