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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 12 U 3682/00
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, StVO, PflVersG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 286
ZPO § 515 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 519 Abs. 3
ZPO § 536
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2 Satz 1
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 18 Abs. 1
StVO § 4
StVO § 4 Abs. 1 Satz 2
PflVersG § 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 839
BGB § 847
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 3682/00

In dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. November 2001

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Philipp und Hinze für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2000 - 24 O 526/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.157,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Dezember 1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger 60 % und die Beklagten zu 2. und 3. 40 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. haben der Kläger 40 % und die Beklagten zu 2. und 3. 60 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 76 % und die Beklagten zu 2. und 3. 24 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000,- DM.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig.

Zwar enthält der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 30. Mai 2000 keinen förmlichen Berufungsantrag. Ein solcher Antrag ist aber auch nicht erforderlich, solange aus der Berufungsschrift oder Berufungsbegründung zu entnehmen ist, in welchem Umfang das erste Urteil angegriffen wird und welche Abänderungen erstrebt werden (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 519 Rdn. 32 m.w.N.). Hier war der Berufungsbegründungsschrift ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Kläger sich insoweit gegen das angefochtene Urteil wendet, als darin von seiner hälftigen Mithaftung für die entstandenen Schäden ausgegangen worden ist. Dies reicht aus, um den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO zu genügen (vgl. Zöller/Gummer a.a.O.).

B. In der Sache ist die Berufung nur in Höhe von einem Betrag von 1.256,77 DM begründet. Der Kläger kann von den Beklagten zu 2. und 3. Erstattung von 2/3 derjenigen Schäden beanspruchen, die ihm auf Grund des Verkehrsunfalles vom 13. November 1998 entstanden sind.

1. Der Unfall stellt sich für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG dar, da keine der Parteien mangels einer entsprechenden Beweisführung für sich in Anspruch nehmen kann, dass sich der Kläger bzw. der vormalige Beklagte zu 1. auf ein etwaiges Fehlverhalten des jeweils anderen eingestellt hätten. Somit kommt es gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile des Klägers und des vormaligen Beklagten zu 1. unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach ständiger Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

2. Da der vormalige Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten Lkw auf den Pkw Mazda des Klägers aufgefahren ist, spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten, seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 StVO; vgl. BGH VersR 1969, 859; Senat, Urteil vom 9.3.1995 - 12 U 3372/93 -).

Sofern das Urteil des Landgerichts so zu verstehen sein sollte, dass das Landgericht meint, der gegen die Beklagten sprechende Anscheinsbeweis sei im Hinblick auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen, wonach der Kläger sein Fahrzeug entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat, entkräftet, könnte sich der Senat dem nicht anschließen. Verstößt der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, so ist dieser Umstand zwar im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG zu berücksichtigen, so dass sich der Haftungsanteil des Auffahrenden verringert, doch ändert dies grundsätzlich nichts an dem Vorwurf gegen den Auffahrenden, den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben, zu schnell gefahren oder unaufmerksam gewesen zu sein (Urteil des Senats vom 9.3.1995 - 12 U 3372/93 -). Im Ergebnis ist hiervon offenbar auch das Landgericht ausgegangen, denn es hat dem Kläger einen - verschuldensabhängigen - Anspruch auf Schmerzensgeld zugesprochen.

3. Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Kläger den Unfall mitverursacht hat, indem er entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin:

a) Ein zwingender Grund für das vom Landgericht fehlerfrei festgestellte starke Abbremsen des Klägers lag nicht vor. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, er habe gebremst, weil er erkannt habe, dass eine Parklücke frei würde. Eine zu spät erkannte Parkmöglichkeit stellt aber keinen zwingenden Grund dar, der ein starkes Abbremsen rechtfertigen könnte (BayObLG DAR 1984, 234; KG VM 1974, 57; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 4 StVO Rdn. 11).

b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht fehlerhaft. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie Erfahrungssätze und ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber im Prozess gewonnene Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 286 Rdn. 13).

Das Gericht ist andererseits aber auch verpflichtet, den ihm gewährten Freiraum auszuschöpfen und alle Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen; die unvollständige Beweiswürdigung verstößt gegen § 286 ZPO (BGH NJW-RR 1992, 1392 f.). Die leitenden Gründe und wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei im Urteil darzustellen (BGH NJW 1991, 1894).

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht verstoßen. Es hat auch die tragenden Gesichtspunkte seiner Einschätzung dargelegt. Die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung dringen nicht durch.

aa) Soweit der Kläger geltend macht, die Zeugin habe von ihrem Standpunkt aus das Unfallgeschehen nicht oder nur schwer beobachten können, insbesondere habe sie nicht sehen können, ob am Fahrzeug des Klägers der Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gewesen sei, beruht dies offenbar auf eine Missverständnis der Zeugenaussage. Die Zeugin hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 19. November 1998, die sie bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht zum Gegenstand ihrer Aussage gemacht hat, erklärt, sie sei von der S-Bahn-Station P kommend auf dem linken Bürgersteig der K Straße in Richtung P Promenade gegangen. Ein roter Pkw (das Fahrzeug des Klägers) sei ihr, seine Fahrt beschleunigend, entgegengekommen. Warum ihr unter diesen Umständen die Sicht auf den Fahrtrichtungsanzeiger am Fahrzeug des Klägers verstellt gewesen sein sollte, ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern. Vielmehr ist auch nach diesen Fotos davon auszugehen, dass die Zeugin vom Bürgersteig aus ungehinderte Sicht auf ihr entgegenkommende Fahrzeuge hatte.

Für den Senat ist auch nicht erkennbar, warum es, wie der Kläger meint, nicht nachvollziehbar sei, dass das Landgericht der Zeugin geglaubt hat, dass er sein Fahrzeug vor dem Unfall beschleunigt hat. Die Zeugin hatte in ihrem Gedächtnisprotokoll vom 19. November 1998, nur 6 Tage nach dem Unfall, geschrieben, der rote Pkw sei ihr zügig, seine Fahrt beschleunigend, entgegengekommen. Dieses Gedächtnisprotokoll hat sie auch zum Gegenstand ihrer Aussage gemacht und bekundet, sie glaube, sich (auch zum Zeitpunkt ihrer Aussage noch) daran zu erinnern, dass der Kläger seine Fahrt beschleunigt habe, als er ihr entgegengekommen sei. Wenn die Zeugin - zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung, mehr als ein Jahr nach dem Unfall - als Juristin eine etwas zurückhaltendere Formulierung gebrauchte, so brauchte das Landgericht hieraus keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage abzuleiten; auch der Senat zweifelt insoweit nicht.

bb) Entgegen der Ansicht des Klägers war das Landgericht auch keinesfalls gehalten, der Aussage der Zeugin, die als Ehefrau des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert ist, denselben Beweiswert beizumessen, wie derjenigen der neutralen Zeugin. Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge von einem sogenannten "Solidarisierungseffekt" beeinflusst und deshalb grundsätzlich unbrauchbar sind; jedoch sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Würdigung der Zeugenaussagen Umstände wie die verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einem Beteiligten jeweils gebührend zu berücksichtigen. Auch die Möglichkeit, dass sich ein Zeuge, der Insasse eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs war, bewusst oder unbewusst mit dem Fahrer solidarisiert, ist Bedacht zu nehmen (BGH NJW 1988, 566, 567). Unzulässig ist es jedoch, einer Zeugenaussage aus solchen Gründen ohne weitere Würdigung jeden Beweiswert abzusprechen, wenn ihre Richtigkeit nicht durch sonstige Umstände bestätigt wird (BGH, a.a.O.).

Hier sprechen jedoch folgende Umstände gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage: Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin ergeben sich daraus, dass die Zeugin erstmals bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht ausgesagt hat, das Fahrzeug des Klägers habe vor dem Aufprall ca. 5-6 Sekunden gestanden. In ihrer schriftlichen Aussage im Bußgeldverfahren, nur ca. einen Monat nach dem Unfall, ist hiervon noch nicht die Rede. Auch deutet der weitere Inhalt der Aussage der Zeugin darauf hin, dass sie bemüht war, den Kläger zu unterstützen. So hat die Zeugin bekundet, sie habe "nach dem Knall ... das Ticken (des) Blinkers gehört, das Geräusch habe (sie) noch heute in Erinnerung". Weiter hat sie bekundet, das Ticken könne nicht von der Warnblinkanlage stammen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Die Mitglieder des Senats verfügen über hinreichend eigene Kenntnisse von Kraftfahrzeugen. Daher ist ihnen bekannt, dass das Geräusch, welches bei eingeschalteter Warnblinkanlage vom Relais verursacht wird, nicht von demjenigen des Fahrtrichtungsanzeigers zu unterscheiden ist.

4. Im vorliegenden Fall halt der Senat, abweichend vom Landgericht, die regelmäßige Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Auffahrenden für angemessen.

a) Treffen starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und unzureichender Sicherheitsabstand zusammen, so fallt nach der Rechtsprechung der beiden Verkehrssenate des Kammergerichts der zu geringe Sicherheitsabstand grundsätzlich starker - doppelt so hoch - ins Gewicht. Dies führt dazu, dass der Auffahrende dem Vorausfahrenden den Schaden in der Regel nach einer Quote von 2/3 zu ersetzen hat (KG DAR 1975, 324, DAR 1976, 16, VerkMitt 1982, 88, 1983, 13, OLG Koblenz, VerkMitt 1992, 92, Senat, Urteil vom 9.3.1995 - 12 U 3372/93 -). Eine ungünstigere Mithaftungsquote zu Lasten des Abbremsenden kommt nur in Ausnahmefallen in Betracht, etwa dann, wenn der Vorausfahrende bei grünem Ampellicht anfahrt und unmittelbar im Anschluss daran plötzlich und ohne jeden Grund stark abbremst. In derartigen Fällen kommt eine Mithaftung des Abbremsenden nach einer Quote von 14 in Betracht (KG VerkMitt 1982, 88, Senat, Urteil vom 9.3.1995 - 12 U 3372/93-).

b) Allein der Umstand, dass der Kläger nach der Aussage der Zeugin - die insoweit nicht durch die Aussage des Zeugen bestätigt wird - sein Fahrzeug beschleunigt hat, rechtfertigt noch nicht eine höhere Mithaftung des Klägers als 1/3. Mit der Situation kurz nach dem Anfahren an einer Lichtzeichenanlage ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Situation beim Anfahren nach vorangegangenem Halt an einer Ampel ist dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den einzelnen Fahrzeugen zunächst kein oder nur ein minimaler Sicherheitsabstand besteht, und in der Regel nicht nur das vorausfahrende Fahrzeug, sondern auch das dahinter fahrende Fahrzeug in einem Beschleunigungsvorgang begriffen sind, was ein rechtzeitiges Bremsen für den Hintermann erschwert. Demgegenüber hat die Zeugin bekundet, zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Lkw der Beklagten zu 2. habe ein - wenn auch geringer - Abstand von schätzungsweise zwei Fahrzeuglängen bestanden. Auch hat die Zeugin keine Angaben dazu gemacht, aus welcher Ausgangsgeschwindigkeit bis zu welcher Höchstgeschwindigkeit der Kläger sein Fahrzeug beschleunigt habe.

Mithin haben die Beklagten dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 2 PflVersG, §§ 823 Abs. 1, 839, 847 BGB 2/3 der ihm entstandenen Schäden zu ersetzen.

5. Bezüglich der Schadenshöhe gilt Folgendes:

a) Der dem Kläger bei voller Haftung der Beklagten zu ersetzende Sachschaden beträgt entgegen der Annahme des Landgerichts nicht 8.864,- DM sondern lediglich 8.260,64 DM.

aa) Bei der Ermittlung des Fahrzeugschadens ist dem Kläger ein Rechenfehler zu seinen Gunsten unterlaufen. Tatsächlich beträgt der Wiederbeschaffungswert (8.700,00 DM) abzüglich der Restwerte (1.500,00 DM) lediglich 7.200,- DM (und nicht 7.300,00 DM).

bb) Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger lediglich für 6 Tage zu je 55,- DM beanspruchen. Denn ausweislich des von ihm eingereichten ärztlichen Attests (Anlage 3, Bl. 34) war er bis einschließlich 21. November 1998 auf Grund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig krank. Für einen Zeitraum von 8 Tagen war er mithin auch gehindert, sein Fahrzeug selbst zu nutzen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist jedoch anerkannt, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswillen des Geschädigten voraussetzen. Keine Nutzungsausfallentschädigung steht daher zu, wenn der Geschädigte das Fahrzeug aus unfallbedingten oder unfallunabhängigen Gründen, zum Beispiel wegen Krankheit oder bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht hätte nutzen können (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. Rdn. 45).

cc) Bezüglich der weiteren Schadenspositionen folgt der Senat den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Mithin ergibt sich folgende Berechnung des Sachschadens:

Wiederbeschaffungswert./. Restwert 7.200,00 DM Nutzungsentschädigung 6 Tage x 55,- DM 330,00 DM Unkostenpauschale 30,00 DM Kosten des Sachverständigengutachtens 700,64 DM insgesamt 8.260,64 DM.

Hiervon kann der Kläger 2/3, mithin insgesamt 5.507,09 DM, beanspruchen.

d) Soweit der Senat bezüglich einzelner Schadenspositionen zum Nachteil des Klägers vom erstinstanzlichen Urteil abgewichen ist, war er hieran nicht durch das nach § 536 ZPO geltende Verbot der Verschlechterung gehindert. Grundsätzlich ist es dem Berufungsgericht gestattet, bezüglich einzelner Rechnungsposten zu Lasten des Rechtsmittelführers von der angefochtenen Entscheidung abzuweichen, solange dies nicht zu einer nachteiligen Änderung der Gesamtsumme führt (BGH VersR 1961, 347; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 536 Rdn. 8, 9).

e) Hinsichtlich des Schmerzensgeldes folgt der Senat dem Landgericht darin, dass bei voller Haftung der Beklagten ein Betrag in Höhe von 1.000,- DM angemessen wäre (§ 543 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 1/3 hält der Senat einen Gesamtbetrag von 650,- DM für angemessen.

Mithin stehen dem Kläger insgesamt Ansprüche in Höhe von 6.157,09 DM gegen die Beklagten zu.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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