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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 12 U 37/04
Rechtsgebiete: PflVersG, VVG


Vorschriften:

PflVersG § 3 Nr. 7 S. 3
VVG § 154 Abs. 2
VVG § 158 g Abs. 2
Zu den Voraussetzungen der hinreichenden Darlegung des Unfallhergangs. Das schriftliche Schuldanerkenntnis des Fahrers gegenüber dem Unfallgegner am Unfallort entfaltet grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Wirkungen zu Lasten des Halters oder des Versicherers. Stellt sich im Prozess heraus, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden nicht durch die behauptete Berührung des gegnerischen Fahrzeugs verursacht worden ist, führt ein schriftliches Schuldanerkenntnis des Fahrers am Unfallort nicht zu dessen Haftung, sondern grundsätzlich nur zur Beweislastumkehr zu Lasten des Anerkennenden.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 37/04

verkündet am: 22.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2005 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Dezember 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 287/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Allerdings kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der Kläger habe den von ihm behaupteten Unfallhergang nicht hinreichend dargetan, weil er nicht dargelegt habe, wo genau auf dem Grundstück Landsberger Allee nn sich das Schadensereignis zugetragen haben soll. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Darlegung überspannt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.

Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, BGH-Report 2005, 1474 f.).

Die Angabe näherer Einzelheiten ist andererseits nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH NJW RR 1999, 360; NJW-RR 1998, 1409).

Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen oder nicht (BGH NJW 1991, 2707, 2709).

Dabei ist der Umfang der Darlegungspflicht unabhängig vom Grad der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Vorbringens.

Es ist nicht Zweck der Substantiierungslast, den Gegner in die Lage zu versetzen, möglichst eingehend zu erwidern (BGH, BGH-Report 2005, 1474 f.). Eine Zergliederung der Sachdarstellung in Einzelheiten ist nicht schon dann erforderlich, weil der Gegner bestreitet. Vielmehr bedarf der Tatsachenvortrag einer Ergänzung nur dann, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH a. a. O.).

b) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es für die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge (Haftung der Beklagten für von ihm behauptete Schäden an seinem Pkw Mercedes Benz S 300) von Bedeutung sein sollte, wo genau auf dem Gelände Landsberger Allee nn sich das Schadensereignis zugetragen haben soll und ob die Beteiligten die Polizei hinzugezogen haben oder nicht.

Soweit ein Gericht derartige Angaben für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Begründung für erforderlich hält, kann es sie im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme erfragen (BGH NJW RR 1996, 1212).

2. Gleichwohl hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg.

Denn nach dem Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden nicht auf die behauptete Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Lkw des Beklagten zu 2) zurückzuführen sind.

a) Der Beklagte zu 1) hat bei seiner Anhörung im Termin vom 25. November 2004 angegeben, er sei mit dem von ihm geführten Lkw von der Grundstückseinfahrt zunächst an dem Mercedes des Klägers vorbeigefahren, der zu diesem Zeitpunkt mit dem Heck zur Laderampe gestanden habe. Er habe dann rechts eingeschlagen, um anschließend rückwärts zwischen dem Mercedes und einem anderen geparkten Fahrzeug an der Laderampe zu fahren. Er meine, dass es zur Kollision mit dem Mercedes schon gekommen sei, als er vorwärts an dem Mercedes vorbeigefahren sei und rechts eingeschlagen habe. Die Kollision habe sich nicht erst beim rückwärts Einparken ereignet.

Insoweit deckt sich die Einlassung des Beklagten zu 1) mit dem Inhalt der vom Kläger eingereichten schriftlichen Erklärung des Beklagten zu 1) vom 14. Juni 2002. Dort heißt es wörtlich: "Der Schaden entstand beim Vorbeifahren".

Auch der Zeuge nnnnnnnn hat bei seiner Vernehmung erklärt, zur Kollision sei es bereits zu dem Zeitpunkt gekommen, als der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Lkw am Mercedes des Klägers vorwärts vorbeigefahren sei, nicht erst beim rückwärts Einparken. Er, der Zeuge nnn , habe zur fraglichen Zeit auf der Laderampe etwa 20 Meter entfernt vom Fahrzeug des Klägers gestanden. Er habe zunächst in eine andere Richtung geblickt und sei erst durch einen Knall aufmerksam geworden. Er habe dann in Richtung auf das Fahrzeug des Klägers geschaut. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Lkw noch in Vorwärtsbewegung befunden. Auch der Kläger hat nicht behauptet, der von ihm geltend gemachte Schaden sei beim Rückwärtsfahren des Lkw verursacht worden.

Wenn der Schaden aber verursacht worden sein soll, als der Lkw des Beklagten zu 2) an dem aus seiner Fahrtrichtung gesehen links von ihm geparkten Pkw Mercedes des Klägers vorbeigefahren ist, so wäre zu erwarten gewesen, dass an der linken Fahrzeugseite des Lkw Spuren einer Berührung mit dem Fahrzeug des Klägers festzustellen gewesen wären.

Dies ist indessen nicht der Fall.

Unstreitig sind am Lkw des Beklagten zu 2) Spuren, die auf eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug hindeuten, nur an der hinteren rechten Ecke festgestellt worden. Dort war der Unterfahrschutz rechtzeitig neben dem Reflektor verformt, wie sich aus dem Bild 23 des Gutachtens des Sachverständigen nnnn vom 11. November 2005 ergibt. Darüber hinaus hat der Sachverständige nnnnnnn in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, wenn die linke Seite des Unterfahrschutzes des LKW an dem Stoßfänger des Klägerfahrzeugs entlang geschrammt wäre, wie dies nach der Einlassung des Beklagten zu 1) und der Aussage des Zeugen nnn zu erwarten gewesen wäre, hätte der Unterfahrschutz den Stoßfänger des Klägerfahrzeugs massiv in der Frontfläche berühren müssen (Gutachten Bl. 36). Die linke Schlussleuchte des Beklagtenfahrzeugs wäre an der Oberkante der Motorhaube oberhalb des Scheinwerfers entlanggeschabt. Damit hätte sich ein völlig anderes Schadensbild am Klägerfahrzeug ergeben, als es aus den Lichtbildern des Gutachtens des Sachverständigen nnnn ergibt.

Substantiierte Einwände gegen diesen Teil des Gutachtens hat der Kläger nicht erhoben. Seine Einwände im Termin vom 24. November 2005 sowie im Schriftsatz vom 2. Dezember 2005 befassen sich mit der vom Sachverständigen nnnn gleichfalls geprüften theoretischen Möglichkeit, das Schadensereignis habe sich beim Rückwärtsfahren des Lkws wie auf den Zeichnungen Nr. 7 und 8 des Gutachtens vom 11. November 2005 (dort Bl. 38) ereignet. Nur für diese Konstellation ist die Frage von Bedeutung, ob aufgrund der Bauart des Lkws eine Berührung des Koffers mit der Motorhaube des Klägerfahrzeugs zu erwarten gewesen wäre und ob zu erwarten gewesen wäre, dass das Blinklicht am Klägerfahrzeug nicht, wie tatsächlich geschehen, seitlich herausgedrückt worden, sondern zerborsten wäre. Eine derartige Konstellation kann jedoch nach der Aussage des Zeugen nnn sowie der Einlassung des Beklagten zu 1) ausgeschlossen werden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden nicht auf die behauptete Berührung mit dem Lkw des Beklagten 2) zurückgeführt werden können.

b) Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme scheiden Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 2) und 3) schon deshalb aus, weil der Kläger nicht zu beweisen vermocht hat, dass es bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 3) gegen Haftpflicht versicherten Lkw des Beklagten zu 2) zu einer Beschädigung des klägerischen Pkws gekommen ist.

Insoweit trifft den Kläger die volle Beweislast.

Die schriftliche Erklärung des Beklagten zu 1) vom 14. Juni 2002 entfaltet gegenüber der Beklagten zu 3) grundsätzlich keine Bindungswirkung. Denn §§ 3 Nr. 7 Satz 3 Pflichtversicherungsgesetz i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 158 g Abs. 2 VVG sprechen einem solchen "Anerkenntnis" materiell-rechtliche Wirkungen für den Direktanspruch gegen den Versicherer ab (BGH NJW 1982, 996 f.; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 781 Rdnr. 10 m. w. N.).

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer das Anerkenntnis nach den Umständen nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Dafür liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.

Zwar kann ein Anerkenntnis des Versicherungsnehmers ein starkes Indiz für das Bestehen einer Haftungslage sein (BGH a. a. O.), doch steht dem im vorliegenden Fall das überzeugende Gutachten des Sachverständigen nnnn entgegen, wonach der geltend gemachte Schaden bei dem behaupteten Hergang der Kollision nicht verursacht worden sein kann.

c) Auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a. a. O.) eine Haftung des Versicherungsnehmers aufgrund eines von ihm abgegebenen Anerkenntnisses selbst im Fall der rechtskräftigen Abweisung der Direktklage gegen den Versicherer grundsätzlich in Betracht.

Im vorliegenden Fall führt das "Anerkenntnis" des Beklagten zu 1) vom 14. Juni 2002 jedoch lediglich zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 781 Rdnr. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erklärung auch unbekannte Einwendungen ausgeschlossen werden sollten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es kommt hinzu, dass weder nach der Darstellung des Klägers noch nach den Angaben des Beklagten zu 1) ein Streit zwischen den Parteien über die haftungsrechtlichen Folgen des behaupteten Schadensereignisses bestanden hat, der durch die schriftliche Erklärung des Beklagten zu 1) beigelegt worden wäre.

Unter diesen Umständen enthält die Erklärung des Beklagten zu 1) vom 14. Juni 2002 lediglich eine Wissenserklärung, die zur Beweiserleichterung dient. Dafür spricht auch der Wortlaut der Erklärung, in der der Beklagte zu 1) anerkennt, den Schaden verursacht zu haben ("Der Schaden entstand beim Vorbeifahren").

Ein solches zum Zweck der Beweiserleichterung abgegebenes Anerkenntnis führt jedoch lediglich zu einer Umkehr der Beweislast, nicht aber zu einem vollständigen Ausschluss aller Einwendungen. Damit oblag es dem Beklagten zu 1) den Beweis dafür zu erbringen, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden nicht auf einer Berührung mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Lkw zurückzuführen sind. Dieser Beweis ist, wie oben ausgeführt, erbracht.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Bindungswirkung eines vom Versicherten abgegebenen Anerkenntnisses ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a. a. O.) bereits geklärt.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.



Ende der Entscheidung

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