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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 12 U 41/06
Rechtsgebiete: ZPO, StVO, StVG


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
StVO § 9 Abs. 5
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 41/06

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 21. September 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Das Landgericht ist zutreffend von einem gegen die Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis wegen des unstreitig durchgeführten Fahrstreifenwechsels nach links beim Wendemanöver in den Mittelstreifendurchbruch der Masurenallee ausgegangen. Die Beklagten haben schon keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Der Wendende muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach der Unfallschilderung der Beklagten selbst war das nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob bereits in der Durchführung des Wendemanöver nebst Fahrstreifenwechsels trotz des erkannt heranfahrenden Klägerfahrzeuges eine Gefährdung lag. Jedenfalls hat der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug im Verlauf des Wendemanövers so zum Stillstand gebracht, dass es sich noch im äußerst linken Fahrstreifen des Klägers befand (Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2005, Seite 2: "Er wechselte sodann in die linke Fahrspur und leitete das Wendemanöver ein. Er hielt in der vorgesehenen Lücke auf der Masurenallee mit gesetztem Fahrrichtungsanzeiger an"). Dies ergibt sich aus der Beklagtenschilderung der Kollision, und zwar in sämtlichen Varianten, die vorgetragen worden sind. Die von den Beklagten zunächst behauptete, aber durch die Fotos der Unfallfahrzeuge nicht bestätigte Version vom Auffahrunfall würde voraussetzen, dass sich das Beklagtenfahrzeug sogar vollständig im Klägerfahrstreifen befunden hätte. Nach späterer Darstellung der Beklagten (Schriftsatz vom 28. November 2005) soll das Klägerfahrzeug so heftig gegen die linke Seite des Beklagtenfahrzeuges gestoßen sein, dass es sich um 180° gedreht haben soll. Auch das setzt voraus, dass sich das Beklagtenfahrzeug zumindest teilweise noch im Klägerfahrstreifen befand.

Danach war eine Gefährdung des Klägers gerade nicht ausgeschlossen. Insofern kann es auf sich beruhen, ob der Beklagte zu 1. ansonsten die Vorschriften über den Fahrspurwechsel und das Wenden beachtet hat.

2. Zu Recht hat das Landgericht auch eine Mithaftung des Klägers verneint.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten auf S. 1 der Berufungsbegründung hat das Landgericht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers nicht "außer Betracht gelassen".

Vielmehr hat es auf S. 5 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der unter Überqueren des linken benachbarten Fahrstreifens Wendende , der den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht ausräumt, grundsätzlich seinen Schaden selbst zu tragen hat; denn gegenüber der Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, tritt die bloße Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs zurück, § 17 Abs. 1, 2 StVG (st. Rechtspr., vgl. Senat NJW-RR 1987, 1251; Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 2139/00 - NZV 2002, 230 = KGR 2002, 98; Urteil vom 7. Oktober 2002 - 12 U 41/01 - NZV 2003, 89 = KGR 2003, 3 = DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = MDR 2003, 507 = VersR 2003, 259 L).

Im Streitfall tritt daher die bloße Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges hinter das Beklagtenverschulden zurück.

b) Auch der Vortrag der Beklagten auf S. 2, 3 der Berufungsbegründung, der Kläger müsse zu 50 % mithaften, weil er den Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h mitverursacht habe, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

aa) Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG dürfen nur unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden; dies gilt auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (vgl. BGH NJW 2003, 1929; Senat, Urteil vom 17. Januar 2000 - 12 U 6678/98 - NZV 2000, 377 = DAR 2000, 260; Urteil vom 21. Juni 2001 - 12 U 1147/00 - NZV 2002, 79 = DAR 2002, 66 = KGR 2002, 2).

Macht der Wendende eine Mithaftung des bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 2139/00 - a.a.O.; Urteil vom 23. Oktober 2003 - 12 U 46/02 - ; Urteil vom 22. Juli 2002 - 12 U 9923/00 - NZV 2003, 378 = KGR 2003, 20 = VM 2003,26 Nr. 28).

bb) Die Darlegungen der Beklagten zu einer unfallursächlich überhöhten Geschwindigkeit des Klägers geben keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen als das Landgericht.

Dem Kläger wäre eine Mithaftung nur anzulasten, wenn er sich durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hätte, unfallvermeidend zu reagieren.

Dies ließe sich durch ein Unfallrekonstruktionsgutachten nur klären, wenn Anknüpfungstatsachen zu den unfallrelevanten Abständen zu bestimmten Zeitpunkten festständen, insbesondere, wann das Abbiege- und Wendemanöver erstmals für den Kläger so erkennbar war, dass er Veranlassung hatte, darauf zu reagieren; in diesem Zusammenhang wäre auch bedeutsam, wann der Kläger erstmals darauf reagieren konnte, dass das Beklagtenfahrzeug in seinem Fahrstreifen zum Stillstand gekommen ist.

Hierzu können die Beklagten offenbar nichts vortragen, weil der Beklagte zu 1 das klägerische Fahrzeug vor der Kollision nicht bemerkt hat.

Auch aus Unfallschäden an den Fahrzeugen ist insoweit nichts abzuleiten, so dass es nicht weiter darauf ankommt, dass die Beklagten ihren anfänglichen Vortrag, das Beklagtenfahrzeug sei an der rechten Seite vom Klägerfahrzeug angestoßen worden (vgl. Schriftsatz vom 24. Oktober 2005) nach der persönlichen Erklärung des Beklagten zu 1. vor dem Landgericht am 2. November 2005 (Protokoll, S. 3) dahin korrigiert haben, dass der Anstoß an der linken Seite des Beklagtenfahrzeugs erfolgt ist (Schriftsatz vom 28. November 2005, S. 2).

Auch die Erwägung auf S. 3 der Berufungsbegründung, weil das Beklagtenfahrzeug im hinteren Bereich angestoßen wurde, der Abbiegevorgang im Kollisionszeitpunkt also nahezu abgeschlossen gewesen sei, hätte der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unfallverhütend reagieren können, rechtfertigt weder eine Abänderung des angefochtenen Urteils noch das Einholen des beantragten Sachverständigengutachtens.

Denn auch insoweit fehlen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen; so ist nicht dargetan oder erkennbar, in welcher Entfernung sich der Kläger vom Kollisionsort befand, als der Beklagte zu 1 mit welcher Geschwindigkeit an welchem Ort vom mittleren Fahrstreifen den vom Kläger befahrenen linken Fahrstreifen querte. cc) Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Beklagten im ersten Rechtszuge nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28. November 2005 unter Vorlage der Fotos der Anlage B 2 aus dem Schadensbild am Beklagtenfahrzeug den Schluss gezogen haben, die Aufprallgeschwindigkeit müsse daher "mindestens 50 km/h betragen haben"; denn diese Behauptung läßt noch nicht auf eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs schließen.

Ebensowenig ist für die Entscheidung erheblich, dass die Beklagten dann im Berufungsverfahren auf S. 3 der Berufungsbegründung vom 31. März 2006 und auf S. 2 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2006 aus demselben Schadensbild den Schluß ziehen, die Aufprallgeschwindigkeit müsse "mindestens 70 km/h" betragen haben, ohne diese Abweichung näher zu erläutern.

Im Übrigen sind die Beklagten mit dieser neuen Behauptung als neuem Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, was die Einholung eines Sachverständigengutachtens zusätzlich verbietet.

Letztlich kommt es daher auch nicht darauf an, ob die Beklagten die vorstehende Behauptung aufrechterhalten; denn auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 29. Juni 2006 behaupten sie - wie gegenüber dem Landgericht - erneut, "dass der Kläger eine Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h gefahren sein muss, da andernfalls ein solcher Kollisionsschaden am Beklagtenfahrzeug nicht erklärbar ist".

3. Im übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.

Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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