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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 12 U 43/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
1. Der im Fall einer Kollision mit einem Bevorrechtigten gegen den wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer sprechende Anscheinsbeweis knüpft schon allein daran an, dass es zu einer Kollision zwischen einem Wartepflichtigen und einem Bevorrechtigten gekommen ist.

2. Beruft sich der Kläger zum Beweise seiner Behauptung, der Unfallgegner sei statt mit zugelassenen 30 km/h mit 60 km/h gefahren, auf das Zeugnis eines Anwohners, der ein lautes Reifenquietschen gehört habe, so ist dessen Vernehmung zum Beweis ungeeignet.

3.Jede Partei muss im Berufungsverfahren mit der Zurückweisung von Beweisanträgen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechnen, wenn sie diese erstinstanzlich zurückhält und erst einmal abwartet, wie sich das Erstgericht zu dem schon vorgebrachten Prozessstoff und zum Ergebnis einer Beweisaufnahme stellt. Daher ist auch der Kläger, der Zeugen benannt hat, gehalten, sich schon erstinstanzlich zum Beweise seiner Unfalldarstellung jedenfalls hilfsweise auf ein Sachverständigengutachten zu berufen für den Fall, dass das Gericht nach Vernehmung der Zeugen den Beweis nicht als geführt ansieht.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 43/09

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht G sowie die Richter am Kammergericht S und Dr. W am 28. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juni 2008 gegen 15.55 Uhr an der Einmündung des Bernatzkyweges in den Selgenauer Weg (30-km/h-Zone); die Kollision zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden, von ihm gehaltenen und von ihm geführten Pkw Audi A 4 und dem vom Erstbeklagten gehaltenen, vom Zweitbeklagten geführten sowie bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw Toyota Corolla ereignete sich beim Einbiegen des wartepflichtigen Klägers nach rechts in den beidseitig beparkten Selgenauer Weg; beide Fahrzeuge wurden durch die Kollision vorne links beschädigt; der Zweitbeklagte, bei dem eine Blutalkoholkonzentration von 0,28 Promille festgestellt wurde, verursachte eine Bremsspur von 5,5 m; das gegen den Kläger eingeleitete Ordnungswidrigkeiten-Verfahren wegen Vorfahrtsverletzung hat das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluss vom 14. Januar 2009 - 304 OWi ...- gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil es eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit des Klägers als Betroffenen nicht für geboten hielt.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme am 5. Februar 2009 (Zeugnis der mitfahrenden Ehefrau des Klägers sowie dessen ebenfalls mitfahrenden Neffen S A ) abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es dem Kläger nicht gelungen, den gegen ihn als Wartepflichtigen sprechenden Anscheinsbeweis zu widerlegen oder zu erschüttern. Aus der Aussage des vom Kläger benannten Zeugen A ergäbe sich auch, dass sich der Unfall nicht erst nach Beendigung des Abbiegens nach rechts ereignet habe.

Demgegenüber sei dem Zweitbeklagten kein Mitverschulden anzulasten; denn es sei weder festzustellen, dass der Zweitbeklagte durch überhöhte Geschwindigkeit den Unfall mitverursacht habe noch dass die festgestellte Alkoholisierung von 0,28 Promille sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt habe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er eine Verurteilung der Beklagten nur noch nach einer Haftungsquote von 50 % erstrebt.

Er macht geltend: Die Beklagten träfe wenigstens eine hälftige Mithaftung.

Rechtsirrig sei das Landgericht von einem gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis ausgegangen, da ein "Vortasten" an der Einmündung unmöglich sei; der Kläger sei daher langsam fahrend der stumpfen Ecke gefolgt; ein "Übersichtpunkt", bis zu dem er sich hätte vortasten können, existiere aufgrund der Gestaltung der Einmündung nicht.

Darüber hinaus sei das Landgericht aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung und unterlassener Beweiserhebung zu dem Ergebnis gelangt, die von ihm behauptete überhöhte Geschwindigkeit von 60 km/h sei nicht bewiesen worden; so sei die von der Polizei vermessene Bremsspur nicht berücksichtigt worden; auch das Beweisangebot, der als Zeuge benannte J B habe ein lautes Reifenquietschen des Beklagtenfahrzeugs wahrgenommen; das Erstgericht habe auch keinen Hinweis erteilt, dass es diesen Beweisantritt nicht für ausreichend halte und ein Unfallrekonstruktionsgutachten erforderlich sein könnte, auf welches der Kläger sich aber nicht berufen habe. Zum Beweise dafür, dass der Zweitbeklagte mit ca. 60 km/h gefahren sei, beziehe er sich auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten.

Auch habe sich die alkoholische Beeinflussung unfallursächlich ausgewirkt (Überhöhte Geschwindigkeit, Fahren in der Fahrbahnmitte, verzögerte Bremsreaktion).

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Anscheinsbeweis

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Landgericht zutreffend von einem gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis ausgegangen. Denn dieser Anscheinsbeweis knüpft aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung allein daran an, dass es zu einer Kollision zwischen einem Wartepflichtigen und einem Bevorrechtigten Fahrzeug gekommen ist (vgl. BGH NJW 1976, 1317; Senat NZV 2002, 79; VRS 105, 104).

Richtig sind auch die Ausführungen des Landgerichts auf S. 4 des angefochtenen Urteils, dass der Kläger den Anscheinbeweis nicht widerlegt oder erschüttert hat.

Auch ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass er seinen Sorgfaltspflichten aus § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 StVO nicht nachgekommen ist; danach darf der Wartepflichtige nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert; kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Einmündung hineintasten, bis er Übersicht hat (so schon zutreffend Landgericht, UA 4).

Da der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat (und dies auch auf S. 3 der Berufungsbegründung wiederholt), er sei "langsam fahrend der stumpfen Ecke" gefolgt, hat er seinen vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten nicht genügt.

Daran ändert sich auch nichts daran, dass der Kläger geltend macht, am Unfallort existiere kein Übersichtspunkt angesichts der straßenbaulichen Situation.

Denn "Übersichtspunkt" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO ist die Stelle, von der aus der Wartepflichtige so weit die bevorrechtigte Straße einsehen kann, dass er beurteilen kann, dass er bei Weiterfahrt keinen Bevorrechtigten gefährden oder behindern würde.

Einen solchen Punkt gibt es zweifellos auch am Unfallort; dies zeigt schon ein Blick auf das dem Protokoll des Landgerichts beigefügte Satellitenbild der Einmündung (Bl.60 d. A.).

Folgerichtig lässt sich der Kläger wegen seiner Vorfahrtverletzung auch eine Mithaftung von 50% anrechnen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung des Sachverhalts durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 -; vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - NJW 2005, 1583).

§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf.

So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 286 Rn 2a) oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 286 Rn 13).

Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Senat, Urteil vom 12. Januar 2004 - 12 U 211/02 - DAR 2004, 223; Thomas/Putzo, a.a.O., § 286 Rn 3, 5).

b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das Landgericht sich im angefochtenen Urteil gehalten; der Senat folgt der Beweiswürdigung auch in der Sache.

So ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie dem Akteninhalt die Überzeugung gewonnen hat, dass keine Tatsachen feststellbar sind, aus denen dem Zweitbeklagten ein Mitverschulden an dem Unfall nicht angelastet werden könnte.

Das Landgericht hat auf den Seiten 4 bis 5 des angefochtenen Urteils hinreichend dargelegt, dass und warum es zu dieser Überzeugung gelangt ist. Dies genügt den Anforderungen an eine der Zivilprozessordnung entsprechende Beweiswürdigung.

Der Senat folgt dieser Beurteilung, die er - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - auch nicht als rechtsfehlerhaft bewertet.

Gegen die zutreffende Feststellung des Landgerichts, aus den Aussagen der mitfahrenden Zeugen des Klägers folge nicht die behauptete Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs, wendet sich der Kläger nicht.

Die Rüge des Klägers, das Landgericht habe sein Beweisangebot bezüglich des Zeugen B übergangen, der ein lautes Reifenquietschen wahrgenommen habe, lässt die Tatsachenfeststellungen nicht unvollständig erscheinen.

Auch wenn das Landgericht in den Urteilsgründen kurz darauf hätte eingehen sollen, weshalb es den Zeugen zum Termin nicht geladen hat (der Kläger hat die fehlende Ladung und Vernehmung auch weder vor noch in der mündlichen Verhandlung gerügt, § 295 ZPO), kann nur darauf hingewiesen werden, dass die Vernehmung dieses Zeugen zum Beweise der Richtigkeit der Behauptung einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h nicht angezeigt war; denn das behauptete Indiz (Bremsmanöver wurde durch den Zeugen akustisch wahrgenommen, Klageschrift, S. 3; Zeuge hat lautes Reifenquietschen gehört, Berufungsbegründung S. 3) war schon erstinstanzlich unstreitig, weil die Beklagten dies nicht bestritten haben. Auch kann es kann als wahr unterstellt werden, ohne dass die eigentliche Beweisbehauptung (ca. 60 km/h) bewiesen ist.

Denn es ist offenkundig, dass aus dem Hören von quietschen Reifen nicht auf eine bestimmte Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs geschlossen werden kann; darüber hinaus ist es bei einer unstreitigen Bremsspur von ca. 5, 5 m mehr als plausibel, dass diese von quietschenden Reifen gezeichnet worden ist.

3. Unfallrekonstruktionsgutachten

Der Kläger rügt auf S. 3 der Berufungsbegründung einen Verstoß des Landgerichts gegen die Hinweispflicht; so habe das Landgericht keinen Hinweis erteilt, dass es den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Bee nicht für ausreichend halte; erst im Urteil habe das Landgericht erkennen lassen, dass es insoweit wohl ein Unfallrekonstruktionsgutachten für erforderlich gehalten habe, auf welches der Kläger aber nicht berufen habe.

Sodann beantragt der Kläger nunmehr das Einholen eines Gutachtens.

Dieses neue Angriffsmittel ist nach § 531 Abs. 2 nicht zuzulassen.

a) Die Voraussetzungen der Zulassung nach § 531 Abs.2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ein für das Unterlassen eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ursächlicher Verfahrensmangel (Verstoß des Landgerichts gegen Hinweispflichten aus § 139 ZPO) ist nicht ersichtlich.

Denn - unabhängig davon, ob das Landgericht gehalten war, das Ergebnis seiner Beweiswürdigung unmittelbar im Anschluß an die Beweisaufnahme zu erörtern (vgl. § 279 Abs. 3 ZPO) - war es Sache des Klägers, von Anfang an alle Beweismittel zu benennen, die nach seiner Auffassung geeignet sein können, seine Unfalldarstellung zu belegen. Dazu gehört - unabhängig vom Antrag auf Zeugenvernehmung - auch der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; dies folgt aufgrund der allgemeinen Prozessförderungspflicht (vgl. § 296 ZPO) aus der Obliegenheit der Partei, mit Angriffsmitteln nicht zurückzuhalten. Denn jede Partei muss mit der Zurückweisung von Beweisanträgen rechnen, wenn sie diese zurückhält und erst einmal abwartet, wie sich das Gericht zu dem schon vorgebrachten Prozessstoff, auch zu Ergebnis einer Beweisaufnahme, stellt (vgl. BGH VersR 2007, 373; OLG Karlsruhe MDR 2005, 92; OLG Schleswig OLGR 2005, 8; Zöller/Heßler, a.a.O., § 531 Rn 32).

Im Streitfall hätte sich der Kläger zweifellos bereits in der Klageschrift zum Beweise seiner Unfalldarstellung auf ein Gutachten berufen können, jedenfalls aber hilfsweise für den Fall, dass das Gericht seinen Zeugen nicht glaubt oder deren Aussagen unergiebig sein würden.

Spätestens aber nachdem die Beklagten auf S. 3 der Klageerwiderung vom 15. Januar 2009 haben erkennen lassen, dass die Einholung eines Gutachtens zum Beweise der Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs in Betracht kommt, hätte der Kläger reagieren müssen.

b) Es besteht daher auch kein Grund, das Beweismittel (Unfallrekonstruktionsgutachten) im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 zuzulassen.

c) Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen:

Unabhängig von den Erwägungen zu a) und b) erscheint es zweifelhaft, dass eine Bremsspur von ca. 5,5 m mit hinreichender Sicherheit auf eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 60 km/h schließen läßt; denn aus einer Geschwindigkeit von 60 km/h beträgt - bei einer Notbremsung auf trockener Fahrbahn - der Anhalteweg zwischen 33,0 und 36,5 m und der reine Bremsweg noch ca. 18 m (vgl. Kukuck/Werny, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl., Tabellen XIX 2. und 3.).

4. Alkoholische Beeinflussung

Die Rüge des Klägers, das Landgericht habe seinen Vortrag zur alkoholischen Beeinflussung des Zweitbeklagten missachtet, verhilft der Berufung gleichfalls nicht zum Erfolg.

Denn es trifft zu, dass keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass ein Fahrer ohne eine geringe alkoholische Beeinflussung von 0,28 Promille noch hätte unfallverhütend reagieren können. Denn weder ist eine - von Kläger auf S. 4 der Berufungsbegründung behauptete überhöhte Geschwindigkeit noch eine "verzögerte Bremsreaktion" bewiesen.

Zu dem vom Kläger in diesem Zusammenhang gleichfalls angeführten "Fahren in der Fahrbahnmitte" hat das Landgericht schon auf S. 4 hinreichend und zutreffend ausgeführt, dass insoweit - bei den gegebenen Straßenverhältnissen - eine Sorgfaltspflichtverletzung des Zweitbeklagten nicht erkennbar ist.

III.

Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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