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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 12 U 45/05
Rechtsgebiete: BGB, StVG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 1
Der berechtigte unmittelbare Besitz ist ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes "sonstiges Recht"; er fällt auch in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG. Wird das elektrische Tor einer Tiefgarage bei dem Betrieb eines Kfz so beschädigt, dass die Garage mehrere Wochen nicht verschlossen werden kann, so haften Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer für den dem Mieter und Besitzer der Garage daraus entstehenden Schaden.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 45/05

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Spiegel und die Richterin am Kammergericht Zillmann am 6. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten zu 3) und 4) erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das angefochtene Grund- und Teilurteil hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Die Ausführungen der Beklagten auf Seite 1 f. der Berufungsbegründung, der "Besitz einer Räumlichkeit" falle nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG, sind nicht geeignet, eine Änderung des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen.

a) Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 4 des angefochtenen Urteils auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1980 - VI ZR 215/78 - NJW 1981, 750) hingewiesen. Danach ist seit langem anerkannt, dass der unmittelbare Besitz zu den gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten "sonstigen Rechten" gehört. Entsprechendes gilt für den Schutzbereich des § 7 StVG (BGH, a.a.O.).

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen (vgl. Urteile vom 9. Januar 1975 - 12 U 1530/74 - DAR 1975, 212; vom 27. Juni 1997 - 12 U 6096/93 -; vom 28. September 1998 - 12 U 3395/97 -).

b) Im Übrigen kommt es auf den Schutzbereich des § 7 StVG nicht entscheidend an; denn die Haftung der Beklagten zu 3) und 4) folgt bereits aus § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Pflichtversicherungsgesetz; denn der Beklagte zu 3) hat fahrlässig gehandelt; er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (vgl. § 276 BGB) dadurch außer Acht gelassen, dass er - wie das Landgericht auf Seite 5 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - neben der im Ergebnis wirkungslosen Handbremse - nicht zusätzliche Sicherheitsmittel (Einlegen des Rückwärtsganges, Automatik auf P stellen) eingelegt hat.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) und 4) auf Seite 2 f. der Berufungsbegründung ist dem Kläger auch ein eigener Schaden durch die Fahrlässigkeit des Beklagten zu 3) entstanden.

Bei Besitzverletzungen ist der Schaden zu ersetzen, der durch den Eingriff verursacht worden ist (§ 249 Abs.1 BGB).

Ein Vermögensschaden ist dann entstanden, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 1958, 1085; NJW 1994, 2357; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, 2005, vor § 249 Rdnr. 8).

Zutreffend hat das Landgericht auf Seite 5 unten darauf hingewiesen, dass der Schaden des Klägers darin besteht, dass er nach dem schädigenden Ereignis nur noch Besitzer einer unverschlossenen Tiefgarage war, vorher jedoch Besitzer einer durch ein elektrisches Garagentor gesicherten und verschlossenen Tiefgarage. Dass eine durch ein elektrisches Garagentor gesicherte Tiefgarage einen höheren Markt- und Gebrauchswert für seinen Besitzer hat als eine unverschlossene Garage, liegt auf der Hand und braucht nicht näher ausgeführt zu werden.

Folgerichtig hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass Bewachungskosten der Garage in der Zeit des Fehlens eines Tores wegen dessen Wiederherstellung grundsätzlich Kosten der Schadensbeseitigung sind.

Ergänzend und zusätzlich sei nur noch darauf hingewiesen, dass der Kläger - wie in erster Instanz unstreitig - die Stellplätze in der von ihm gemieteten, durch ein elektrisches Garagentor verschlossenen Tiefgarage an mehrere Parteien untervermietet hat, Gegenstand der Untermietverträge also jeweils ein Stellplatz in einer verschlossenen Tiefgarage war.

Auf die Frage, ob der Kläger seinen Untermietern für einen etwaigen Diebstahl eines Fahrzeuges aus einer unverschlossenen Garage haften würde (vgl. Schriftsatz der Beklagten zu 3) und 4) vom 1. September 2004) kommt es insoweit nicht entscheidend an.

Bei Beurteilung der Berufung der Beklagten zu 3) und 4) gegen das Grundurteil kommt es auch nicht darauf an, ob die konkrete Klageforderung in ihrer Höhe durch die Besitzverletzung verursacht ist; insoweit wird vorsorglich auf die Grundsätze zu den Fällen hingewiesen, in denen der konkrete Schaden auf einem eigenen Willensentschluss des Verletzten beruht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rdnr. 77 und 74) sowie auf die Grundsätze zu § 254 Abs. 2 BGB und zu § 287 ZPO.

3. Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Es wird angeregt, die Rücknahme der Berufung zu erwägen.

Ende der Entscheidung

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