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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 12 U 54/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2084
BGB § 2109
BGB § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BGB § 2163 Abs. 2
BGB § 2199 Abs. 2
BGB § 2203
BGB § 2209
BGB § 2210
BGB § 2210 Abs. 1
BGB § 2210 Satz 1
BGB § 2210 Satz 2
ZPO § 148
ZPO § 543 Abs. 2
Ist die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus "bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker" angeordnet, und zwar je nachdem welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt, so ist maßgeblich für den Beendigungsgrund "Tod des Testamentsvollstreckers" das Ableben des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-Jahre-Frist des § 2210 Abs. 1 BGB im Amt war. Revision zugelassen und eingelegt, BGH - IV ZR 275/06 -.
Kammergericht Im Namen des Volkes Teilurteil

Geschäftsnummer: 12 U 54/06

verkündet am : 28.09.2006

In dem Rechtsstreit

handelnd als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 20.07.1951 verstorbenen Wnnnnnnnnn ,

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.08.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß und die Richter am Kammergericht Spiegel und Dr. Wimmer für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 15. Februar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 28 O 487/04 - teilweise abgeändert:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 21. März 2006 eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Mai 2006 - mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 21. Februar 2006 zugestellte Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin, verkündet am 15. Februar 2006.

1. Die Kläger haben unter Berufung darauf, sie seien Testamentsvollstrecker nach dem am 20. Juli 1951 verstorbenen W----- P---- Pnnn , vom Beklagten Herausgabe von Inventar des Hauses nnnnnnn , nnn B-----, verlangt, das nach ihrer Behauptung zum Nachlass gehört. Der Beklagte hat mit der Widerklage die Feststellung begehrt, dass die Dauertestamentsvollstreckung vor Anhängigkeit der Klage geendet habe.

Das Landgericht hat durch sein am 15. Februar 2006 verkündetes Urteil die Herausgabeklage mangels Prozessführungsbefugnis der Kläger als unzulässig abgewiesen und auf die entsprechende Widerklage des Beklagten festgestellt, die Dauertestamentsvollstreckung des am 20. Juli 1951 verstorbenen W------ P------ ---- Pnnnn über seinen Nachlass sei mit dem Tode des L------ F------- nnnnnnnnn am 25. September 1994 unwirksam geworden.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

a) Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung durch den Erblasser in § 8 Abs. 2 des Erbvertrages vom 23. November 1938 ("Die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll solange bestehen, als es das Gesetz zuläßt (BGB § 2210), also mindestens dreißig Jahre nach dem Tode des K--------------, mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) und mindestens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger") bringe zum Ausdruck, dass es Absicht des Erblassers gewesen sei, so viel wie möglich vom vormaligen Hausgesetz der H--------------- in die vom BGB zugelassenen rechtlichen Formen zu überführen und das Hausvermögen so lange wie möglich als rechtlich verselbständigte abgegrenzte Vermögensmasse in einer Hand zusammenzuhalten (UA 33). Unter Berücksichtigung der Regelungen über die zulässige Dauer der Testamentsvollstreckung (§ 2210 BGB) sei die zunächst wirksam angeordnete Testamentsvollstreckung jedoch vor Anhängigkeit des Rechtsstreits (27. September 2004) beendet worden, nämlich mit dem Tode des als "Erben" im Sinne der Anordnung anzusehenden L------ F--------- nnnnn Pnnnn am 25. September 1994 (UA 41). Nach allen denkbaren Alternativen komme es für die Beendigung der Testamentsvollstreckung auf den Tod des Erben oder Nacherben an:

- Vieles spräche dafür, § 2210 Satz 2 BGB als Ermächtigung für den Erblasser zu verstehen, höchstens eines der dort genannten Ereignisse als Beendigungsgrund für die Testamentsvollstreckung jenseits der allgemein geltenden Frist von 30 Jahren nach § 2210 Satz 1 BGB zu benennen.

Folge man dieser Ansicht, dann sei die letztwillige Verfügung auslegungsbedürftig, weil der Erblasser drei für die Beendigung geltende Bedingungen genannt habe (Ablauf von mindestens dreißig Jahren nach dem Tode des Erblassers, Tod des Erben [Nacherben], Tod der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger). Nach der gebotenen Auslegung sei anzunehmen, dass der Erblasser sich entschieden hätte, als Endpunkt für die Testamentsvollstreckung den Tod des Erben oder Nacherben zu wählen. Auf dem im Erbvertrag enthaltenen Ersetzungsmechanismus für die Testamentsvollstrecker habe der Erblasser kein besonderes Gewicht gelegt.

- Halte man dagegen eine gleichrangige Kumulation von Beendigungsereignissen für rechtlich zulässig, dann sei die Anknüpfung im Erbvertrag an den Tod des Testamentsvollstreckers als unbeachtliche Scheinbedingung anzusehen. Der Erblasser habe nämlich durch die Regelung über die Ersetzung weggefallener Testamentsvollstrecker sichergestellt, dass diese Bedingung nicht eintreten könne. Dieser Widerspruch sei nicht dadurch zu lösen, dass man mit den Klägern und zahlreichen Stimmen in der Literatur jedenfalls eine Dauer der Testamentsvollstreckung bis zum Tod des letzten beim Erbfall bereits lebenden Testamentsvollstreckers annehme (entsprechende Anwendung der Regelung für das Unwirksamwerden der Nacherbschaft in § 2109 Abs. 1 BGB).

Nach Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte sei diese Auffassung nicht überzeugend. Geboten sei vielmehr eine "weitergehende geltungserhaltende Reduktion". Diese ergebe, dass es für die Beendigung der Testamentsvollstreckung auf die Person des Erben (Nacherben) ankomme, nicht auf den Tod des längstlebenden namentlich genannten Testamentsvollstreckers (UA 40).

Erbe nach W-------- P----------- --- Pn sei L---------- F--------- nnnnnnnnn geworden (UA 41 ff.). Mit dessen Tod am 25. September 1994 sei die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung unwirksam geworden.

b) Die Kläger seien auch nicht (hilfsweise) im Wege der gewillkürten Prozesstandschaft für den Erbprätendenten G---- F----------- P----- --------- Pnnn klagebefugt.

Die Berufung auf die entsprechende Erklärung des Prinzen vom 13. Januar 2006 sei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2005 erfolgt und damit unzulässig. Außerdem fehle ein schutzwürdiges Interesse der gewillkürten Kläger an der Prozessführung in eigenem Namen.

Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen mit der Ergänzung, dass der Senat durch Beschluss vom 24. April 2006 das vom Landgericht (UA 5 f.) erwähnte Berufungsverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt hat bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Feststellungswiderklage im vorliegenden Verfahren.

2. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Herausgabeverlangen weiter und wenden sich gegen die Feststellungsentscheidung des Landgerichts.

a) Sie meinen, die Testamentsvollstreckung dauere an. Zulässigerweise habe der Erblasser ihre Dauer an eine Kumulation von Bedingungen geknüpft, die noch nicht eingetreten seien.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle die Anknüpfung an den Tod der Testamentsvollstrecker oder deren Nachfolger im Erbvertrag keine Scheinbedingung dar.

Dies sei nach der zutreffenden herrschenden Meinung in der Literatur auch jedenfalls bis zum Tod des letzten beim Erbfall lebenden Testamentsvollstreckers wirksam möglich. Dieser Fall liege nicht vor, da die Kläger sämtlich beim Erbfall gelebt hätten.

Ferner sei die Bedingung "Tod des Erben (Nacherben)" nicht eingetreten. Das Landgericht habe das Urteil überraschend auf die Ansicht gestützt, der vorverstorbene L----------- F-------------- nnnnnnnnn sei (Voll-)Erbe geworden. Dies sei unzutreffend. Vielmehr sei L----- F--------- nnnnnnnnn lediglich Vorerbe geworden. (Lebender) Nacherbe sei unter Berücksichtigung der umstrittenen "Ebenbürtigkeitsklausel" in § 1 des Erbvertrages 1938 in jedem Fall G--- F--------- P--- Pnnn . Der Beklagte verhalte sich offen widersprüchlich, wenn er gleichzeitig behaupte, Nacherbe zu sein und die Fortdauer der Testamentsvollstreckung in Abrede stelle.

Letztlich komme es auf die Frage der Beendigung der Verwaltungsvollstreckung nach § 2210 BGB aber nicht entscheidend an: In § 8 Abs. 1 des Erbvertrages sei jedenfalls auch eine Abwicklungsvollstreckung im Sinne des § 2203 BGB angeordnet worden (etwa die Ausführung der letztwilligen Verfügungen und die Ausübung der Rechte der Nacherben, darunter die Zahlung von Apanagen und die Herausgabe des Nachlasses an den Erben). Diese Abwicklungsvollstreckung unterliege keiner zeitlichen Grenze und sei noch nicht abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten des Klägervorbringens hierzu wird auf den Schriftsatz vom 21. August 2006 verwiesen. b) Hilfsweise berufen sich die Kläger weiterhin auf eine Prozessführungsbefugnis durch gewillkürte Prozessstandschaft des G--------- F-------------- nnnnnnnnn .

c) Die Kläger beanstanden eine fehlerhafte prozessuale Behandlung des Ausscheidens des ursprünglichen Klägers zu 1) F------------- W------------ F----- v-- nnnnnn (Seite 71 der Berufungsbegründung). Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht im Urteil eine Kostengrundentscheidung auch gegen diesen gefällt und zu seinen Lasten über die Widerklage entschieden, obwohl er bereits vor Anhängigkeit der Widerklage aus dem Prozess ausgeschieden sei.

d) Bezüglich des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers Dr. P---------- Nnn , sei Erledigung der Hauptsache eingetreten, denn er habe mit Schreiben vom 27. April 2006 das Amt des Testamentsvollstreckers mit sofortiger Wirkung gekündigt (Seite 72 der Berufungsbegründung).

Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. August 2006 den Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers Dr. P------ Nnn übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen,

1. unter Abänderung des Urteils der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2006 - 28 O 487/04 - den Beklagten zu verurteilen, die in der Tabelle auf S. 2 bis 20 der Berufungsbegründung im Einzelnen beschriebenen und mit ihrem Standort bezeichneten Inventarstücke des Hauses K----allee -, -- B------, an die Kläger Dr. R---- Hnnn und J------F------- -------- zu nnnn nnnnnn herauszugeben,

2. unter Abänderung des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts Berlin die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, nach seinem erstinstanzlichen Hilfsantrag zu erkennen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung; wegen der Einzelheiten wird auf seine Schriftsätze vom 21. Juli 2006 und vom 23. August 2006 verwiesen.

II.

Soweit die Berufung der Kläger entscheidungsreif ist (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist sie erfolgreich.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Dauertestamentsvollstreckung nach dem am 20. Mai 1951 verstorbenen W--------- P--------- v-- Pnnn nicht beendet.

Der Erblasser hat wirksam die Fortdauer der Testamentsvollstreckung kumulativ bis zum Tod des Testamentsvollstreckers oder des Erben angeordnet.

Jedenfalls der Beendigungsgrund "Tod des Testamentsvollstreckers" ist bisher nicht eingetreten. Damit besteht die Dauertestamentsvollstreckung fort.

Die gegenteilige Feststellungsentscheidung im angefochtenen Urteil, die auf die Widerklage des Beklagten ergangen ist, beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) und war entsprechend abzuändern.

A. Der Erblasser, W------ P------ v--- Pnnn , hat in § 8 Abs. 2 des Erbvertrages vom 23. November 1938 wirksam die Fortdauer der Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker angeordnet, und zwar je nachdem, welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt. Maßgeblich für den Beendigungsgrund "Tod der Testamentsvollstrecker" ist dabei das Ableben des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-Jahres-Frist des § 2210 Satz 1 BGB am 20. Mai 1981 im Amt war. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Auslegung des Erbvertrages in Verbindung mit § 2210 BGB.

I. Letztwillige Verfügungen über die Beendigung einer Dauertestamentsvollstreckung finden ihre rechtliche Grundlage in § 2210 BGB. Hiernach gilt Folgendes:

1. Das Gesetz eröffnet einem Erblasser die Möglichkeit, die Fortdauer einer Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt eines der dort genannten Ereignisse anzuordnen, und zwar in der Weise, dass es auf das jeweils spätere Ereignis ankommt.

Der vom Landgericht erwogenen, letztlich aber offengelassenen Interpretation, der Erblasser sei gehalten, sich für eine der im Gesetz durch das Wort "oder" verbundenen Möglichkeiten zu entscheiden, vermag der Senat nicht zu folgen. Damit dauert die Testamentsvollstreckung fort, so lange eines der genannten Ereignisse noch nicht eingetreten ist.

a) § 2210 BGB regelt die Beendigung einer nach § 2209 BGB angeordneten Dauertestamentsvollstreckung durch Zeitablauf und enthält eine Ermächtigung des Erblassers, abweichende Regelungen für die Beendigung zu treffen.

Grundsätzlich wird nach § 2210 Satz 1 BGB die Anordnung einer Dauervollstreckung unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Nach § 2210 Satz 2 BGB kann der Erblasser jedoch auch anordnen, dass die Verwaltung "bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll".

Eine entsprechende Anordnung des Erblassers kann also dazu führen, dass die Dauertestamentsvollstreckung länger als 30 Jahre andauert. Als Anknüpfungspunkte für eine Beendigung der Testamentsvollstreckung nennt das Gesetz also den Tod und den Eintritt eines anderen Ereignisses, jeweils bezogen auf die Person des Erben oder des Testamentsvollstreckers. Diese Anknüpfungspunkte sind jeweils durch das Wort "oder" verbunden, das insgesamt dreimal in Satz 2 genannt wird.

b) Der Senat schließt sich - auch unter dem Eindruck der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung - der Auffassung der Kläger an, dass das Wort "oder" in diesem Zusammenhang nicht einander ausschließende Möglichkeiten kennzeichnet, sondern eine Kombination von Beendigungsgründen zulässt.

Der Wortlaut des Gesetzes lässt mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu.

Die deutsche Sprache kennt neben der Form des "ausschließenden oder" die Form des "nicht ausschließenden oder" (Disjunktion, vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl. 2002; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl. 2003; Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1982; jeweils zum Stichwort "oder"). Während das "ausschließende oder" ein Alternativverhältnis bezeichnet, eröffnet das "nicht ausschließende oder" eine Kombination der jeweils genannten Möglichkeiten.

Im Hinblick darauf ist ein sprachliches Verständnis des § 2210 Satz 2 BGB nicht ausgeschlossen, nach dem der Erblasser das Ende einer von ihm angeordneten Dauervollstreckung daran knüpfen kann, dass kumulativ eine Mehrzahl der dort genannten Ereignisse eintritt ("nicht ausschließendes oder").

Für ein weites Verständnis im Sinne eines "nicht ausschließenden oder" spricht der Gesetzeszweck. § 2210 BGB gestaltet die in Art. 14 GG garantierte Testierfreiheit inhaltlich aus (vgl. dazu BVerfGE 93, 165; BVerfG, NJW 2004, 2088 - Beschluss zur Ebenbürtigkeitsklausel des streitgegenständlichen Erbvertrages von 1938 -; Isensee/Kirchhof/Leisner, Handbuch des Staatsrechts, 2. Aufl. 2001, § 150, Rn. 17 ff.; MüKoBGB/Leipold, a.a.O., Einleitung vor § 1922, Rn. 28 f. m. w. N.). Dieser verfassungsrechtliche Hintergrund gebietet im Zweifel ein weites Verständnis der Norm.

Eine Rechtfertigung dafür, über den systematischen Zusammenhang dieses weite Verständnis der Norm einzuschränken und hinter den möglichen Wortsinn zurückzugehen, besteht nicht.

Zwar stellt § 2210 Satz 2 BGB eine Ausnahmevorschrift von der Regel des § 2210 Satz 1 BGB dar, nach der die Anordnung einer Dauervollstreckung 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam wird.

Der Grundsatz, nach dem Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. dazu kritisch und einschränkend Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, Einl Überbl v § 1, Rn. 53), bezieht sich jedoch allenfalls auf das Verhältnis zwischen der Ausnahme und dem dadurch eingeschränkten Grundsatz, nicht auf eine "Binnenauslegung" der Ausnahmeregelung.

Schließlich ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, den Erblasser im Rahmen des § 2210 Satz 2 BGB durch entsprechende Auslegung zu einer Entscheidung zwischen der Person des Erben und der Person des Testamentsvollstreckers zu zwingen.

Der Gesetzgeber hält ersichtlich Ereignisse in der Person beider für hinreichend bedeutsam, um eine Fristüberschreitung rechtfertigen zu können. Der Senat folgt der Auffassung der Kläger, dass es dazu im Widerspruch stände, vom Erblasser eine Prognose zur Lebenserwartung der einen oder anderen Person zu verlangen.

2. Ist nach § 2210 Satz 2 BGB die Fortdauer der Testamentsvollstreckung bis zum Tod des Testamentsvollstreckers angeordnet, wird die Anordnung mit dem Tod des letzten Testamentsvollstreckers unwirksam, der bei Ablauf der 30-Jahres-Frist des § 2210 Satz 1 BGB im Amt war.

a) Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt einer zeitlichen Grenze.

(1) Dies ergibt sich bereits aus der Verweisung des § 2210 Satz 3 BGB auf § 2163 Abs. 2 BGB. Sie führt zu einer Ausnahme von der Ausnahme: Ein Ereignis betreffend eine juristische Person - deren Existenz nicht durch bloßen Zeitablauf beendet wird - kann eine Fortdauer der Testamentsvollstreckung nicht rechtfertigen.

Umgekehrt lässt dies darauf schließen, dass es allenfalls auf Ereignisse ankommen kann, die natürliche Personen betreffen und mithin deren Lebensdauer für das Ende der Testamentsvollstreckung ausschlaggebend sein soll. Hierfür spricht auch, dass das Gesetz das Wort "Tod" benutzt, das nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Zusammenhang nur mit natürlichen Personen verwendet wird.

(2) Das fügt sich ein in den systematischen Zusammenhang des Erbrechts.

In mehreren Vorschriften des Erbrechts ist die zeitliche Reichweite von Anordnungen des Erblassers zu Lasten der Erben oder sonstiger Bedachter grundsätzlich auf 30 Jahre befristet (vgl. § 2109 Abs. 1 Satz 1 BGB [Unwirksamwerden der Nacherbschaft]; § 2162 Abs. 1 BGB [aufgeschobenes Vermächtnis]; § 2044 Abs. 2 BGB [Ausschluss der Auseinandersetzung], vgl. auch die Übersicht bei Gottwald, Fristen im Erbrecht: Allgemeine Fristen, ZEV 2006, 293 [297]). Die damit verbundenen Ausnahmeregelungen knüpfen durchweg an Ereignisse an, die natürliche Personen betreffen, verbinden die Ausnahme also mit deren Lebensdauer (§§ 2109 Abs. 1 Satz 2, 2163 Abs. 1, 2044 Abs. 2 Satz 2, 2210 Satz 2 BGB), und in sämtlichen genannten Fällen hat es mit der 30-Jahres-Frist sein Bewenden, wenn Erbe, Beschwerter oder Bedachter eine juristische Person ist (§§ 2109 Abs. 2, 2163 Abs. 2, 2044 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Dies zeigt, dass der Gesetzgeber zu Gunsten der Testierfreiheit die Möglichkeit für den Erblasser bedacht und geregelt hat, länger als 30 Jahre "aus dem Grabe heraus zu regieren", zugleich aber die Dauer dieses Regiments begrenzt sein sollte.

Nach der Abschaffung der Rechtsfigur des Fideikommisses sollte es kein erbrechtsloses Sondervermögen geben (vgl. dazu Edenfeld, DNotZ 2003, 4 [5]; auch Staudinger/Herzfelder, BGB, 3./4. Auflage 1909, § 2210 BGB, Anmerkung Nr. 2).

(3) Aus der Verweisung von § 2210 Satz 3 BGB auf § 2163 Abs. 2 BGB ergibt sich zugleich eine Begrenzung für die Reichweite von Vorschriften, die ein Verfahren zur zeitlich unbegrenzten nachträglichen Ersetzung von Testamentsvollstreckern ermöglichen (also die Vorschriften über die Ernennung von Testamentsvollstreckern durch Dritte [§ 2198 BGB], das Nachlassgericht [§ 2200 BGB] oder durch den vorhergehenden Testamentsvollstrecker [§ 2199 BGB], sämtlich in Verbindung mit der Möglichkeit, mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen, § 2197 Abs. 1 BGB).

Auf Ereignisse bei juristischen Personen soll es wegen ihrer "Unsterblichkeit" gerade nicht ankommen, weil sonst die Frist des § 2210 Satz 1 BGB vollständig gegenstandslos würde.

Dasselbe Ergebnis würde sich ergeben, wenn die Bedingung "Tod des Testamentsvollstreckers" deshalb nicht eintreten würde, weil infolge einer entsprechenden Nachfolgeregelung stets ein neuer Testamentsvollstrecker bereitstehen würde oder jedenfalls ermittelt werden könnte. Damit beschränkt sich der zulässige Anwendungsbereich für derartige Ergänzungsverfahren auf die Zeit bis zum Unwirksamwerden der Testamentsvollstreckungsanordnung.

b) Anders als die genannten Parallelvorschriften enthält § 2210 BGB keine Regelung zur maximalen Begrenzung der Fristüberschreitung.

Der Formulierung "fortdauern" in § 2210 BGB ist jedoch zu entnehmen, dass es für die denkbare Fortdauer einer Testamentsvollstreckung auf die Lebenszeit des letzten bei Ablauf der 30-Jahres-Frist amtierenden Testamentsvollstreckers ankommt und diesem ermöglicht werden soll, die begonnene Arbeit bis an sein Lebensende fortzusetzen (wohl ebenso RGRK/Johannsen/Kregel, BGB, 12. Aufl. 1975, § 2201, Rn. 2).

(1) Höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Auslegungsfrage liegt bisher nicht vor (vgl. BGHZ 41, 23 [26]); HansOLG Hamburg, FamRZ 1985, 538; OLG Zweibrücken RPfl. 1982, 106 f.). Soweit sich das Landgericht Hechingen im Nachlassverfahren betreffend die letztwilligen Verfügungen des Erblassers W---- P--- v-P----- in seinem Beschluss vom 27. September 2005 - 3 T 15/96 - (Bd. I, Bl. 198-228 - betr. die Erteilung eines Erbscheins für Louis Ferdinand als Alleinerben; dort S. 30 f.) hinsichtlich der Fortdauer der Testamentsvollstreckung kurz der bei Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl. 2006, § 2210 BGB, Rn 3, vertretenen Ansicht angeschlossen hat, bindet dies das Prozessgericht nicht (vgl. dazu und zum Wechsel der Auffassung des LG Hechingen, das auf S. 12 seines Beschlusses vom 17. Februar 1997 - 3 T 15/96 - zunächst die Auffassung vertreten hat, die Testamentsvollstreckung habe mit dem Tode des P---- L---- F----- geendet, die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 43 des angefochtenen Urteils). Entsprechendes gilt für den Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 27. März 2006 - 3 T 114/05 - (Anlage K 47 im Verfahren 12 U 221/04, Bd. III, Bl. 46-64 - betreffend die Entlassung der Testamentsvollstrecker), in welchem die Fortdauer der Testamentsvollstreckung erneut nicht im Einzelnen begründet, sondern auf Seite 14 kurz auf den vorbezeichneten Beschluss vom 27. September 2005 verwiesen wird.

(2) Der Senat legt die Vorschrift im eingangs genannten Sinn aus (d. h.: Ist nach § 2210 Satz 2 BGB die Fortdauer der Testamentsvollstreckung bis zum Tod des Testamentsvollstreckers angeordnet, wird die Anordnung mit dem Tod des letzten Testamentsvollstreckers unwirksam, der bei Ablauf der 30-Jahres-Frist des § 2210 Satz 1 BGB im Amt war).

Ausgangspunkt für die Ausnahmeregelung ist, dass "seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind", § 2210 Satz 1 BGB. Der Erblasser kann anordnen, dass die Verwaltung des Nachlasses (vgl. § 2209 Satz 1 BGB) durch die Person des Testamentsvollstreckers "fortdauern" soll. Der Senat entnimmt dem Präfix "fort...", dass die Weiterführung der bereits begonnenen Verwaltungstätigkeit gemeint ist, und dass dieser Beginn der Verwaltungstätigkeit vor dem Verstreichen der Frist gelegen haben muss. Folglich kommt es auf den bei Fristablauf im Amt befindlichen Testamentsvollstrecker an, bei mehreren Testamentsvollstreckern auf den letzten Überlebenden: Mit dessen Tod wird die Testamentsvollstreckungsanordnung unwirksam.

(3) Den weiteren in der Literatur zur Bestimmung der maximalen zeitlichen Grenze einer Dauervollstreckungsanordnung vertretenen Auffassungen vermag der Senat nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente nicht zu folgen.

(a) Zutreffend hat das Landgericht hervorgehoben, für eine entsprechende Anwendung von § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB fehle es an einer Lücke des Gesetzes in § 2210 BGB, mithin an einer planwidrigen Unvollständigkeit.

Nach der Mehrzahl der Autoren soll die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des letzten beim Erbfall lebenden Testamentsvollstreckers oder ggf. Ersatztestamentsvollstreckers, der beim Erbfall gelebt hat, beendet sein (Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl. 2006, § 2210 BGB, Rn 3; Prütting/Wegen/Weinreich/Schiemann, BGB, 1. Aufl. 2006, § 2210 Rn 1; MüKo BGB/Zimmermann, 2004, § 2210 BGB, Rn 6; Staudinger/Reimann, BGB, Neubearbeitung 2003, § 2210 BGB Rn. 5, 10; Soergel/Damrau, BGB, Stand: Winter 2002/2003, § 2210 BGB, Rn. 2; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2003, § 2210 BGB, Rn. 4; Erman/M.Schmidt, 11. Aufl. 2004, § 2201 BGB, Rn. 3; Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl. 1990, § 69, Nr. 2).

Diese Auffassung, der auch die Kläger folgen, hat den Vorzug, dass sie zu einer einheitlichen zeitlichen Begrenzung nach einem gesetzlichen Modell führen würde, das grundsätzlich verallgemeinerungsfähig ist. Es mag auch sein, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zwischenzeitlich Einigkeit darüber bestanden haben mag, eine der Nacherbenregelung entsprechende Vorschrift bei der Testamentsvollstreckung zu schaffen. Die Kläger behaupten dies unter Bezug auf Gesetzgebungsmaterialien (Berufungsbegründung, S. 44). Derartiges ist jedoch nicht nur nicht vom Gesetzgeber vor 1900 bei Verabschiedung des BGB oder später anlässlich diverser Reformen umgesetzt worden. Vielmehr enthält das BGB in § 2210 Satz 2 eine Bestimmung, die sich auch ohne Analogie wie dargelegt sinnvoll auslegen lässt. Damit ist für eine Analogie kein Raum.

Es spricht auch nichts für ein bloßes "Redaktionsversehen" des historischen Gesetzgebers, zumal Wortlaut, Aufbau und Struktur des § 2210 BGB deutlich von § 2109 BGB abweichen; eher könnte noch im Umkehrschluss daran gedacht werden, dass in § 2210 BGB eben letztlich nicht dieselbe Regelung wie in § 2109 BGB getroffen werden sollte und getroffen wurde; auch insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden (UA 38).

(b) Der Senat folgt auch nicht der von ihm zwischenzeitlich erwogenen und in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2006 zur kritischen Überprüfung durch die Parteien gestellten Auffassung, die Dauervollstreckung könne nur bis zum Tod des ersten vom Erblasser selbst noch namentlich benannten Testamentsvollstreckers nach Ablauf der 30-Jahres-Frist gelten, nicht für dessen nach § 2199 Abs. 2 BGB ernannten Nachfolger (Planck/Flad, BGB, 4. Aufl. 1930, § 2010 Anm. 3; Schmidt, ZEV 2000, 438 [439].

Auf diese Auffassung hat sich das Landgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung auf Seite 35 ausdrücklich bezogen, aber offen gelassen, ob es ihr folgt). Auch der Beklagte hat sie in Betracht gezogen (Schriftsatz vom 27. Mai 2005, Seite 12).

Diese Auslegung wäre vorliegend jedenfalls für die Widerklage fallentscheidend, weil der letzte vom Erblasser noch persönlich ernannte Testamentsvollstrecker Dr. H----------- J-nnn bereits am 16. März 1998 verstorben ist mit der Folge, dass die Dauertestamentsvollstreckung beendet wäre.

Die Auslegung überzeugt nach weiterer Überprüfung jedoch nicht.

Sie hebt zwar zu Recht den personenbezogenen Ausnahmecharakter der Fristüberschreitung hervor. Sie übergeht jedoch den erörterten Wortlaut des Gesetzes, nach dem es für die Fortdauer nicht auf die persönliche Ernennung, sondern auf das Amtieren bei Fristablauf ankommt, also auf einen anderen Anknüpfungstatbestand und einen anderen Zeitpunkt. Ferner übergeht sie die im Gesetz ausdrücklich angelegte Möglichkeit für den Erblasser, den Testamentsvollstrecker von vornherein durch Dritte auswählen zu lassen oder nicht-personenbezogene Ersetzungsregelungen zu treffen.

Die Anwendung dieser Auffassung würde zu einer durch nichts gerechtfertigten Privilegierung des Erblassers führen, der von vornherein einen Testamentsvollstrecker namentlich benennen kann und will - er hätte die Chance, eine über 30 Jahre andauernde Vollstreckung herbeizuführen. Der Erblasser hingegen, der davon Abstand nimmt, konkrete Personen für das Testamentsvollstreckeramt zu benennen und sich statt dessen für die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen anderweitigen Verfahren zur Bestimmungen der Testamentsvollstrecker bezieht, hätte diese Chance nicht. Diese Unterscheidung wäre willkürlich.

II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der am 20. Juli 1951 verstorbene Erblasser W---- P--- v--- Pnnn wirksam angeordnet, dass die Verwaltungsvollstreckung bis zum Tode der von ihm bestimmten Nacherben oder bis zum Tode des letzten der am 20. Juli 1981 (30 Jahre nach den Tode des Erblassers) amtierenden Testamentsvollstrecker fortdauern soll.

1. Bei der Auslegung mehrdeutiger letztwilliger Verfügungen ist nach § 2084 BGB im Zweifel die Auslegung vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann, wobei der gesamte Inhalt der entsprechenden Urkunde einschließlich der Nebenumstände heranzuziehen ist (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, a.a.O., § 2084 BGB, Rn. 1 m. w. N.).

2. Die hiernach gebotene Auslegung führt zu dem vorstehend unter II. zusammengefassten Ergebnis.

a) Die Erklärungen des Erblassers in § 8 Abs. 2 des Erbvertrages vom 23. Dezember 1938 zur Dauer der Verwaltungsvollstreckung in Verbindung mit dem Testament vom 29. März 1950 sind auslegungsbedürftig, soweit sie sich auf die Testamentsvollstrecker beziehen.

(1) Im Erbvertrag von 1938 (beteiligt: K---- W---- II. und Dr. L------F---- Pnn von Pnnn als "Vertragsgegner" sowie W-------- P---- v-- Pnnn als Erblasser) hat der Erblasser unter § 4 Testamentsvollstreckung verfügt. In § 5 des Erbvertrages hat der Erblasser vier Testamentsvollstrecker bestimmt sowie für den Wegfall der zu 2. bis 4. benannten Personen drei Ersatztestamentsvollstrecker namentlich bezeichnet.

Unter § 8 Abs. 2 des Erbvertrages ist angeordnet:

"Die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll solange bestehen, als es das Gesetz zuläßt (BGB § 2210), also mindestens dreißig Jahre nach dem Tode des K---------, mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) und mindestens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger."

Unter Nr. 6 seines Testamentes vom 29. März 1950 hat der Erblasser - in Abänderung des § 5 des Erbvertrages - drei andere Personen als Testamentsvollstrecker und - für deren Wegfall - drei weitere Personen als Ersatztestamentsvollstrecker namentlich bezeichnet. Er hat ferner verfügt: "Sind ein oder mehrere Testamentsvollstrecker oder Ersatztestamentsvollstrecker fortgefallen oder erfolgt dies während der Dauer der Testamentsvollstreckerschaft, so soll der Präsident des Deutschen Bundesgerichts auf Vorschlag der noch vorhandenen Testamentsvollstrecker Ersatztestamentsvollstrecker ernennen."

(2) Diese Erklärung lässt zunächst keinen Zweifel daran, dass es dem Erblasser darum zu tun war, auch aus familiengeschichtlichen Gründen, die in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sind, das Hausvermögen so lange wie möglich zusammenzuhalten.

Die Vorbemerkung zum Erbvertrag 1938 weist deutlich auf diesen Hintergrund hin. Entsprechend ist die mehrfache Einfügung des Wortes "mindestens" zu verstehen - die Testamentsvollstreckung soll jedenfalls bis zum Tod des Nacherben oder, falls er später eintritt, bis zum Tod der Testamentsvollstrecker andauern, und zwar so lange wie irgend möglich.

Zur Erreichung dieses Zieles weist die letztwillige Verfügung bezüglich der Testamentsvollstrecker allerdings in zwei Richtungen.

Die Anordnung, die Verwaltung der Testamentsvollstrecker solle bis zu deren Tod oder dem Tod ihrer Nachfolger bestehen, könnte im Zusammenspiel mit dem Ersetzungsverfahren die Auslegung rechtfertigen, der Erblasser habe eine Testamentsvollstreckung von unbegrenzter Dauer bewirken wollen und dieses Ziel durch entsprechende Gestaltung einer dauerhaften Nachfolgeregelung für die Testamentsvollstrecker erreichen wollen. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auf Seite 36 des Urteils ausgeführt, in diesem Falle handele es sich nicht um eine echte Bedingung, sondern um eine Scheinbedingung.

Zugleich eröffnet die Formulierung "... soll solange bestehen, als es das Gesetz zuläßt (BGB § 2210), also..." eine Verständnismöglichkeit, nach der die Anordnung lediglich die gesetzlichen Möglichkeiten zur Verlängerung der Dauervollstreckung ausschöpfen soll.

b) Angesichts der unter I. dargestellten Möglichkeiten, im Rahmen des Gesetzes allenfalls eine Testamentsvollstreckung bis zum Tode des letzten bei Ablauf der 30-Jahres-Frist amtierenden Testamentsvollstreckers anzuordnen, ist nach § 2084 BGB die zweite der genannten Auslegungen vorzuziehen. Nur sie kann der erklärten Absicht des Erblassers, das Ende der Testamentsvollstreckung möglichst spät eintreten zu lassen, zur Verwirklichung verhelfen.

Die andere dargestellte Auslegungsvariante - Perpetuierung der Testamentsvollstreckung - würde mangels rechtlicher Grundlage zur Unwirksamkeit der Testamentsvollstreckeranordnung insoweit führen.

Der Senat folgt ihr daher im Interesse des Erblassers nicht.

B. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung im Erbvertrag ist bisher nicht unwirksam geworden.

Unabhängig von der zwischen den Parteien kontrovers diskutierten Frage, wer Erbe nach W------- P---- v--- Pnnn geworden ist und ob - wie das Landgericht gemeint hat - der Beendigunggrund "Tod des Erben" bereits eingetreten ist, ist jedenfalls die Bedingung "Tod des Testamentsvollstreckers" nicht eingetreten.

I. Der Erblasser ist am 20. Juli 1951 verstorben. Damit ist die Frist nach § 2210 Satz 1 BGB mit dem 20. Juli 1981 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger J--------- - F-------- ----- zu nnnnnnnnnn zum Testamentsvollstrecker bestellt: Nach unwidersprochener Darstellung der Kläger im Schriftsatz vom 22. September 2005 (dort Seite 6) ist er durch Erklärung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes vom 28. Mai 1975 zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden.

II. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen des Beklagten gegen die Personen der Testamentsvollstrecker und die Wirksamkeit ihres Amtierens - unabhängig von der Anordnung der Testamentsvollstreckung überhaupt - sind unerheblich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 30 ff. des angefochtenen Urteils verwiesen.

C. Soweit die Berufung die Abweisung der Herausgabeklage betrifft, ist sie noch nicht entscheidungsreif. Nach gegenwärtiger Auffassung des Senats ist bei streitigem Fortgang der Sache Beweis zu erheben.

D. Eine Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht, da nur über einen Teil der Berufung entschieden worden ist. Dies gilt auch, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im Hinblick auf den Amtsverzicht des Klägers und Widerbeklagten zu 3. übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 ZPO).

E. Die Revision wird zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Ende der Entscheidung

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