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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 17.10.2005
Aktenzeichen: 12 U 55/05
Rechtsgebiete: AuslPflVG, PflVG


Vorschriften:

AuslPflVG § 2 Abs. 1 b
AuslPflVG § 6
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
Auch wenn dem Geschädigten der Nachweis einer Schadensverursachung durch den Gegner gelingt, gibt es gleichwohl Situationen, in denen dem Geschädigten kein Ersatzanspruch zusteht; dies ist dann der Fall, wenn er - zusätzlich - Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind, und wenn die bei dem Vorfall eingetretenen Beschädigungen entweder einen vorhandenen Vorschaden nicht mehr erhöhen oder diese nicht mehr herausgerechnet werden können. Die Klage ist ebenfalls insgesamt abzuweisen, wenn bewiesen ist, dass ein Teil der vom Kläger geltend gemachten Schäden am Unfallfahrzeug nicht auf die Kollision zurückzuführen sind, und der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht oder er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden bestreitet. Denn aufgrund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 55/05

verkündet am : 17. Oktober 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2005 durch den Richter am Kammergericht Hinze als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 395/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus §§ 2 Abs. 1 b, 6 AuslPflVG i. V. mit § 3 Nr. 1, 2 PflVG wegen des Schadensereignisses vom 1. April 2003 auf der in Berlin gelegenen Straße Riehlufer in Höhe der Einmündung der Ziegrastraße verneint.

a) Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, auf seinen Antrag vom 22. September 2004 den Sachverständigen Hnn zur mündlichen Verhandlung zu laden um dem Kläger Gelegenheit zu geben, dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. BGHZ, 6, 398; NJWRR 2001, 1431; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 411 Rdnr.5 a m. w. N.).

Die im Berufungsverfahren durchgeführte ergänzende Befragung des Sachverständigen Dipl. Ing. Mnnn Hnn in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2005 hat jedoch letztendlich zu keinem dem Kläger günstigeren Beweisergebnis geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die feinlinig gekennzeichneten und sich teilweise kreuzenden Schleifspuren an der Hinterkante des linken Seitenbereichs des Frontstoßfängers des klägerischen Fahrzeugs (Bild 2 der Gutachtenanlage), die kurze Einkerbung am vorderen Bereich des Radausschnitts des klägerischen Fahrzeugs (Bilder 3 und 4 der Gutachtenanlage), die schwach gezeichneten hellen Streifspuren im Bereich des Kotflügels des klägerischen Fahrzeugs sowie im Bereich der Fahrertür (Bild 5 der Gutachtenanlage), die kurzen Einkerbungen im Bereich der B-Säule (Bild 10 der Gutachtenanlage) sowie die Beschädigung des linken Außenspiegels (Bilder 7 und 8 der Gutachtenanlage) nicht durch einen Anstoß der rechten vorderen Ecke des Beklagtenfahrzeugs verursacht worden sein können. Insoweit folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 des angefochtenen Urteils.

Auf Befragen des klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige Hnn ergänzend ausgeführt, die Kollisionsgeschwindigkeit, die sich im vorliegenden Fall nicht mehr genau habe feststellen lassen, sei nicht allein ausschlaggebend für das Schadensbild. Dieses hänge auch vom Gewicht des Fahrzeugs ab, welches den Anstoß verursacht.

Ein schwereres Fahrzeug könne bei geringerer Geschwindigkeit gleiche Schäden verursachen, wie ein leichteres Fahrzeug mit entsprechend höher Geschwindigkeit. Entscheidend sei im vorliegende Fall, dass Fehlen korrespondierender Schäden an den beteiligten Fahrzeugen. Wäre der Kleintransporter Mercedes-Benz 207, wie vom Kläger behauptet, mit der vorderen rechten Ecke gegen die vordere linke Seite des klägerischen Fahrzeugs gestoßen, so hätten unterhalb der vom Kläger geltend gemachten Schäden erhebliche Schäden durch die vorstehende Stoßstange des Kleintransporters verursacht werden müssen. Derartige Schäden liegen indessen, was auch der Kläger nicht bezweifelt, nicht vor. Wäre die Beschädigung des Spiegels durch den Kleintransporter verursacht worden, so hätten gleichzeitig Kontaktspuren der Stoßstange an der linken Seite bzw. Tür des klägerischen Fahrzeugs entstehen müssen. Gleiches gelte für die geltend gemachten Beschädigungen des Kotflügels und der Fahrertür.

Der Sachverständige hat auch überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Beschädigungen im Bereich des Türschlosses des klägerischen Fahrzeugs nicht auf einen Anstoß der unter der Stoßstange befestigten Abschleppöse des Kleintransporters zurückgeführt werden können. Denn bevor es zu einer Berührung der Abschleppöse mit den weiter innen gelegenen Fahrzeugteilen des klägerischen Mercedes-Benz gekommen wäre, hätte die Abschleppöse zunächst mit weiter außen liegenden Fahrzeugteilen in Berührung kommen und diese beschädigen müssen. Derartige Beschädigungen fehlten indes. Das Schadensbild deute eher darauf hin, dass das Schloss des Sicherheitsgurtes dort eingeklemmt worden sei.

b) Der Umstand, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der vom Kläger geltend gemachten Schäden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf die behauptete Kollision mit dem Kleintransporter zurückgeführt werden können führt dazu, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

Ein Anspruch auf Ersatz für solche Schäden, die möglicherweise auf die behauptete Kollision zurückgeführt werden könnten, besteht nicht.

Auch wenn dem Geschädigten der Nachweis einer Schadensverursachung gelingt scheidet ein Ersatzanspruch nach der ständigen Rechtssprechung des Senats dann aus, wenn er - unter Umständen zusätzlich - Schäden geltend macht, die nicht auf den behaupteten Unfall zurückzuführen sind und wenn sich herausstellt, dass die bei dem Vorfall eingetretenen Beschädigungen entweder einen anderen Vorschaden nicht mehr erhöhen, oder nicht mehr heraus gerechnet werden können (vgl. Senat, Urteile vom 28. Juni 1993 - 12 U 2350/92 - ; vom 27. Februar 1995 - 12 U 3250/93 -).

Hiernach ist ein Ersatzanspruch insbesondere dann nicht gegeben, wenn nachweislich das Fahrzeug des Geschädigten vorgeschädigt war, dieser aber den Vorschaden in Abrede stellt um auch diesen ersetzt zu erhalten und dadurch den in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer unberechtigt schädigen will (Senat, Urteile vom 20. Februar 1995 - 12 U 451/94 -; vom 11. Juli 1996 - 12 U 3918/95 - ; vom 22. September 1997 - 12 U 1683/96 -).

Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind (OLG Köln, VM 1999, 94 Nr. 97 = MDR 1999, 1324 = VersR 1999, 856). So liegt der Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch hier. Schadensersatzansprüche des Klägers sind mithin insgesamt ausgeschlossen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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