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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 62/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 62/06

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und die Richterin am Kammergericht Zillmann am 26.10.2006 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.

Das Landgericht hat in dem allein insoweit angegriffenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger auf Grund der bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.500,-EUR zusteht und ihm deshalb unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten zu 1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 958,99 EUR zugesprochen (§ 253 Abs. 2 BGB).

Der Senat hält ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe unter Berücksichtigung der vom Kläger erlittenen Verletzungen und der durch das Landgericht angeführten Entscheidungen für angemessen, aber auch ausreichend (§ 287 ZPO). Insoweit weist er ergänzend auf die Entscheidungen der Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, 22. Auflage, zu Nummern 1100, 1112, 1196, 1200 und 1202 hin, die ebenfalls jedenfalls vergleichbare Verletzungen und Folgen betreffen und sich im Rahmen der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes befinden.

Die hiergegen vorgebrachten Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Bewertung.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, worauf auch das Landgericht bereits hingewiesen hat, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, unter welchen körperlichen Beeinträchtigungen er zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung noch gelitten haben will. Insoweit konnte auch dem erstinstanzlichen Beweisantritt auf Vernehmung des behandelnden Arztes nicht nachgekommen werden, da der Kläger zumindest hätte angegeben müssen, welche Beeinträchtigungen konkret der benannte Zeuge hätte bestätigen sollen. Auch mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger hierzu nichts Weiteres vor.

Ebenfalls nicht weiterführend ist der Hinweis auf den Arztbericht vom 7. Juni 2005, in welchem Schmerzen in den Gelenken bestätigt wurden. Dass der Kläger zwei Wochen nach dem Unfall unter Schmerzen gelitten hat, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unterstellt. Dies sagt jedoch nichts über das Befinden des Klägers zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2006 aus.

Soweit der Kläger mit der Berufung erstmals geltend macht, er sei durch den Unfall in seiner Lebensführung deshalb erheblich beeinträchtigt, weil er seiner vor dem Unfall ausgeübten sportlichen Betätigung wie Joggen und Tennis spielen nicht mehr nachgehen könne, ist dieses Vorbringen neu und nicht ersichtlich, weshalb es nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen wäre. Die Berufungsbegründung enthält keinerlei Angaben dazu, weshalb der Kläger hierzu nicht bereits in erster Instanz hätte vortragen können.

Gleiches gilt für das Vorbringen zu nunmehr vom Kläger behaupteten Schmerzen bei längeren Pkw-Fahrten.

Es wird deshalb angeraten, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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