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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 12 U 7995/00
Rechtsgebiete: VVG, BGB, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

VVG § 152
BGB § 249 Satz 2
BGB § 251 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 7995/00

Verkündet am: 29. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Philipp und den Richter am Amtsgericht Dr. Wimmer auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. August 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin - 17 O 129/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist erfolglos. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, hinreichend gewichtige Umstände führten zu dem Schluß, es handele sich um einen gestellten Unfall. Folglich kann der Kläger von der Beklagten als Haftpflichtversicherer, keinen Schadensersatz für seine Unfallschäden verlangen.

Der weitere Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug führt zu keiner anderen Beurteilung der Sache; er bestätigt vielmehr die Annahme eines gestellten Unfalls.

A. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls obliegt es, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen (Senat, Urteil vom 3. Juni 1996 - 12 U 2074/95 -; Urteil vom 17. Juni 1996 - 12 U 2152/95 -; Urteil vom 24. Juni 1996 - 12 U 2835/95 -; Urteil vom 26. Juli 1999 - 12 U 4832/97 -). Ferner hat er das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen.

Selbst wenn dem Geschädigten diese Beweise gelingen, entfällt eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, daß es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne daß besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre. Den Nachweis, daß ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung (§ 286 ZPO; grundlegend BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; VersR 1979, 514; vgl. die weiteren Nachweise in den vorzitierten Entscheidungen des Senats).

B. Unter Heranziehen dieser Grundsätze drängen sich dem Senat - wie bereits dem Landgericht - unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers gegen das Landgerichtsurteil hinreichend gewichtige Indizien für einen gestellten Unfall auf; ihre Gesamtbetrachtung erlaubt nicht nur, sondern gebietet den Schluß, daß der Zusammenstoß des Daimler-Benz-Transporters mit dem geparkten Porsche des Klägers kein Unfall war, sondern mit dessen Einverständnis geschehen ist.

I. Beide Unfallfahrzeuge entsprechen nach Typ und Alter den Fahrzeugen, die gerichtsbekannt in vielen anderen Fällen bei Unfallmanipulationen benutzt worden sind.

1) Der Porsche 928 S 4 des Klägers war zum Unfallzeitpunkt am 15. Juni 1998 bereits sieben Jahre alt, wies eine vom Tachometer abgelesene Laufleistung von 141.431 km auf und hatte nach den Ermittlungen der Polizei, denen der Kläger nicht widersprochen hat, folgende Vorschäden erlitten (vgl. Bd. II Bl. 134 f. d. BA):

26. Juni 1994 Verkehrsunfall

(an Voreigentümer 28.598,90 DM durch gezahlt)

13. Dezember 1994 Verkehrsunfall

(an Voreigentümer 3.830,80 DM durch gezahlt)

4. Okt. 1995 Verkehrsunfall

(an Voreigentümer 2.279,89 DM durch gezahlt)

21. Mai 1996 Motorschaden

(4.030,85 DM von Voreigentümer gefordert, aber von als Kaskoversicherung nicht gezahlt)

12. Nov. 1996 Unfallschaden

(37.066,74 DM - von A direkt an Fa. des Klägers als Reparaturwerkstatt und für Mietwagenkosten)

Am 12. Juni 1997 hat der Kläger das Fahrzeug von Herrn für 38.000,- DM erworben.

Typischerweise sind derartige älteren Luxusfahrzeuge mit mehrfachen Vorschäden schwer auf dem Markt abzusetzen. Eine Bestätigung findet diese allgemeine Erfahrung im konkreten Fall: Der Kläger hat das Fahrzeug erst am 17. Juli 2001 nach selbst ausgeführter Reparatur mit einem Tachometerstand von 142.890 km weiterveräußert (Bl. 93 d.A.), also nach einer Fahrleistung von 1.459 km in den seit dem Unfall vergangenen drei Jahren. Dies deutet auf eine ungünstige Marktlage für den Wagen hin.

2) Der beim Unfall benutzte Transporter Mercedes Benz 508 D ist am 4. Juni 1981 erstmals zugelassen worden (Bd. II Bl. 34 der BA), war zum Unfallzeitpunkt also schon 17 Jahre alt und hatte eine abgelesene Laufleistung von 230.761 km. Sein Wert war gering (Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten vom 24. Juni 1998: 3.000,- DM; Restwert 100,- DM; Bd. II Bl. 33 d.BA).

Für den Einsatz als "Schädigerfahrzeug" war der Transporter deshalb besonders geeignet, weil er das Verletzungsrisiko des Fahrers durch dessen erhöhte Sitzposition deutlich herabsetzt. Als Fahrzeug für die Spritztour eines Zufallsdiebes oder für eine Weiterveräußerung war er hingegen nach Zustand, Typ und Motorleistung völlig ungeeignet.

II. Die Straßenverhältnisse am Unfallort (Straßenführung und -belag sowie Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse) lassen keinen Grund erkennen, warum ein Fahrzeugführer nach Einfahrt aus der W Chaussee allein aufgrund der Straßenführung alsbald nach rechts auf den Seitenstreifen geraten könnte. Sie legen vielmehr nahe, daß nur ein bewußtes Lenkmanöver zum Zusammenstoß geführt haben kann.

1) Der T Weg verläuft an der Unfallstelle - wie das Landgericht ausgeführt hat - gerade.

a) Zwar trifft der Hinweis des Klägers zu, der T Weg verjünge sich von der Einmündung in die W Chaussee. Sämtliche Pläne sowie die vorliegenden Fotos lassen dies deutlich erkennen. Die Bildermappe der Polizei, aufgenommen ca. zwei Wochen nach dem Unfall (am 2. Juli 1998, Bd. II Bl. 11 ff. der BA), läßt zudem auf der rechten Seite des T Weges kurz vor dem Unfallort einen roten Baucontainer erkennen, davor und dahinter je ein Verkehrsschild. Die vom Kläger als Anlage zur Berufungsbegründung vom 6. November 2000 (Bl. 56 ff. d.A.) vorgelegten Fotos zeigen ferner, daß der Straßenbelag schon im Einmündungsbereich von Asphalt zu Kopfsteinpflaster wechselt.

b) An der Unfallstelle selbst ist die Schrägführung des rechten Fahrbahnrandes jedoch praktisch abgeschlossen. Dies ist selbst nach dem vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 6. November 2000 vorgelegten Lageplan offensichtlich: Der halb trichterförmig ausgebildete des T Weges nimmt allenfalls über die Hälfte der Strecke von der Einmündung in die W Chaussee bis zum Unfallort in Anspruch; der Rest der Strecke verläuft gerade.

2) Der Senat findet keinen Anhaltspunkt dafür, wie sich die Schrägführung des rechten Fahrbahnrandes vor dem Unfallort unfallursächlich ausgewirkt haben könnte.

Unstreitig ist der Transporter vom Diebstahlsort N Straße in südöstliche Richtung die W Chaussee entlang gefahren worden und dann nach links in den T Weg eingebogen.

Wäre der Fahrer - wie der Kläger unter Hinweis auf schlechte Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse sowie einen rutschigen Straßenbelag andeutet - hierbei unkontrolliert in den rechten Bereich der Einmündung geraten, hätten zwei Geschehensabläufe nahegelegen:

Entweder hätte der Fahrer - geradeausfahrend - auf den Grünstreifen rechts geraten können mit der Folge, daß er im weiteren Verlauf gegen die Verkehrsschilder oder den Container geprallt wäre; den dahinterliegenden tatsächlichen Unfallort hätte er also nicht erreicht.

Oder er hätte - dem Verlauf des rechten Fahrbahnrandes folgend - in eine dementsprechend schräg nach links verlaufende Fahrtrichtung geraten können, die ihn vorbei am Container auf die Gegenfahrbahn geführt hätte. Auch so wäre er nicht zum Unfallort gelangt.

Allein aufgrund der Fahrbahnführung ist der Zusammenstoß damit nicht zu erklären.

3) Der Porsche war vielmehr so geparkt, daß er ein gut erkennbares und - aus Sicht des Fahrers eines Schädigerfahrzeuges - besonders gut erreichbares Ziel darstellte. Auch dies ergibt sich aus den vom Kläger mit dem Schriftsatz vom 6. November 2000 hergereichten Fotos. Der Wagen stand unmittelbar am Straßenrand hinter einer Einfahrt mit abgesenkten Bordstein und war für einen Einbieger deutlich sichtbar; der Container stand gerade nicht im Weg. Andere Fahrzeuge konnten vor ihm wegen der Einfahrt nicht parken. Er stand damit sozusagen "auf dem Präsentierteller".

III. Der Senat folgt dem Landgericht in der Bewertung, daß die Zurücklassung des Schädigerfahrzeuges in der Nähe des Unfallortes ein weiteres beweiskräftiges Indiz für einen gestellten Unfall darstellt.

1) Ein derartiges "Spurenlegen" zur Ermittlung des Versicherers als Haftungsgegner indiziert in vielen Fällen, daß es bei einem Unfall nicht mit rechten Dingen zuging (es handelt sich um ein typisches Anzeichen des "Berliner Modells", vgl. Senat, Urt. vom 22. Dezember 1997 - 12 U 2501/96 -; OLG Hamm, NZV 1997, 179; OLG Köln, DAR 2000, 69). Im Fall eines echten Unfalls durch den Fahrzeugdieb liegt es wesentlich näher, das noch fahrfähige Fahrzeug zur Flucht zu nutzen und sich der Verfolgung wegen des Diebstahls und möglicherweise einer Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit zu entziehen, als sich dieser Fluchtmöglichkeit zu begeben und ein vielleicht spurenbehaftetes Fahrzeug zu hinterlassen.

2) Die Umstände sprechen auch im vorliegenden Fall für ein bewußtes freiwilliges Zurücklassen des Transporters.

a) Das Fahrzeug ist in der Nähe des Unfallortes gefunden worden. Es macht dabei keinen bedeutsamen Unterschied, ob die Entfernung 300 m betrug, wie das Landgericht ausgeführt hat, oder ob es 500 m waren, wie der Kläger nun behauptet. In beiden Fällen ist eine problemlose Zuordnung des Transportes zum Unfallschaden des Porsches möglich.

b) Der Transporter war fahrfähig und hätte zur Fortsetzung der Flucht genutzt werden können.

(1) Entscheidend für die Beurteilung der Fahrfähigkeit ist die Perspektive des Täters. Solange er noch damit rechnen kann, mit dem Fahrzeug Distanz zum Unfallort zu gewinnen, ist es als fahrfähig anzusehen, ein Abstellen also als freiwillig anzusehen. Keine Rolle spielt hingegen, ob ein im eigenen Interesse sorgfältig handelnder Eigentümer mit dem Wagen noch weitergefahren wäre oder dies zur Vermeidung weiterer Schäden tunlichst vermieden hätte.

(2) Vorliegend ergibt sich die Fahrfähigkeit des Transporters daraus, daß er nach dem Unfall noch mehrere hundert Meter bis zur Fundstelle zurückgelegt hat. Es mag sein, daß nach dem Anstoß die vordere Stoßstange Kontakt mit einem Vorderreifen hatte und daß der Eigentümer ohne Demontage der Stoßstange nicht weitergefahren wäre. Entsprechend hat er vor der Polizei erklärt, der Wagen sei nicht mehr fahrfähig gewesen, weil die vordere rechte Stoßstange am vorderen rechten Rad geklemmt habe und die Lenkung sich nicht mehr bewegen ließ (Bd. II Bl. 37 d.A.). Ersichtlich hat das aber die Weiterfahrt des unbekannten Täters nach dem Unfall auch um Ecken herum nicht verhindert - die Lenkfähigkeit war mithin nicht entscheidend eingeschränkt (Bd. II Bl. 10 d. BA).

c) Anhaltspunkte für ein unfreiwilliges Ende der Flucht mangels Wendemöglichkeit in der D Straße ergeben sich weder aus dem Klägervorbringen noch aus den Akten.

(1) Der Fahrer des Schädigerfahrzeuges hätte vor der Absperrung in der D Straße wenden können. Dies räumt der Kläger selbst ein (Bl. 63 d.A.). Auch die Fotos der Polizei (Bd. II Bl. 14 d.BA) und der Beklagten (Anlage zu Schriftsatz vom 15. März 2001) lassen eine Wendemöglichkeit plausibel erscheinen, zumal es sich nicht um einen großen Lkw handelt, sondern um einen Kastenwagen mit 3700 mm Radstand (Bd. II Bl. 35 d. BA).

(2) Dem Senat erschließt sich nicht, welche Folgen der Fahrer wegen eines lärmenden Wendemanövers zur Unfallzeit um 2.50 Uhr nachts hätte befürchten müssen.

Die Überlegungen des Klägers hierzu gehen über eine bloße Spekulation zu Motiven des Transporterfahrers nicht hinaus. Zwar ist vorstellbar, daß Anwohner wegen eines solchen Wendemanövers die Polizei rufen; eine gleiche Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß im Schlaf gestörte Anwohner allenfalls versucht hätten, den Fahrer zur Rede zu stellen. Ob sie ihn auf der Straße noch erreicht hätten ist ungewiß.

Aus diesen Spekulationen läßt sich für die Entscheidung des Falles daher nichts ableiten.

d) Zu Recht weist die Beklagte jedoch darauf hin, daß der Abstellort des LKW nach den örtlichen Verhältnissen geradezu ideal war, um mögliche Verfolger mit Fahrzeugen abzuschütteln. Die D Straße setzt sich hinter den Absperrungen fort, so daß ein Täter die Möglichkeit hatte, zu Fuß oder mit einem abgestellten Fahrzeug seine Flucht dort fortzusetzen.

IV. Der Geschwindigkeitswechsel des Transporters vor dem Aufprall auf den Porsche deutet auf ein bewußtes und gezieltes Fahrmanöver hin. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils.

1) Nach der Auswertung der Diagrammschreibe des Fahrtenschreibers durch die AG (Bd. II Bl. 70 ff. d. BA) fuhr der Transporter vor dem Unfall zunächst mit 59 km/h, wurde dann auf 23 km/h verzögert, anschließend auf 26 km/h beschleunigt; dann fiel die Geschwindigkeit auf 20 km/h ab. In der Auswertung heißt es weiter: "Bei 20 km/h wich der Geschwindigkeitsschreiber vom Normalaufschrieb ab und zeichnete in der Folge anormal auf (I). Dieses Abweichen führen wir auf die außergewöhnlichen Erschütterungen zurück, denen das Fahrzeug beim Unfallgeschehen ausgesetzt war".

2) Der Hinweis des Klägers auf mögliche fallbedeutsame Meßtoleranzen geht fehl (Bl. 58, 85 f. d.A.). Solche Toleranzen, auf die in der Anlage zur Diagrammauswertung ausdrücklich hingewiesen wird (Bd. II Bl. 74 d. BA), könnten sich allenfalls in gleicher Weise auf die gesamte Messung ausgewirkt haben, d.h. die ermittelten Geschwindigkeiten sind um den gleichen Wert zu hoch oder zu niedrig.

Damit ist die hier einzig bedeutsame Frage der Abfolge von Geschwindigkeiten (hoch/niedrig/hoch/niedrig) nicht von solchen Toleranzen berührt: Das Fahrmanöver bleibt dasselbe, ob es nun schneller oder langsamer ausgeführt wird.

V. Der Kläger hat schließlich seinen Schaden gegenüber der Beklagten vorgerichtlich und im Rechtsstreit in einer Weise geltend gemacht, die ihm - wenn so reguliert worden wäre -mehr Geld gebracht hätte, als ihm zusteht.

1) Geldersatz zum Ausgleich für einen Schaden, der durch einen Verkehrsunfall an einem gebrauchten Fahrzeug entstanden ist, ist nach den §§ 249 Satz 2, 251 Abs. 2 Satz 1 BGB nur geschuldet, soweit er zur Schadensbeseitigung erforderlich ist.

Bei der Beschädigung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges kann der Geschädigte grundsätzlich zwischen Reparatur und Wieder- bzw. Ersatzbeschaffung wählen. Ersatz kann er aber nur insoweit beanspruchen, als er die Maßnahme wählt, die den geringsten Kostenaufwand erfordert: Der Schädiger muß dem Geschädigten nur diejenigen Aufwendungen abnehmen, "die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen" (BGH, Urt. vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 - BGHZ 115, 364; Senat, VM 2002, 20, Nr. 18 = DAR 2002, 121 = NZV 2002, 89 = KGR 2002, 4).

Nach diesem Wirtschaftlichkeitsgebot bemißt sich, ob im Einzelfall ein Unfallschaden durch Zahlung der Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungskosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges zu ersetzen ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Integritätsinteresse des Geschädigten, also sein "Interesse an dem Erhalt seines Vermögens in dessen konkreter Zusammensetzung" (BGH, Urt. vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - NJW 1999, 500; Senat, a.a.O.).

Sofern der Geschädigte dieses Interesse dadurch zum Ausdruck bringt, daß er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt, kann er selbst dann Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen. Einer Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um den Restwert des Fahrzeuges bedarf es bei Berechnung dieses Integritätszuschlages nicht, denn dieser Restwert wird durch die jeweiligen Reparaturkosten "mitrepräsentiert" (BGH, Urt. vom 15. Oktober 1991, a.a.O.; Senat, a.a.O.; kritisch zu dieser Berechnung des Zuschlages Sanden/Völz, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl. 2000, Rn. 75ff.).

Beschränkt sich der Geschädigte jedoch darauf, Reparaturkosten auf Gutachtenbasis geltend zu machen, ohne den Fahrzeugschaden tatsächlich zu beseitigen, bleibt es zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit bei einer postengenauen Vergleichsrechnung zwischen den verlangten Reparaturkosten und den Kosten für eine Wiederbeschaffung mit der Folge, "daß der Geschädigte, wenn er kein Interesse an der Reparatur des Unfallfahrzeugs darlegt, sich bei der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten im allgemeinen in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten muß" (BGH, Urt. vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - NJW 1985, 2469; BGH, Urt. vom 15. Okt. 1991, a.a.O.; Senat, Urteil vom 29. Mai 2000 - 12 U 9626/98 - ; OLG Hamm, Urt. vom 22. April 1993 - 6 U 259/92 - r+s 1993, 379). In diesem Fall ist auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, denn er wird nicht durch tatsächlich zu zahlende Reparaturkosten berücksichtigt (vgl. auch Senat, a.a.O.; Urt. vom 12. Feb. 1996 - 12 U 7636/94 -; Urt. vom 14. Juni 2001, KGR 2002, 4 = NZV 2002, 89 = DAR 2002, 121 = VerkMitt 2002, Nr. 18).

2) Das Regulierungsbegehren des Klägers auf Gutachtenbasis (typisch für die Abrechnungsweise bei gestellten Unfällen) entspricht diesen Grundsätzen nicht.

a) Auf Grundlage des D-Gutachtens vom 18. Juni 1998 (Bd. II Bl. 54 ff. d. BA) ist die Klage in geringem Umfang unschlüssig, denn der als Schadensersatz verlangte Betrag übersteigt den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes um 569,55 DM, so daß der Kläger allenfalls den Wiederbeschaffungswert verlangen könnte.

(1) Der dort ausgewiesene Wiederbeschaffungswert beträgt 39.000,- DM, der Restwert des Fahrzeuges 8.000,- DM. Hinzu kommen Umbaukosten für wiederverwendbares außergewöhnliches Zubehör in ein Ersatzfahrzeug in Höhe von 928,- DM (GA Bl. 8, Bd. II Bl. 61 d. BA).

(2) Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die Umbaukosten dem Wiederbeschaffungswert zur Berechnung der Obergrenze des Anspruchs bei Abrechnung eines fiktiven Schadens zuschlägt, ergibt sich nach Abzug des Restwertes von 8.000,- DM ein Betrag in Höhe von 31.928,- DM.

Der Kläger verlangt Ersatz der dort ausgewiesenen Reparaturkosten in Höhe von 32.497,55 DM, mithin in jedem Fall 569,55 DM zuviel.

b) Sodann fallen Unstimmigkeiten bei den konkret auf Grundlage eines vorgelegten Vertrages abgerechneten Mietwagenkosten auf.

(1) Ausweislich des D-Gutachtens vom 18. Juni 1998 (Bd. II Bl. 62 d.A. d. BA), auf das der Kläger sich stützt, betrug die erforderliche Reparaturdauer 10 Werktage.

(2) Unter Vorlage eines Mietvertrages für Selbstfahrer der "Autovermietung Heidemann, BP-Station, N Straße, Berlin" macht der Kläger für 18 Tage Mietwagenkosten in Höhe von 3.758,40 DM brutto für ein Fahrzeug DB 260, geltend.

Auch unter Berücksichtigung des in den Reparaturzeitraum fallenden Wochenendes verlangt der Kläger damit jedenfalls für sechs Tage unberechtigt Mietwagenersatz.

Ferner begründet der Vertragstext Zweifel daran, daß der Kläger diesen Vertrag mit seiner eigenen Autovermietung tatsächlich geschlossen hat und daß er an diese den jetzt als Schadensersatz verlangten Betrag tatsächlich abgeführt hat.

Der Text ist an wesentlichen Stellen unvollständig. Er enthält zum gemieteten Fahrzeug lediglich die Typ-Bezeichnung "DB 260"; in der Rubrik Kennzeichen ist nur eingetragen "B - ". Der Kilometerstand des gemieteten Fahrzeuges bei Übergabe ist mit "28014" angegeben; Angaben zum Kilometerstand bei Rückgabe fehlen.

Schließlich trägt der als Rechnung gestaltete Teil des Vertragsvordruckes weder ein Datum noch eine Unterschrift des Vermieters, obwohl die Rechnungsdaten im übrigen eingetragen sind. Eine Zahlungsquittung über den Rechnungsbetrag hat der Kläger nicht vorgelegt.

Damit steht nicht fest, daß dem Kläger der geltend gemachte Schaden durch aufgewendete Mietwagenkosten überhaupt entstanden ist.

c) Als auffälliges Indiz für einen gestellten Unfall wertet der Senat schließlich, daß der Kläger vorgerichtlich, als noch offen war, ob er den Schaden auf Reparaturkostenbasis oder auf Basis des Wiederbeschaffungswertes würde abrechnen können, korrekte Angaben zu den für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes bedeutsamen reparierten Vorschäden weder gegenüber der Beklagte noch gegenüber dem Sachverständigen der, Dipl. Ing. von dem, gemacht hat mit der Folge, daß der Wiederbeschaffungswert im Gutachten offensichtlich zu hoch angesetzt worden ist.

(1) Der Kläger hat die Frage der Klägerin im Schreiben vom 20. Juli 1998 (Bd. II Bl. 78 d. BA) nach reparierten Vorschäden unzutreffend beantwortet.

Die Frage lautete:

"Befand sich ihr Fahrzeug vor dem Unfall in einem einwandfreien Zustand bzw. stammen alle geltend gemachten Fahrzeugschäden aus diesem Unfall? Wenn nein, geben Sie bitte Art und Umfang der nichtunfallbedingten Schäden an (auch reparierte Vorschäden!)".

Für den Kläger, der "vom Fach" ist, war - trotz der etwas gewundenen Formulierung der Frage - ohne weiteres erkennbar, daß Zweck der Frage die Ermittlung des ersatzpflichtigen Schadensumfanges war und daß beseitigte Vorschäden aus früheren Unfällen schon wegen des Wiederbeschaffungswertes anzugeben waren.

Unstreitig hatte der Porsche vor dem Unfall mehrere beseitigte Vorschäden; an der Beseitigung des letzten Vorschadens seines Vorbesitzers vom 12. November 1996 war der Kläger als Fachmann beteiligt.

Dennoch hat er die Frage insgesamt mit "ja" beantwortet und auf reparierte Vorschäden nicht hingewiesen. Allein bei Betrachtung des Fragebogens könnte daher der unzutreffende Eindruck entstehen, es werde ein Unfallschaden an einem ansonsten unfallfreien Fahrzeug abgerechnet.

(2) Vor allem hat der Kläger auf entsprechendes Bestreiten nicht dargelegt, daß er dem D-Gutachter, dessen Berechnungen er seiner Schadensforderung zugrundelegt, pflicht- und wahrheitsgemäß die Vorschäden mitgeteilt und daß dieser solche Schäden - seien sie auch repariert - bei seiner Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt hat.

(a) Der Kläger wußte von den Vorschäden. Der Voreigentümer hat bei der Polizei angegeben, der Kläger, mit dem er befreundet gewesen sei, habe den überwiegenden Teil der Vorschäden für ihn instandgesetzt, jedenfalls bestimmt drei dieser Schäden (Bd. III Bl. 31 d. BA).

(b) Im Gutachten heißt es auf Bl. 02 (= Bd. II Bl. 54 d. BA), Vorschäden seien keine festgestellt worden.

Die Passage zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes auf Bl. 08 lautet:

"Es wurde eine Ermittlung des Fahrzeugwertes, bezogen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Schadenseintritt, durchgeführt. Unter Berücksichtigung von Fahrzeugalter, Zustand, Laufleistung und Sonderzubehör sowie aller wertbildenden Faktoren und der örtlichen Marktlage ermittelt sich ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von (inkl. MwSt.) 39.000,00 DM".

(c) Der Sachverständige, der mit dem Kläger schon früher in Geschäftsverbindung stand, hat bei seiner Vernehmung durch die Polizei angegeben, er habe nicht überprüft, ob der Porsche reparierte Vorschäden gehabt habe; ob der Kläger ihm etwas dazu gesagt habe, wisse er nicht; er habe ihn danach auch nicht gefragt (Bd. III Bl. 26 der BA).

(d) Ersichtlich hat der Gutachter bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 39.000,- DM also die reparierten, aber wertmindernden Vorschäden nicht berücksichtigt.

Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er ihm hierzu etwas mitgeteilt hätte. Die allgemeine Formulierung, er habe dem Sachverständigen alle Umstände mitgeteilt, die für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes erforderlich seien (Bl. 25 d.A.), gibt angesichts der Angaben des Sachverständigen vor der Polizei keine Veranlassung, ihn dazu zu befragen, was der Kläger ihm mitgeteilt habe; dies müßte der Kläger erst einmal selbst vortragen.

(e) Zieht man ferner in Betracht, daß der fachkundige Kläger nach fachgerechter Reparatur 4es hiesigen Unfallschadens noch 25.000,- DM für das Fahrzeug erzielt hat, liegt (auch bei Berücksichtigung der inzwischen verstrichenen drei Jahre) auf der Hand, daß der vom Gutachter ermittelte Wert wegen der Nichtberücksichtigung von unreparierten Vorschäden überhöht war mit der Folge, daß es dem Kläger bei Angabe eines zutreffenden niedrigeren Wiederbeschaffungswertes erst recht verwehrt wäre, die höheren Reparaturkosten zu verlangen.

Gleichwohl hat der Kläger seine Forderung auf Ersatz der Reparaturkosten auf das Gutachten gestützt. Dies deutet darauf hin, daß es seine Absicht war und ist, aus dem Unfallgeschehen materiellen Vorteil zu ziehen.

VI. Die vom Kläger angeführten Gründe gegen die Annahme, es handele sich um einen gestellten Unfall, überzeugen den Senat nicht.

1) Bei Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung müßte der Kläger mit einer Heraufstufung seiner Versicherungsprämie rechnen, so daß es nicht fernliegt, wenn er dies durch Inanspruchnahme der Beklagte zu vermeiden sucht. Ferner hätte er keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall.

2) Der Fall gibt keine Veranlassung zur Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens.

Gewiß kann durch ein solches Gutachten in vielen Fällen aufgedeckt werden, ob es sich um einen echten oder einen gestellten Unfall handelt. Gerade angesichts der Angaben des Unfallrekonstruktionsgutachters Dipl.-Ing. vom 3. August 1999 im Strafverfahren fehlt jede Veranlassung, vorliegend ein solches Gutachten einzuholen. Der Gutachter hat nach Prüfung der umfangreichen Unterlagen aus der Strafakte am 3. August 1999 erklärt, es ergäben sich nicht hinreichend sichere Anknüpfungstatsachen, die die Erstellung eines Rekonstruktionsgutachtens veranlaßten (Bd. III Bl. 65 d. BA).

Auf welcher Grundlage der Senat dann einen Gutachter mit weiteren Ausführungen beauftragen soll, hat der Kläger nicht näher erläutert.

3) Mit der Rüge, etliche Merkmale des "Berliner Modells" lägen nicht vor, folglich auch kein gestellter Unfall, verfehlt der Kläger die Bedeutung dieses "Modells".

Es handelt sich um eine Zusammenstellung typischer Indizien, die in unterschiedlichem Zusammenspiel den Schluß auf einen gestellten Unfall zulassen. Nicht handelt es sich um einen abgeschlossenen Katalog, der den Umkehrschluß rechtfertigen kann, wenn einige der Indizien nicht vorlägen, könne es sich nicht um einen Bestellunfall handeln.

Insofern entkräftet es die vorstehend dargelegten Indizien nicht, daß der Kläger - völlig irrelevant nach den Kriterien für das "Berliner Modell"- am Unfallort wohnt, nicht zur "ethnischen Zielgruppe" der Täter gehöre (was immer damit gemeint sein mag) und ein Lkw mit Fahrtenschreiber verwendet worden sei, dessen Fahrtweg genau nachvollzogen werden könne (Bl. 65 d.A.).

4) Die Zweifel des Kläger daran, daß der Transporter tatsächlich gestohlen worden ist, teilt der Senat nicht, auch nicht die Einschätzung, die Polizei habe hierzu unzureichend ermittelt.

Anhaltspunkte für die Vortäuschung eines Diebstahls durch den Eigentümer des Transporter, haben sich nicht ergeben.

Die These des Klägers, dieser habe vielleicht eine Trunkenheitsfahrt verdecken wollen, findet im zeitlichen Ablauf des Geschehens keine Stütze. Der Unfall hat sich nachts um 2.50 Uhr ereignet. Nicht vereinbar mit dieser These ist freilich, daß der angeblich alkoholisierte Herr dann schon um 8.36 Uhr desselben Tages persönlich vorgesprochen hat, um den Diebstahl zu melden (vgl. Bd. I Bl. 1 der BA).

Im übrigen hat die Polizei Herrn umfassend vernommen (Bd. III Bl. 36 d.A), ohne daß sich hieraus irgendwelche Verdachtsmomente ergeben hätten, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht.

C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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