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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 12 U 86/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 U 86/07
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, die Richterin am Kammergericht Zillmann und den Richter am Kammergericht Spiegel am 17. April 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Februar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 17 O 183/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger zu 26% und die Beklagten zu 74% zu tragen.
Gründe:
I. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 18. Februar 2008 verwiesen.
Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. April 2008, der keine neuen Tatsachen oder Argumente enthält, keinen Anlass, davon abzuweichen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 21. August 2006, Az.: 20 U 10/05, KGReport 2007, 568).
Bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Frage der Kostentragungspflicht hinsichtlich einer Anschlussberufung in der ZPO nicht geregelt.
Die herrschende Meinung in der Rechtssprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, nimmt eine anteilige Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers an (KG, a.a.O.; OLG Dresden, Beschluss vom 17.5.2004, Az.: 6 U 2010/03, MDR 2004, 1386; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2002, Az.: 24 U 81/02, NJW 2003, 1260; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.7.2003, Az.: 13 U 31/03, MDR 2003,1261; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2002, Az.: 2 U 110/02, NJW 2003, 2755; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2004, Az.: 23 U 165/03, NJW-RR 2005, 80; OLG München, Beschluss vom 27.7.2004, Az.: 17 U 2042/04, OLGR München 2004, 456; entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4.2003, Az.: 1U 144/02, MDR 2003, 1251; OLG Celle, Beschluss vom 27.1.2004, Az.: 16 U 158/03, MDR 2004, 592; OLG Köln, Beschluss vom 23.8.2004, Az.: 11 U 196/03, JMBl. NW 2005, 69).
Zur Begründung einer anteiligen Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.1981, Az.: GSZ 1/80, BGHZ 80, 146) hinzuweisen, nach der hinsichtlich der ähnlichen Konstellation der unselbständigen Anschlussrevision nach § 554 b ZPO a. F. die Kosten der Anschließung nicht dem Revisionskläger, sondern dem Anschließenden auferlegt werden, wenn die Revision nicht angenommen wurde.
Der Gedanke, dass der Anschließende von vornherein weiß, dass sein Anschlussrechtsmittel von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtsmittels abhängt, kann auch hier greifen ( vgl. Zöller/ Gummer/ Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rn. 44). Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn es im Belieben des Berufungsführers steht, die Anschlussberufung in die Wirkungslosigkeit zu führen, z. B. indem er die Berufung zurücknimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 7.2.2006, Az.: XI ZB 9/05, MDR 2006, 586). Wenn es demgegenüber - wie im vorliegenden Fall - zu einer gerichtlichen Sachentscheidung kommt, entspricht es dem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels, zu dem auch die unselbständige Anschlussberufung zählt, zu tragen hat.
III.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird wie folgt festgesetzt:
a) Berufung
Tenor zu 1) 30.000,00 €
Tenor zu 2) 856,58 €
Tenor zu 3) 5.000,00 €
Tenor zu 4) 1.250,00 €
Summe 37.106,58 €
b) Anschlussberufung
Antrag zu 1) 10.000,00 €
Antrag zu 2) 785,52 €
Antrag zu 3) 1.666,66 €
Antrag zu 4) 416,66 €
Summe 12.868,84 €
Gesamtsumme 49.975,42 €
Ende der Entscheidung
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