Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 12 U 9189/00
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

VVG § 152
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 100
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 9189/00

Verkündet am: 6. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Hinze und den Richter am Amtsgericht Dr. Wimmer auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 27. September 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 17 O 124/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1) seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Im Übrigen hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des PKW Opel Kadett zu Unrecht zum Ersatz von Schäden verurteilt, die dem Kläger bei einem Zusammenstoß dieses Fahrzeuges mit seinem geparkten Mercedes-Benz am 23. Oktober 1999 am M Platz in Berlin-Kreuzberg entstanden sind: Eine ungewöhnliche Häufung von Indizien begründet die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Zusammenstoß verabredet worden ist, so daß das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.

A. Grundsätzlich obliegt es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug darzutun und zu beweisen (Senat, Urteil vom 3. Juni 1996 - 12 U 2074/95 -; Urteil vom 17. Juni 1996 - 12 U 2152/95 -; Urteil vom 24. Juni 1996 - 12 U 2835/95 -; Urt. vom 26. Juli 1999 - 12 U 4832/97 -). Ferner hat der Geschädigte das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen.

Selbst wenn dem Geschädigten diese Beweise gelingen, entfällt eine Haftung des Schädigers, Halters des gegnerischen Fahrzeugs und des Haftpflichtversicherers, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, daß es sich bei dem Schadensereignis um einen verabredeten Unfall gehandelt hat. In diesem Fall scheitert ein Ersatzanspruch an der Einwilligung des Geschädigten, ohne daß besonders auf § 152 VVG abzustellen wäre. Den Nachweis, daß ein vorgetäuschter Unfall vorliegt, hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu führen. Doch genügt der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, gestattet eine entsprechende Feststellung (§ 286 ZPO; grundlegend BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 242 = NJW 1978, 2154; VeFsR 1979, 514; vgl. die weiteren Nachweise in den vorzitierten Entscheidungen des Senats).

B. Unter Heranziehung dieser Grundsätze vermag der Senat das angefochtene Urteil des Landgerichts weder vom rechtlichen Ansatz her noch in der Beweiswürdigung und der Gesamtschau der Indizien zu bestätigen.

I. Das Landgericht hat bei Abwägung der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Umstände einen zu strengen Maßstab für die Annahme eines gestellten Unfalls zugrundegelegt.

Für eine Klageabweisung wegen Unfallmanipulation bedarf es - anders als in der Urteilsgründen auf Seite 6 oben ausgeführt - keineswegs einer hinreichenden Überzeugung des Gerichts von einer Unfallabsprache unter Beteiligung des Klägers. Es genügt vielmehr eine auf eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen gestützte erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß es sich nicht um einen "echten" Unfall gehandelt hat.

II. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen deutet im vorliegenden Fall darauf hin, daß der Zusammenstoß des gestohlenen Opel Kadett mit dem geparkten Mercedes des Klägers kein Zufall war, sondern auf eine Absprache beruhte. Ansprüche gegen die Beklagten kann der Kläger deswegen aus dem Geschehen nicht herleiten.

1) Zutreffend hat das Landgericht auf S. 6 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Umstände des Falles auf eine Unfallmanipulation nach dem "Berliner Model" hinweisen (vgl. dazu OLG Hamm NZV 1997, 179); so fehlen insbesondere typische Reaktionsspuren des Täterfahrzeuges.

In besonderer Weise für einen gestellten Unfall spricht auch, daß der Opel Kadett vom unbekannt gebliebenen Dieb zweimal gegen den geparkten Mercedes gefahren worden ist.

a) Eine mehrfache Kollision eines gestohlenen mit einem geparkten Fahrzeug deutet auf eine vorsätzliche Beschädigung hin. Es erscheint noch vorstellbar, daß ein Fahrzeugdieb aus Nervosität oder Unkenntnis des gestohlenen Fahrzeuges beim Wegfahren vom Tatort die Kontrolle über den Wagen verliert und eine Kollision mit einem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug verursacht. Gewöhnlich wird ein Dieb nach einem solchen Unfall bemüht sein, mit oder ohne das gestohlene Fahrzeug das Weite zu suchen; ein Unfall zieht die besondere Aufmerksamkeit von Passanten und Anwohnern auf sich.

Kommt es jedoch zu einer zweiten Kollision zwischen gestohlenem und geparktem Fahrzeug, besteht in der Regel kein Anlaß mehr, einen "Arbeitsunfall" eines Diebes zu vermuten; die Annahme liegt dann nahe, daß es um die bewußte Beschädigung des geparkten Fahrzeuges ging.

b) Die zweifache Kollision des gestohlenen Opel Kadett mit dem geparkten Mercedes, wie sie der Zeuge vor dem Landgericht geschildert hat (Bl. 49 f. d.A.), läßt die Annahme nicht zu, es habe sich um Zufall gehandelt.

(1) Der Zeuge ist nach seinen Angaben durch einen Knall auf das Geschehen aufmerksam geworden und hat beobachtet, wie der Kadett ca. einen Meter zurückgesetzt worden und erneut in den Mercedes "reingeknallt" ist.

Dieses Manöver ist durch die Nervosität eines flüchtenden Autodiebes nicht hinreichend zu erklären. Dem Dieb ist es immerhin gelungen, den Rückwärtsgang einzulegen und den Opel wieder vom Mercedes wegzufahren, also das zu tun, was zur weiteren Flucht erforderlich war. Diesen Vorgang hat er unterbrochen, indem er den rückwärtsfahrenden Opel schon nach einem Meter, gebremst hat, vom Rückwärtsgang in einen Vorwärtsgang geschaltet hat und den Wagen erneut in Richtung Mercedes beschleunigt hat. Ein solches - aus mehreren Teilschritten bestehendes - Fahrmanöver stellt gerade keine typische Panikreaktion dar, sondern gelingt nur, wenn es planmäßig ausgeführt wird.

Die Ausführungen des Landgerichts, der Zeuge habe bekundet, nach seinem spontanen Eindruck habe es sich um ein sogenanntes "crash-kid" gehandelt (S. 6 des Urteils), finden im Protokoll seiner Aussage keine Stütze (Bl. 49 f. d.A.).

Von einem "crash-kid" ist dort nicht die Rede; mit keinem Wort hat der Zeuge nach dem Protokoll des Landgerichts etwas zur Person des Diebes gesagt. Auch in seiner schriftlichen Aussage für die Polizei (Bl. 10 f. BA) hat er nur angegeben, der Fahrer sei dunkel gekleidet gewesen und habe dunkle Haare gehabt. Es sei ihm nicht möglich, ihn wiederzuerkennen.

Der Senat kann - anders als das Landgericht - aus den Einschätzungen des Zeugen zu den Beweggründen des Kadett-Fahrers für den Unfallcharakter des Geschehens nichts ableiten. Der Zeuge hat vor dem Landgericht ausgesagt, er habe vor der zweiten Kollision "hektische Bewegungen im Innenraum" des Kadetts festgestellt; nach seinem Eindruck habe der Fahrer hektisch versucht, von der Unfallstelle wegzukommen, dies aber nicht geschafft; er habe nicht den Eindruck gehabt, der Fahrer hätte versucht, ein zweites Mal in den Mercedes hineinzufahren.

Die Bewertungen des Zeugen beruhen damit offenkundig nur auf der Beobachtung von "Hektik" im Opel Kadett. Damit gehen sie über den Charakter einer bloßen Spekulation nicht hinaus. Der Zeuge selbst hat am Schluß seiner Aussage erklärt, die Frage, ob der Dieb bewußt ein zweites Mal in den Mercedes hineingefahren sei, habe sich ihm in der Situation gar nicht gestellt.

(2) Die - bestrittene - Behauptung des Klägers, das Lenkradschloß sei nach dem ersten Aufprall wieder eingerastet und habe so zur zweiten Kollision geführt, ist erkennbar ins Blaue hinein formuliert und gibt dem Senat keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Unstreitig hatte der Opel vom Diebstahlsort am M Platz bis zum Kollisionsort am M Platz mehrere Ecken und Kurven zu überwinden, die bei der vom Kläger behaupteten Beschaffenheit des überdrehten Lenkradschlosses längst vor dem zweiten Aufprall zu einem Einrasten und einem Blockieren der Lenkung geführt hätten.

Es wäre eine unzulässige Amtsermittlung, dieser Theorie des Kläger mit Hilfe eines Sachverständigen nachzugehen.

(2) Das doppelte Auffahren deutet auf eine Manipulationsabsicht hin. Ob die Manipulation letztlich gelungen ist, beeinträchtigt diese Indizwirkung nicht. Die Behauptung des Klägers, wegen einer Anhängerkupplung am Mercedes habe der zweite Aufprall keine weiteren Schäden angerichtet, ist damit unerheblich: Erkennbar sollte der zweite Aufprall jedenfalls Schäden anrichten.

2) Zu Recht haben die Beklagten bereits erstinstanzlich auf weitere Umstände hingewiesen, die in ihrer Gesamtschau auf einen gestellten Unfall hindeuten (Bl. 24 d.A.).

a) Der Mercedes war an gut sichtbarer Stelle an Straßenrand geparkt. In 60 cm Entfernung befand sich eine Laterne (vgl. Skizze Hülle Bl. 4 BA). Dies schließt die Möglichkeit aus, daß der Kadettfahrer den Mercedes übersehen haben könnte.

b) Der Straßenverlauf gibt keine Veranlassung für einen zufälligen Zusammenstoß.

Zwar beschreibt der M Platz an der Unfallstelle eine Linkskurve. Angesichts einer von der Polizei gemessenen Fahrbahnbreite von 12m bietet die Strecke jedoch keinerlei besondere Schwierigkeit; ein Vorbeifahren an einem rechts gut sichtbar geparkten Fahrzeug erfordert keine besonders schwieriges Fahrmanöver.

Es ist auch unstreitig - worauf das Landgericht hingewiesen hat - daß die Räder des Opels direkt auf den Mercedes gerichtet waren. Dies spricht gegen die Annahme des Klägers, der Opel sei mit überhöhter Geschwindigkeit aus der Kurve geraten und bei dem Versuch, nach links auszuweichen, gegen den Mercedes geprallt.

c) Die örtliche Nähe von Diebstahlsort des Opel und späterem Unfallort spricht für eine Unfallmanipulation.

Ein Fahrzeugdieb, der sich auf dem Weg zu einem Bestellunfall befindet, hat typischerweise ein Interesse daran, sein Entdeckungsrisiko durch kurze Wege zu verringern. Zum Bild eines gestellten Unfalls mit gestohlenem Fahrzeug gehört es daher, daß das Schädigerfahrzeug oft nahe des späteren Unfallortes gestohlen wird.

So war es hier. Der Opel Kadett ist am M Platz und damit nur wenige Querstraßen vom späteren Unfallort am M Platz entfernt gestohlen worden. Nimmt man hinzu, daß sich die Kollision gegen 0.05 Uhr nachts ereignet hat, war das Risiko des Diebes, auf der kurzen Fahrt bemerkt zu werden, äußerst gering.

d) Ein Grund für den Diebstahl des Opel Kadett - wenn er denn nicht als "Täterfahrzeug" für einen gestellten Unfall dienen sollte, ist nicht erkennbar; jedenfalls war das Fahrzeug (Erstzulassung 1991) als Objekt wirtschaftlicher Begierde uninteressant.

e) Der Kläger hat im Rechtsstreit nur zögerlich Angaben zu Vorschäden am Mercedes und der daraus resultierenden Wertminderung gemacht. In Zusammenschau mit den bereits dargestellten Gründen deutet dies auf ein Interesse des Klägers hin, mit der Klage mehr zu verlangen, als ihm allein wegen des Geschehens am 23. Oktober 1999 zustände.

(1) Unstreitig hat der Mercedes am 11. September 1999 einen anderen Unfall erlitten, bei dem er beschädigt worden ist. Im Privatgutachten des Sachverständigenbüros vom 14. September 1999 (Bl. 32 d.A.) werden die Reparaturkosten mit 3.101,14 DM beziffert. Die Schäden sind nicht beseitigt worden.

(2) Obwohl sich dieser Unfall nur ca. sechs Wochen vor der Kollision am M Platz ereignet hat, hat der Kläger davon abgesehen, in der Klageschrift von sich aus darauf hinzuweisen.

Erst auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung hat der Kläger diese Kollision ohne Angaben von Einzelheiten eingeräumt und sich wegen der Vorschäden auf das Gutachten bezogen (Bl. 29 d.A.).

Seine Behauptung, auf die Wertminderung des Mercedes habe dies keinen Einfluß gehabt (Bl. 29 d.A.), hat er nicht näher erläutert.

Zwar betreffen die in dem Gutachten zum Vorschaden und im Gutachten (Bl. 8 d.A.) zum jetzigen Schaden beschriebenen Reparaturen andere Fahrzeugbereiche.

Während die jetzigen Schäden einen Anstoß gegen das Fahrzeugheck mit Schwerpunkt links betreffen (Gutachten, Bl. 8 d.A.), bestanden die Vorschäden nach einem rechtsseitigen Anstoß am Stoßfänger vorne, dem Vorderkotflügel, der rechten Blinkleuchte, der Blende unter dem Scheinwerfer und am Laufrad (Gutachten, Bl. 33 d.A.).

Es steht jedoch nicht fest, ob und in welchem Umfang der Vorschaden bei der jetzt verlangten Wertminderung berücksichtigt worden ist.

Zwar folgen die Angaben des Ingenieurbüros zur merkantilen Wertminderung in Höhe von 1.200,- DM (Bl. 10 d.A.) nach dem Hinweis auf einen erkennbaren Stoßfängerschaden vorne rechts. Es ist aber nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang der Sachverständige über das Ausmaß des Vorschadens informiert war und ob er bei der Ermittlung dieser Minderung einen bereits durch den Vorschaden reduzierten Fahrzeugwert zum Ansatz gebracht hat. Sofern das Landgericht ausgeführt hat, der Minderwert beruhe auf dem Schadensereignis vom 23. Oktober 1999, hat es dies nicht weiter begründet (S. 7 der Urteilsgründe).

(3) Der Hinweis des Klägers darauf, er sei vollkaskoversichert und nicht darauf angewiesen, seinen Schaden von den Beklagten ersetzt zu bekommen, bleibt ohne Erfolg, denn die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bliebe aus Klägersicht hinter einer Haftung der Beklagten für Unfallschäden zurück.

Davon abgesehen müßte der Kläger jedenfalls mit einer Heraufstufung im Tarifsystem der Vollkaskoversicherung rechnen, wenn er diese in Anspruch nimmt, also mit künftigen zusätzlichen Kosten.

III. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß einige Indizien, die in anderen Fällen manipulierter Unfälle von Bedeutung waren, hier nicht vorliegen.

Angesichts der dargestellten Indizien kommt es daher nicht darauf an, daß der Mercedes C 200 des Klägers nicht als typisches "Luxusfahrzeug" anzusehen ist; auch Fahrzeuge der Mittelklasse sind häufig als "Opferfahrzeuge" an manipulierten Unfällen beteiligt.

Ebensowenig kann sich der Kläger mit Erfolg darauf berufen, daß er - untypisch für Fälle gestellter Unfälle - den Mercedes nach eigenen Angaben nicht sofort, sondern erst einige Zeit nach dem Unfall veräußert haben will (vgl. Bl. 98 d.A.).

C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück