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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.05.2007
Aktenzeichen: 12 U 99/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Haben die Parteien eines Gewerbemietvertrages über Räume in einem Einkaufszentrum (Markthalle) die Konkurrenzschutzpflichten des Vermieters ausdrücklich geregelt, kann darin eine Einschränkung der Grundsätze des "vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes" liegen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 99/07

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Gnn und die Richter am Kammergericht Dr. Wnnn und Snnn am 18. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, das Rechtsmittel des Antragstellers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe:

Das mit Schriftsätzen vom 19. April 2007 und 4. Mai 2007 vom Kläger eingelegte einheitliche Rechtsmittel ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. hierzu Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, vor § 511 ZPO Rdnr. 30) zulässig und von dem Senat als Berufung zu behandeln (vgl. Zöller, a.a.O. Rdnr. 33).

Das Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache aber keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Rechtsmittelbegründung nicht entkräftet worden sind.

1. Der Senat schließt sich der vom Landgericht gefundenen Auslegung von § 12 des Mietvertrages ausdrücklich an. Hiernach wurde der dem Kläger von der Beklagten zu gewährende Konkurrenzschutz sowohl in zeitlicher ("... ab Januar neu vermietet ...") als auch in örtlicher ("...auf die Marktstände der Markthalle...") Hinsicht vertraglich geregelt. Das vom Kläger beanstandete "Enn Innnn -Tnn -Cafe" wird von dieser Konkurrenzschutzklausel nicht erfasst, da es sich bei diesem nicht um einen "Marktstand der Markthalle" handelt; dieses Cafe liegt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht in der Markthalle sondern in einem dieser Markthalle vorgelagerten, eigenständigen Gebäudekomplex.

2. Auch der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 19. April 2007 genannten "vertragsimmanenten Konkurrenzschutz" verhilft dem Rechtmittel nicht zum Erfolg, obwohl es bei Vermietung von Gewerberäumen in einem Einkaufszentrum - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Konkurrenzschutzes - zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gehört, dass der Vermieter in unmittelbarer Nachbarschaft keinen Konkurrenzbetrieb zulässt oder selbst eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2005 - 12 U 95/05 -, KGReport Berlin 2006, 5).

Die Parteien haben jedoch die Konkurrenzschutzpflichten der Beklagten in § 12 des Mietvertrages ausdrücklich geregelt und damit die dem Mietverhältnis innewohnende Konkurrenzschutzpflicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht zulässigerweise eingeschränkt. Die dem Mietverhältnis innewohnende Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters kann nämlich vertraglich ausgestaltet, erweitert aber auch eingeschränkt und abbedungen werden (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, II Rdnr. 133).

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Es wird daher angeregt, die Fortführung des Rechtsmittels zu überdenken.

Ende der Entscheidung

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