Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 12 W 16/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 68
ZPO § 3
Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs des durch unerwünschte Zusendung einer E-Mail in seinem beruflichen Bereich Beworbenen, für den die Kommunikation mittels E-Mail von besonderer beruflicher Bedeutung ist, kann mit 7.500 EUR bemessen werden.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 16/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter am 26. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten vom 12. Dezember 2006 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Zurückweisung der nach § 68 GKG zulässigen Beschwerde erfolgt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 16. Februar 2006.

1. Nach § 3 ZPO wird der Wert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

Dies hat das Landgericht getan.

Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.

Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig).

Die von der Beklagten auf S. 1 ihrer Klageerwiderung vom 9. Oktober 2006 zitierte Entscheidung des BGH vom 30. November 2004 - VI ZR 65/04 - (RVGreport 2005, 80) ist im Streitfall nicht einschlägig, da danach ein Streitwert von 3.000 EUR nur gilt, wenn "diese Belästigung als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten" ist.

Das ist hier nicht der Fall; vielmehr ist die Beklagte an den Kläger als Steuerberater herangetreten mit dem Ziel einer Geschäftsanbahnung betreffend einen Unternehmenskauf im Hinblick auf seinen beruflichen Bereich ("Sollten Sie in Ihrer Klientel einen geeigneten Käufer wissen, würden wir uns über die Vermittlung eines derartigen Kontaktes freuen").

Daher sind die in den vorbezeichneten Beschlüssen des 5. Zivilsenats des Kammergerichts formulierten Grundsätze einschlägig, weil keine verhältnismäßig geringfügige Belästigung vorliegt, sondern diese auf den beruflichen Bereich des Klägers zielt und auch im Streitfall die Kommunikation mittels e-mail für den Kläger als Steuerberater erkennbar von besonderer beruflicher Bedeutung ist (und nicht nur rein privat).

2. Die Nebenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG



Ende der Entscheidung

Zurück