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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.06.2006
Aktenzeichen: 12 W 30/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 166 ff. | |
ZPO §§ 198 ff. | |
ZPO §§ 214 ff. | |
ZPO § 278 Abs. 3 | |
ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 W 30/06
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Spiegel als Einzelrichter am 15. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 22. Mai 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die am 23. Mai 2006 eingegangene sofortige Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt, jedoch nicht statthaft und damit unzulässig.
1. Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seine "ordnungsgemäße Ladung" festgestellt und protokolliert; denn von einer ordnungsgemäßen Ladung des Klägers könne nur dann gesprochen werden, wenn nicht nur er selbst, sondern auch alle übrigen Parteien des Rechtsstreits für die Güteverhandlung nach § 278 Abs.3 ZPO persönlich geladen worden seien. Dies sei hier nicht gegeben, da nicht auch ein Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2. als des Versicherers des Beklagten zu 1. persönlich geladen worden sei, da der Versicherungsnehmer nicht befugt sei, sich mit Wirkung für den Versicherer zu einigen.
Diese Argumentation verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss vom 4. Mai 2006, durch welchen der Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung zurückgewiesen worden ist, sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 6. Juni 2006 Bezug genommen.
2. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und unzulässig.
Es kann nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden.
Nach der Rechtsprechung können zwar Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrages statthaft sein, soweit sie nicht die Überprüfung erfordern, ob in das Protokoll aufgenommene Tatsachen unrichtig sind. Denn das Beschwerdegericht kann nicht wissen, welche Tatsachen eventuell unrichtig protokolliert wurden (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 164 Rn 11 m. w. N.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 2006 § 164 Rdnr.4).
Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Denn der Kläger rügt nicht die falsche Aufnahme eines tatsächlichen Vorgangs in das Protokoll.
Vielmehr erstrebt er mit dem Rechtsmittel die inhaltliche Überprüfung der - zutreffend - protokollierten Rechtsauffassung des Landgerichts über die "ordnungsgemäße Ladung" des Klägers.
Eine richtig protokollierte Rechtsauffassung des Erstgerichts kann jedoch - unabhängig davon, ob sie rechtlich richtig ist - nicht im Wege einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Protokollberichtigung inhaltlich überprüft werden.
a) Ob die Zustellung der Ladung an den Kläger "ordnungsgemäß" war, ist eine Rechtsfrage, die zunächst der Beurteilung des Landgerichts unterliegt.
Die Protokollierung der entsprechenden Rechtsauffassung des Landgericht ist nicht zu beanstanden; denn das Protokoll ist zweifellos richtig, weil es zutreffend die Feststellung enthält, dass das Landgericht die Zustellung der Ladung für ordnungsgemäß gehalten hat (vgl. auch Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 2006).
b) Die Frage, ob die - richtig - protokollierte Rechtsauffassung inhaltlich rechtlich zutrifft oder nicht, kann nicht im Wege eines Antrags auf Protokollberichtigung oder eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung überprüft werden.
Dies kann nur im Rahmen der Anfechtung einer den Kläger beschwerenden Entscheidung geschehen, die auf der richtig protokollierten, jedoch rechtlich beanstandeten Rechtsauffassung aufbaut (z. B. Ordnungsgeldbeschluss). Eine solche Entscheidung ist hier jedoch nicht ergangen.
3. Soweit der Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung oder die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Berichtigung als "Gegenvorstellung" gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts anzusehen ist, hat das Landgericht dazu bereits mit Beschlüssen vom 4. Mai 2006 und 6. Juni 2006 inhaltlich Stellung genommen.
Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen:
Der Begriff "ordnungsgemäße Ladung" ist dem § 335 Abs.1 Nr.2 ZPO entlehnt und bedeutet im juristischen Sprachgebrauch allein, dass die Ladung nach den §§ 214 ff., 166 ff., 198 ff. ZPO formal ohne Fehler erfolgt ist.
Die Formulierung "ordnungsgemäße Ladung" des Klägers sagt dagegen nichts darüber aus, ob auch das persönliche Erscheinen anderer Parteien des Rechtsstreits hätte angeordnet werden müssen oder nicht.
Darüber hinaus unterliegt es keinem Zweifel, sondern entspricht der ständigen Praxis in Verkehrsunfallsachen, dass der Prozeßbevollmächtigte eines Versicherers für diesen einen Vergleich abschließen kann, soweit dieser sich nicht anderweitig äußert. So hat auch der für die Beklagte zu 2. auftretende Rechtsanwalt nicht erklärt, er sei nicht zu einem Vergleichsabschluss für die Beklagte zu 2. befugt; vielmehr hat er den vorgeschlagenen Vergleich - ebenso wie der Anwalt des Klägers - mit der Begründung abgelehnt, die vorgeschlagene Quote komme nicht in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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