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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 12 W 4/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 406 Abs. 5
ZPO § 46 Abs. 2
Der Beschluss, durch den das Gesuch des Klägers, den gerichtlichen Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch das Landgericht als Berufungsgericht zurückgewiesen worden ist, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde zum Kammergericht anfechtbar (§ 567 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist auch im Bereich der Ablehnung von Sachverständigen gem. § 406 Abs. 5 ZPO gesetzlich keine Ausnahme vorgesehen; Entsprechendes gilt für die Richterablehnung gem. § 46 Abs. 2 ZPO (KG, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 15 W 97/04 -).
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 4/07

22.01.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Spiegel und Dr. Wimmer am 22. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28. Dezember 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2006 - 58 S 70/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Darauf hat das Landgericht zutreffend in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 4. Januar 2007 hingewiesen.

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2006, durch den das Gesuch des Klägers vom 11. Dezember 2006, den Sachverständigen Prof. Dr. Wnn wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch das Landgericht als Berufungsgericht zurückgewiesen worden ist, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde zum Kammergericht anfechtbar.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO sind nur solche Beschlüsse des Landgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die im ersten Rechtszug erlassen werden.

Gegen Beschlüsse, die das Landgericht als Berufungsgericht oder als Beschwerdegericht, also im zweiten Rechtszug erlässt, ist eine (sofortige) Beschwerde zum Kammergericht (Oberlandesgericht) in der ZPO nicht vorgesehen.

Gegen derartige Beschlüsse kann nach § 574 Abs. 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft sein; dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen, oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - VIII ZB 77/06 -).

Diese Voraussetzungen liegen bezüglich des angefochtenen Beschlusses, durch den der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden ist, nicht vor.

Darüber hinaus ist eine - zum Kammergericht nicht statthafte - Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), so dass die Beschwerde des Klägers vom 28. Dezember 2006 auch nicht an den BGH weiterzuleiten war (vgl. BGH NJW 2002, 1958 und 2181).

Das Landgericht hat den Beschluss vom 28. Dezember 2006 als Berufungsgericht erlassen. Damit ist die sofortige Beschwerde zum Kammergericht (Oberlandesgericht) nach § 567 Abs. 1 nicht statthaft.

2. Von den vorstehend beschriebenen Regeln ist auch im Bereich der Ablehnung Sachverständigen gemäß § 406 Abs. 5 ZPO gesetzlich keine Ausnahme vorgesehen; soweit es dort heißt, "gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet die sofortige Beschwerde statt", ist dies keine Erweiterung des § 567 Abs. 1 ZPO, sondern eine "ausdrückliche Bestimmung" im Sinne der Nr. 1 der Vorschrift.

Insoweit kann ergänzend auf die Ausführungen des 15. Zivilsenats im Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 15 W 97/04 - betreffend eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs des Klägers gegen mit der Entscheidung dieses Rechtsstreits befasste Richter und betreffend die gleichlautende Vorschrift des § 46 Abs. 2 ZPO Bezug genommen werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO



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