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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 12 W 44/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 2 | |
ZPO § 99 Abs. 2 | |
ZPO § 551 Nr. 7 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 W 44/07
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Richter am Kammergericht Spiegel als Einzelrichter am 21. Juni 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 4. Juni 2007 wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2007 - 32 O 564/06 - insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 19% verurteilt wurde.
Im Umfang dieser Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 269 Abs. 5, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat in der Sache Erfolg. Sie führt analog § 551 Ziff. 7 ZPO i.V.m. § 575 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an die 1. Instanz zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits. Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend (absoluter Revisionsgrund) anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, § 551 Ziff. 7 ZPO. Diese für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift ist im vorliegenden Fall analog anwendbar, da das hinsichtlich eines Teils der Kostenentscheidung isoliert angefochtene Anerkenntnisurteil keine Entscheidungsgründe enthält, soweit dies die angefochtene Kostenentscheidung betrifft.
Gemäß § 313 Abs. 1 Ziff. 6, Abs. 3 ZPO hat das Urteil die Entscheidungsgründe, das heißt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, zu enthalten. Von der daraus folgenden Begründungspflicht werden grundsätzlich auch die Nebenfolgen des Urteils (Kosten, Vollstreckbarkeit) erfasst (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 313 Rz. 23). Zwar kann von der Begründungspflicht abgesehen und das Urteil in abgekürzter Form, d.h. ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe, erlassen werden, wenn durch Anerkenntnisurteil erkannt wird, § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob das Gericht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, steht allerdings in seinem (nachprüfbaren) Ermessen. Danach stellt sich die Nichtbegründung der Kostenentscheidung im vorliegenden Fall als ermessensfehlerhaft dar.
Jedenfalls soweit eine in einem Urteil enthaltene Entscheidung über die Kosten gemäß § 269 Abs. 5 ZPO bzw. gemäß § 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, bedarf diese stets einer Begründung, da anderenfalls dem Beschwerdegericht keine Grundlage dafür gegeben wird, diese Entscheidung sachlich nachzuprüfen (Hans. OLG Bremen NJW 1971, 1185; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 313 b Rz. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. 1998, § 313 b Rz. 7; Musielak in MünchKomm/ZPO, 1993, § 313 b Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007). Fehlt die Begründung, hat das Beschwerdegericht das Urteil analog § 571 Ziff. 7 ZPO hinsichtlich der nicht begründeten Kostenentscheidung aufzuheben und das Verfahren insoweit zurückzuverweisen (Zöller/Vollkommer, a.a.O.). In Fällen, in denen die isoliert anfechtbare Kostenentscheidung in einem Urteil getroffen wird, ist eine Begründung insbesondere auch deshalb erforderlich, weil eine Nachholung der Begründung im Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - anders als im Falle einer Entscheidung über die Kosten durch Beschluss - wegen §§ 572 Abs. 1 Satz 2, 318 ZPO ausscheidet.
Das Landgericht wird im Rahmen der Begründung der neu zutreffenden Kostenentscheidung Gelegenheit haben, sich mit dem Vortrag der Klägerin in deren Schriftsatz vom 4. Juni 2007 zu befassen und den Beklagten insoweit zuvor rechtliches Gehör zu gewähren.
Ende der Entscheidung
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