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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 12 W 46/05
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 9
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 4
GKG § 41 Abs. 2
GKG § 41 Abs. 1 S. 1
GKG § 41 Abs. 1 S. 2
GKG § 41 Abs. 2
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nach § 3 ZPO zu bestimmen. In einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 46/05

22.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, die Richterin am Kammergericht Zillmann und den Richter am Kammergericht Spiegel am 22. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, werden die Streitwertbeschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Januar 2005 und des Landgerichts vom 12. August 2005 teilweise abgeändert:

1. Der Streitwert wird wie folgt neu festgesetzt:

Für die Geschäftsgebühr:

 Räumungsklage: 12 x 521,52 € =6.258,24 €
Zahlungsklage gegen beide Beklagten:11.759,90 €
Zahlungsklage gegen Beklagten zu 1):10.256,44 €
Nutzungsentschädigung von Beklagten zu 1): 
12 x 603,32 €=7.239,84 €
Summe:35.514,42 €

Für die Verhandlungsgebühr:

 erledigte Räumungsklage: bis zu2.400,00 €
Zahlungsklage:11.759,90 €
Summe14.159,90 €

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I

Der Beklagte zu 1) hat sich in dem am 12. April 1999 geschlossenen Mietvertrag zur Zahlung eine Miete in Höhe von 1.020,00 DM zuzüglich eines Heizkostenvorschusses von 160,00 DM verpflichtet. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Räumung sowie die Zahlung rückständiger Mieten begehrt und des Weiteren beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zukünftig bis zur Räumung eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe der Brutto-Miete zu zahlen.

Auf die gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2005 gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Landgericht den Streitwert für die Geschäftsgebühr betreffend die Räumungsklage auf (12 x 603,32 €=) 7.239,84 € und betreffend die Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gemäß § 9 ZPO auf (42 x 603, 32 €=) 25.339,44 € festgesetzt und die weitere Beschwerde zugelassen.

II

Auf die gem. §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde des Klägers waren die Streitwerte hinsichtlich des Räumungsantrages sowie des Antrages auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zur Räumung neu festzusetzen.

A Räumungsklage

Gemäß § 41 Abs. 2 GKG ist, wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt wird, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt.

Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 GKG ist, sofern das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig ist, der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts maßgebend, es sei denn, das einjährige Entgelt ist geringer. Dann ist dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt nach S. 1 neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

Da in § 41 Abs. 2 GKG auf beide Sätze des Abs. 1 dieser Vorschrift verwiesen wird, gilt gerade auch für den Räumungsstreitwert die Streitwerterhöhung durch Addition der Nebenkosten nur dann, wenn diese als Pauschale vereinbart worden sind (vgl. Kammergericht, KGR Berlin 2005, 211). Vorliegend ist deshalb für den Streitwert der Räumung von der für die Dauer eines Jahres zu zahlende Miete ohne Nebenosten auszugehen.

B Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zur Räumung

Die Frage, ob der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage nach § 9 ZPO oder § 3 ZPO zu bestimmen ist, ist umstritten. Mit der ganz herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, dass die Bestimmung des Streitwertes gemäß § 3 zu erfolgen hat (so auch die Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin, GE 2005, 237; OLG Frankfurt, OLGR 2004, 201; Kammergericht, KGR Berlin 2000, 234; OLG Frankfurt, MDR 1980, 761; a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1303).

a) Entgegen der von der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin in der angefochtenen Entscheidung und dem OLG Stuttgart (a.a.O.) vertretenen Ansicht ist § 9 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden nicht anzuwenden. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der vom Mieter bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt, doch reicht dies allein für eine Anwendung von § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Grundsätze, die von den Vereinigten Zivilsenaten des Reichsgerichts in RGZ 24, 373, 377 über Sinn und Zweck sowie über die Anwendung des § 9 ZPO entwickelt worden sind (bestätigt in RGZ 37, 383 und BGHZ 36, 144). Hiernach betrifft § 9 nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von - aus heutiger Sicht - wenigstens 42 Monaten haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunktes, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können (BGH, a.a.O.). Es steht aber außer Zweifel, dass jedenfalls in einfach gelagerten Räumungsrechtstreiten wie dem vorliegenden zwischen der Einreichung der Klage und der Räumung der Mieträume in aller Regel ein Zeitraum von weniger als 42 Monaten liegt.

Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2004 (MDR 2004, 1437= BGHReport 2004, 1055) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf nämlich einen Sachverhalt, in dem das Mietverhältnis nach der Darstellung des Klägers in der Klageschrift nicht beendet war. Gleiches gilt für eine Entscheidung der Zivilkammer 65 des Landgerichts vom 1. Oktober 2002 (ZMR 2003, 264), in der der Vermieter bei weiter bestehendem Mietverhältnis wegen einer Mietminderung eine Klage auf Zahlung künftig fällig werdender Mieten erhoben hatte.

b) Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dies muss in einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, den Gebührenstreitwert auf den 12-fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, OLGR 2004, 201). Der Kläger hat in seiner Klageschrift vorgetragen, dass über einen Zeitraum von mehreren Monaten keine Mietzinszahlungen erfolgt sind, ohne dass der Mieter Einwände gegen seine Pflicht zur Zahlung von Mietzins vorgebracht hätte. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass die von den Klägern im Zeitpunkt der Klageeinreichung zu erwartende Herausgabe der Mieträume durch den Beklagten für einen späteren Zeitraum als den von 12 Monaten erfolgen werde. Anhaltspunkte, welche die Annahme eines längeren Zeitraums bis zur Herausgabe rechtfertigen, ergeben sich aus den Akten ebenso wenig wie Anhaltspunkte für eine Herausgabe zu einem früheren Zeitpunkt. Die von der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin (GE 2005, 237) in Ansatz gebrachten sechs Monatsmieten erscheinen für den Zeitraum von der Einreichung der Klageschrift bis zur voraussichtlichen Räumung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten als zu gering.



Ende der Entscheidung

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