Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.02.2006
Aktenzeichen: 12 W 5/06
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 2 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 | |
SGB XII § 90 Abs. 3 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 W 5/06
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30. Januar 2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2006 - 24 O 483/04 - am 27. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller mit zutreffender Begründung Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des erstinstanzlichen Rechtsstreits verweigert: Der Antragsteller ist gehalten, zur Prozessfinanzierung seinen Mercedes, für dessen Beschädigung er im Prozess Schadensersatz verlangt, zu verwerten.
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte sind Personenkraftwagen im Rahmen eines PKH-Antrages durchaus als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen (vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1992, 346; HansOLG, FamRZ 1996, 42; OVG Münster, NJW 1997, 540; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 1998, 171). Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII (Unentbehrlichkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit) oder einen Härtefall nach § 90 Abs. 3 SGB XII sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebensowenig wäre bei einer Verwertung die "Schongrenze" nach § 90 Abs. 2 Nr. 9. SGB XII nach gegenwärtiger Sicht erreicht (sie liegt gegenwärtig bei 2.301,- EUR, vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 115 ZPO, Rn. 57 m.w.N.).
Der Antragsteller hat nach eigener Darstellung vor dem Landgericht (Protokoll vom 31. August 2005) den Mercedes im September 2003 für 15.500,- EUR erworben. Auch unter Abzug des gegenwärtigen Wertverlustes wegen des streitgegenständlichen Unfalls (behauptete Reparaturkosten: 6.037,51 EUR brutto) sowie des zu schonenden Betrages von 2.301,- EUR bleibt ein Restwert, der die für die Fortführung des Prozesses erforderlichen 2.200,- EUR als Vorschuss für den Sachverständigen deutlich übersteigt.
Eine "Erledigung" des Verfahrens würde bei Veräußerung des Mercedes nicht eintreten. Für die Aktivlegitimation kommt es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Es ist auch nicht ersichtlich, worin die vom Kläger bemängelte Rechtsstaatswidrigkeit liegen soll. Allein der Zufall, dass gerade der zu verwertende PKW Gegenstand des Rechtsstreits ist, führt nicht zu seiner Unverwertbarkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.