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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 12 W 5/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 68 Abs. 1 |
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 12 W 5/07
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter am 15. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten vom 11. Dezember 2006 gegen den Beschluss der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Landgerichts vom 8. Januar 2007 zurückzuweisen.
Ergänzend wird zu der Rüge der Beklagten, bei Festsetzung des Streitwertes sei vom Nettobetrag der Miete auszugehen, darauf hingewiesen, dass diese Auffassung nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht.
Danach gehört - im Rahmen der Streitwertfestsetzung - zur Miete die Mehrwertsteuer (vgl. nur OLG Düsseldorf NZM 2005, 240; KG, KGR 1999, 310 = NZM 2000, 659 = NJW-RR 2000, 966).
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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