Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 12 W 5/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1
Bei Festsetzung des Streitwerts ist nicht vom Nettobetrag der Miete auszugehen, sondern insoweit gehört zur Miete auch die Mehrwertsteuer.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 5/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter am 15. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten vom 11. Dezember 2006 gegen den Beschluss der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten ist aus den zutreffenden Gründen des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Landgerichts vom 8. Januar 2007 zurückzuweisen.

Ergänzend wird zu der Rüge der Beklagten, bei Festsetzung des Streitwertes sei vom Nettobetrag der Miete auszugehen, darauf hingewiesen, dass diese Auffassung nicht der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht.

Danach gehört - im Rahmen der Streitwertfestsetzung - zur Miete die Mehrwertsteuer (vgl. nur OLG Düsseldorf NZM 2005, 240; KG, KGR 1999, 310 = NZM 2000, 659 = NJW-RR 2000, 966).

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.



Ende der Entscheidung

Zurück