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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: 12 W 54/04
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 13
GVG § 17 a Abs. 3

Entscheidung wurde am 12.10.2005 korrigiert: der Entscheidung wurde ein amtlicher Leitsatz hinzugefügt
Für den Rückforderungsanspruch eines Bundeslandes, in dessen Auftrag eine von ihm gegründete GmbH nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften Fördermittel zugesagt und ausgezahlt hat, ist nach § 17 a Abs. 3 GVG der Rechtweg zu den ordentlichen Gerichten - und nicht zu den Verwaltungsgerichten - eröffnet.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 54/04

18.01.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richterin am Kammergericht Zillmann als Einzelrichterin am 18. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2004 wird bei einem Beschwerdewert von 14.873,19 EUR auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückzuweisen, da das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17 a Abs. 3 GVG zu Recht als zulässig ausgesprochen hat.

Es handelt sich, wie das Landgericht richtig ausführt, um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die weder die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet ist, noch auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts ein besonderes Gericht bestellt ist, § 13 GVG.

Dem zu entscheidenden Sachverhalt liegt unstreitig zu Grunde, dass die Bnnn -Cnnn l-GmbH der Grundstücksgesellschaft Cnnnnnn Straße n des Bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter der Beklagte war, mit Zuwendungszusagen vom 20. August 1997 und 15. April 1998 Fördermittel zusagte und diese auch auszahlte. Sowohl die Zuwendungszusage, als auch die Auszahlung der Mittel, erfolgte mithin durch die Bnnn -C GmbH. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Beklagten, noch aus der Beschwerdeschrift.

Das Landgericht hat deshalb die durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Rechtswegzuweisung in Fällen des Handelns von juristischen Personen des Privatrechts völlig zutreffend angewandt und insbesondere auch an den einschlägigen Entscheidungen, den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März und 29. Mai 1990, NVwZ 1990, 754 und NVwZ 1991, 59, ausgerichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung im zuletzt genannten Beschluss nochmals ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735; BVerwGE 61, 222 <224 ff.>; Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446) unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt ist, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet."

In dem vom Landgericht zitierten Beschluss vom 6. März 1990, NVwZ 1990, 754, hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere hervorgehoben:

"Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich um eine vom Staat gegründete und/oder beherrschte Einrichtung handelt und der Staat durch sie Leistungen an den Bürger erbringt (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735 und Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - DVBl. 1990, 154)."

Die Frage, ob die Klägerin durch die Vergabe von Förderleistungen im Auftrag des Bundes bzw. des Landes staatliche Verwaltungsaufgaben erfüllt, ist für die Bestimmung des richtigen Rechtswegs deshalb nicht entscheidend.

Ein öffentlich-rechtlicher Charakter der vorliegenden Streitigkeit lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Bnnn -Cnnn l GmbH öffentliche Mittel nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften vergeben hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Land Berlin die Bnnn -Cnnnn GmbH gegründet hatte und durch seine Vertreter in deren Organen einen bestimmenden Einfluss ausübte.

Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich an der Beurteilung des Charakters des Handelns der Bnnn -Cnnn GmbH auch nichts ändert, weil diese treuhänderisch für den Kläger tätig geworden ist. Der als Treuhänder tätige, lediglich mittelbare Vertreter wird aus Rechtsgeschäften, die er im eigenen Namen aber im Interesse und für Rechnung eines anderen tätigt, grundsätzlich selbst berechtigt und verpflichtet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Überbl. vor § 104, Rn 25; Einf. vor § 164, Rn 6).

Die Beschwerde trägt nicht vor, dass die Bnnn -Cnnn GmbH entgegen den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts bereits zum Zeitpunkt der Vergabe der hier streitgegenständlichen Mittel Beliehene gewesen wäre.

Dass die Bs-Cnnn l GmbH später eine Beleihung erhielt, ändert an dem Charakter der bis dahin gegebenen Zuwendungszusagen und deren Auszahlung nichts. Diesen - hier privatrechtlichen - Charakter teilt jedoch auch der Rückforderungsanspruch als Kehrseite der Leistung (vgl. hierzu Kopp/Schenke, 13. Aufl., VwGO, § 40 Rn 21).

Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen sind vorliegend nicht einschlägig, da diesen jeweils nicht das Handeln einer juristischen Person des Privatrechts zu Grunde lag. Ob bei Handeln der Verwaltung selbst nach der Zwei-Stufen-Theorie zwischen der Vergabe und der tatsächlichen Erbringung der Leistungen zu differenzieren ist, ist für den vorliegenden Fall nicht zu fragen, da kein Handeln der Verwaltung bzw. eines von ihr Beliehenen vorliegt.

Nicht ersichtlich ist, weshalb sich an den erörterten Fragen des Charakters des Handelns der Bnnn -Cs GmbH durch die von der Beschwerde nunmehr vorgebrachte angebliche Nichtigkeit der Förderverträge und der Förderpraxis des Landes Berlin wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht etwas ändern sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen wird, § 17 a Abs. 4 Satz 4, 5 GVG.

Der Beschwerdewert ist gemäß § 3 ZPO mit 1/3 des Hauptsachewertes festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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