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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 12 W 54/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 98 Abs. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 W 54/06
14.12.2006
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Richterin am Kammergericht Zillmann als Einzelrichterin am 14. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. August 2006 wird bei einem Beschwerdewert von bis zu 6.000,- EUR auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. August 2006, mit welchem dieses die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs vom 30. Mai 2006 gegeneinander aufgehoben hat, ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Parteien haben den Rechtsstreit teilweise durch übereinstimmende Erledigungserklärung und teilweise durch den gerichtlichen Vergleich vom 30. Mai 2006 beendet, ohne, dass in dem Vergleich eine Entscheidung über die Kosten des Vergleichs bzw. des Rechtsstreits getroffen worden wäre.
Es kann dahinstehen, ob bereits durch die fehlende Kostenregelung in dem geschlossenen Vergleich die Voraussetzungen des § 98 Satz 1 ZPO vorlagen (vgl. hierzu Zöller-Herget, 25. Aufl., § 98 ZPO, Rn 2; OLG Naumburg, OLGR 96, 103) wonach die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, oder, wie dies mit der sofortigen Beschwerde vorgebracht wird, die Parteien durch die Bitte um Entscheidung über die Kosten von Amts wegen eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 91a ZPO über sämtliche Kosten des Rechtsstreits gewollt und damit "ein anderes vereinbart haben".
Auch wenn mit der Beschwerde letzteres angenommen wird, kann diese in der Sache keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat die Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu Recht gegeneinander aufgehoben, § 91 a ZPO.
Die Klägerin hat nach Klageerweiterung einen Betrag in Höhe von 156.712,16,- EUR klageweise geltend gemacht. In Höhe von 7.758,38 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, da insoweit eine Zahlung durch den Beklagten erfolgt ist. Durch den geschlossenen Vergleich hat sich der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin weitere 90.000,- EUR zu zahlen. Dies entspricht gemessen an der ursprünglichen Klagesumme einem Obsiegen der Klägerin in Höhe von etwa 62,5 %. Hinsichtlich der ab dem 1. April 2006 fällig gewordenen Mieten, die nicht streitgegenständlich waren, haben die Parteien eine 20 % tige Minderung vereinbart. Außerdem hat sich die Klägerin verpflichtet, Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchzuführen und die Parteien haben vereinbart, dass das streitgegenständliche Mietverhältnis zum 1. Januar 2007 beendet wird und erst nach Beseitigung aller durch den Sachverständigen festgestellten Mängel ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden sollte.
Eine Kostenaufhebung entspricht bei dieser Sachlage billigem Ermessen. Schließlich ist insoweit noch zu berücksichtigen, dass auch die Beschwerde nicht dargelegt hat, in welcher Höhe eine weitere Auferlegung der Kosten auf den Beklagten nach Auffassung der Klägerin nach der Sach- und Rechtslage geboten wäre. Die insoweit geforderte Auferlegung der Kosten zum "wesentlichen Teil" lässt dies nicht erkennen. Soweit die Beschwerde hierzu noch darauf hinweist, im letzten Termin sei erörtert worden, dass der Beklagte einen erheblichen Kostenanteil zu tragen haben würde, widerspricht dies der durch das Landgericht getroffenen Entscheidung ebenfalls nicht. Eine Kostenaufhebung, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie die Zahlung der eigenen außergerichtlichen Kosten zur Folge hat, stellt jedenfalls keinen unwesentlichen bzw. unerheblichen Kostenanteil dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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