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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 12 W 59/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2
Der Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. § 522 Abs. 2 ZPO räumt dem Berufungsgericht keinen Ermessensspielraum ein; vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzliche Verpflichtung, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 59/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Spiegel und Dr. Wimmer am 23. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 2. Juli 2007 gegen den Hinweis der Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

1. Der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilte Hinweis des Landgerichts Berlin vom 11. Juni 2007 ist nicht anfechtbar; dies gilt selbst dann, wenn man ihn mit der Klägerin als Beschluss qualifiziert.

Nach § 567 Abs. 1 ZPO sind nur im ersten Rechtszug ergangene Beschlüsse des Landgerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Gegen Beschlüsse, die das Landgericht als Berufungsgericht oder Beschwerdegericht, also im zweiten Rechtszug, erlässt, kann nach § 574 Abs. 1 ZPO lediglich die Rechtsbeschwerde statthaft sein und dies auch nur dann, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist und daneben die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Das Landgericht hat den Hinweis vom 11. Juni 2007 als Berufungsgericht erteilt. Damit ist die Beschwerde zum Kammergericht (Oberlandesgericht) nicht statthaft.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungsgericht keinen Handlungsspielraum einräumt; vielmehr besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen die gesetzliche Verpflichtung, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, was nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht nur für "offensichtlich unbegründete Berufungen, sondern für alle Berufungen gilt (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2003 - 2 U 15/03 - MDR 2003, 1435; KG, Beschluss vom 10. November 2003 - 22 U 216/03 - KGR 2004, 61 = MDR 2004, 647).

2. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Absatz 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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