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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 12 W 60/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1
Gegen einen Streitwertbeschluss, der erstmals vom Landgericht als Berufungsgericht erlassen worden ist, ist nach § 68 Abs. 1 GKG die sofortige Beschwerde statthaft. Der Streitwert eines Beweissicherungsverfahrens hängt vom Wert des zusichernden Anspruchs (Hauptsache) ab, der im Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller einen bestimmten Unfallverlauf feststellen lassen will, um einen Schadensersatzanspruch in Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten durchzusetzen, dann aber - auf Totalschadenbasis abrechnend - lediglich einen geringeren Betrag einklagt.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 60/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter am 30. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. Juli 2007 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig.

Denn das Landgericht hat über den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nicht auf eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des Amtsgerichts, also in einem Beschwerdeverfahren den Streitwert betreffend, entschieden; es hat vielmehr den Streitwert erstmalig durch den angefochtenen Beschluss festgesetzt.

Der Umstand, dass ein solcher Streitwertbeschluss vom Landgericht als Rechtsmittelgericht in Rahmen eines Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens erlassen worden ist, berührt die Zulässigkeit einer - hier vorliegenden - sofortigen Beschwerde gegen einen erstmalig festgesetzten Streitwert nicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Februar 2007 - 12 W 51/06 - GE 2007, 651 = KGR 2007, 508; vom 10. Juli 2007 - 12 W 49/07 -; vom 22. Dezember 2005 - 12 W 46/05; KG, Beschluss vom 1. August 2006 - 8 W 48/06 - KGR 2007, 162; Deichfuß, MDR 2006, 1264).

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 3 ZPO wird der Wert vom Gericht nach freiem ermessen festgesetzt.

Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.

Zutreffend hat das Landgericht in seinem rechtlichen Hinweis vom 2. August 2007 sowie im Nichtabhilfe-Beschluss vom 17. August 2007 darauf hingewiesen, dass der Streitwert eines Beweissicherungsverfahrens vom Wert des zu sichernden Anspruchs (Hauptsache) abhängt, der im Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen ist (Baumbach u. a., ZPO, 65. Aufl. 2007, § 3 Rn 102 m. w. N.).

Auf diesen Zeitpunkt bezogen kann nach dem Inhalt der Antragsschrift vom 28. März 2007 (Seite 2, 3, Abs. 3) in Verbindung mit Anlage K 2 nur davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Antragstellerin darauf gerichtet war, mit Hilfe des beantragten Unfallrekonstruktionsgutachtens einen bestimmten Unfallverlauf feststellen zu lassen, um dann einen Schadensersatzanspruch in Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten von 3.845, 21 EUR durchzusetzen.

Ein geringeres Interesse, etwa eine Abrechnung auf Totalschadenbasis, ist der Antragsschrift zu entnehmen. Es ist auch kein Grund dafür erkennbar, der Argumentation der Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. August 2007 zu folgen und für den Wert des Antrags auf Beweissicherung vom 28. März 2007 an die unter dem 19. Juli 2007 erhobene Klage auf Zahlung von 1.950,52 EUR anzuknüpfen, zumal die Klage nicht einmal gegen die Antragsgegnerin gerichtet ist.

Ebensowenig besteht Anlass, den Wert anhand einer Bruchteilsbewertung von 50% aus dem bezifferten Unfallschaden zu bemessen.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2007 darauf verweist, ein von ihr etwa bei Verfahrenseinleitung geschätzter Wert sei "weder bindend noch maßgeblich (entspr. Putzo/Herget, § 3 Rn 16 selbständiges Beweissicherungsverfahren m.w.N.)", verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Denn in dieser Allgemeinheit gilt die Aussage nicht und wird auch nicht durch das Zitat belegt. Vielmehr finden sich bei Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 3 Rn 33, Beweisverfahren, klare Nachweise zu folgenden Grundsätzen:

Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweisaufnahme; das ist regelmäßig der volle Wert der Hauptsache ohne prozentualen Abschlag oder aber der Teil der Hauptsache, auf den sich das Verfahren bezieht (BGH NJW 2004, 3488). Unerheblich sind Erfolg und Ergebnis des Verfahrens (OLG Koblenz JurBüro 2005, 312; OLG Celle NJW-RR 2004, 234).

Nur wenn sich - ausnahmsweise - im Laufe des Verfahrens durch das Sachverständigengutachten erweist, dass der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert zu hoch war, sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend (BGH NJW-RR 2005, 1011; vgl. auch Baumbach u. a., aaO.). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor.

3. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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