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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.12.2006
Aktenzeichen: 12 W 63/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
Die an das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil des Landgerichts ist unzulässig; sie ist auch nicht an den Bundesgerichtshof weiterzuleiten, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 63/06

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter am 28. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten vom 15. November 2006 gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 2006 - 65 S 144/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 727, 92 EUR.

Gründe:

Die am 15. November 2006 bei dem Kammergericht eingegangene Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das ihm am 16. Oktober zugestellte Urteil des Landgerichts vom 29. September 2006 ist unzulässig.

Zwar hat das Landgericht in seinem vorbezeichneten Urteil die Revision nicht zugelassen.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 29. September 2006 - 65 S 144/06 - war jedoch nicht an das Kammergericht zu richten.

Eine derartige Beschwerde ist nach § 544 ZPO einzulegen bei dem Revisionsgericht (Bundesgerichtshof, § 133 GVG, § 7 Abs. 2 EGZPO) innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.

Außerdem ist die Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Revisionsgericht einzulegen durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), so das die Beschwerde - abgesehen davon, dass sie am letzten Tag der Frist hier eingegangen ist - auch nicht an den BGH weiterzuleiten war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181).

Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Kammergericht ist daher unzulässig.

Darauf ist der Beklagte durch Verfügung vom 23. November 2006 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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