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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 12 W 73/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 885
ZPO § 888
Die Verurteilung des Vermieters, dem Mieter Zutritt zu den Mieträumen zu verschaffen durch Aushändigen von Schlüsseln oder Wiedereinbau der alten Schlösser wird nicht nach § 885 ZPO, sondern nach § 888 ZPO vollstreckt.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 73/06

14.12.2006

In Sachen

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 17. November 2006 gegen den Beschluss der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 6. November 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 EURO.

Gründe:

1. Durch Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2006 sind die Schuldner verurteilt worden, der Antragstellerin als Verfügungsklägerin Besitz an den in der Wnnn Straße 69 in nnn Bnnn , Vorderhaus, im Erdgeschoß links gelegenen Räume des Cafe Bnnnn zu verschaffen, und zwar durch Aushändigung der Schlüssel zu den drei Zugangstüren, die in dem, dem Urteil beigefügten Grundriss grün gekennzeichnet sind, oder die jetzigen Schlösser der drei Türen gegen die alten auszuwechseln.

Auf den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. November 2006 antragsgemäß ein Zwangsgeld von 5.000 EUR sowie Ersatzsanktionen verhängt.

Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, zwar sei der Tenor des zu vollstreckenden Urteils letztlich auf Einräumung des Besitzes gerichtet; aufgrund der konkreten Formulierung im Tenor habe dies jedoch durch eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO zu geschehen, da allein die Schuldner im Besitz der Schlüssel und der alten Schlösser seien.

Dagegen wenden sich die Schuldner mit der in ihrer sofortigen Beschwerde enthaltenen Begründung, die Herausgabe von Schlüsseln sei durch den Gerichtsvollzieher nach § 885 ZPO zu vollstrecken ebenso wie der Austausch von Schlössern.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Die nach §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO zulässige Beschwerde ist zurückzuweisen.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Begründungen des angefochtenen Beschlusses sowie des Beschlusses vom 5. Dezember 2006 betr. die Nichtabhilfe verwiesen.

Das Landgericht hat gegen die Schuldner zu Recht ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO festgesetzt, weil die nach dem Urteilstenor vorzunehmenden Handlungen allein von ihrem Willen abhängen.

Denn nach der konkreten Formulierung in Tenor des rechtskräftigen Urteils vom 27. Juli 2006 sind die Verfügungsbeklagten und Schuldner verurteilt worden, auf ganz bestimmte Art und Weise der Verfügungsklägerin und Gläubigerin Besitz an den näher bezeichneten Räumen zu verschaffen.

Im vorliegenden Einzelfall kann dies nur durch Handlungen der Schuldner selbst geschehen, und ist allein von ihrem Willen abhängig, da sie in ihrem Besitz befindliche Schlüssel herausgeben sollen oder die in ihrem Besitz befindlichen alten Schlösser wieder einbauen sollen.

In Unterschied zu einer allgemeinen Verurteilung zur Räumung können diese konkreten Maßnahmen nicht ohne Mitwirkung der Schuldner von einem Dritten vorgenommen worden werden; der von den Schuldners zur Stütze ihrer Auffassung zitierte Beschluss des OLG Köln vom 20. September 1999 - 2 W 204/99 - OLGR Köln 2000, 270, ist daher nicht einschlägig; denn er betrifft eine allgemeine Verpflichtung zur Herausgabe eines Kellerraums, ohne dass die genaue Art und Weise von Handlungen der Schuldner festgelegt worden ist.

Im übrigen ist der Titel nicht auf Räumung von Mieträumen durch den Mieter gerichtet, sondern auf Gewährung des Zutritts an den Mieter durch den Vermieter, was nach zutreffender Auffassung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 1996 - 26 W 128/96 - OLGR 1997, 34, (35) eine unvertretbare Handlung ist, die nur eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zulässt. 3. Der Beschwerdewert war nach § 3 ZPO entsprechend der Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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