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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 12 W 73/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 227 Abs. 4 Satz 3
Die gerichtliche Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anfechtbar, insbesondere wenn eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt. Aus dem Zweck des Urkundsprozesses lässt sich kein Anspruch auf bevorzugte schnelle Terminierung ableiten.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 12 W 73/07

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts am 28. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. Oktober 2007 gegen die Ablehnung der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem 21. Februar 2007 durch Verfügung des Landgerichts Berlin vom 20. September 2007 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht mit ihrer am 30. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Klage im Urkundenprozess anteilige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für Gewerberaum für die Zeit seit März 2006 geltend. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 21. Juni 2007 das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nach Eingang der Klageerwiderung vom 24. Juli 2007 sowie einer schriftsätzlichen Erwiderung der Klägerin zu einem Aussetzungsantrag des Beklagten hat das Landgericht mit Verfügung vom 16. August 2007 Haupttermin auf den 21. Februar 2008 anberaumt. Den Antrag der Klägerin vom 14. September 2007, im Hinblick auf die Besonderheit des Urkundenprozesses den Termin aufzuheben und einen "neuen zeitnahen Verhandlungstermin anzusetzen", hat das Landgericht mit Bescheid vom 20. September 2007 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 8. Oktober 2007, mit der sie ihr Anliegen einer früheren Terminierung weiterverfolgt und der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist unzulässig.

1. Nach § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO sind richterliche Entscheidungen über Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Termins grundsätzlich unanfechtbar.

Verschiedentlich wird in Rechtsprechung und Literatur die Möglichkeit erwogen, Beschwerderegeln betreffend die Verfahrensaussetzung (§ 252 ZPO) entsprechend oder § 567 ZPO direkt in Fällen heranzuziehen, in denen durch eine Terminsbestimmung praktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtschutzverweigerung gleichkommt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 216 ZPO, Rn. 29 m.w.N.; MüKoZPO/Prütting, 2. Aufl. 2000, § 273 ZPO, Rn. 31). Im Hinblick auf die gesetzgeberische Grundentscheidung, Terminierungsentscheidungen der Anfechtbarkeit generell zu entziehen, sowie unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch bei der Terminsbestimmung kommt eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit nur in engen Grenzen in Betracht.

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

a) Eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" (zur Problematik dieses Begriffes Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 29) durch die dargestellte Terminierung ist nicht ersichtlich. Es ist schon kein Verstoß des Landgerichts gegen gesetzliche Vorgaben erkennbar, so dass es auf dessen "Greifbarkeit" nicht ankommt.

b) Eine willkürliche Ungleichbehandlung durch das Landgericht bei der Terminierung im Vergleich zu anderen Verfahren, insbesondere Urkundsprozessen, ist nicht dargelegt.

Die hierzu in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, in anderen (ordentlichen) Verfahren terminiere die Kammer in sechs bis acht Wochen ab Terminsbestimmungstag, letztlich also der Vorwurf ungerechtfertigter Ungleichbehandlung, ist trotz entsprechenden Hinweises im Beschwerdeverfahren ebensowenig dargelegt wie die Behauptung, das Landgericht bevorzuge den Beklagten bei der Terminierung, weil er Rechtsanwalt sei.

c) Die Begründung des Landgerichts zur Rechtfertigung für die Terminierung ist gleichfalls nicht willkürlich. Das Landgericht hat in der angegriffenen Verfügung den Zeitpunkt der Terminierung im Februar 2007 mit der "Arbeitsbelastung der Kammer" begründet und im Nichtabhilfebeschluss ergänzt, die Arbeitsbelastung resultiere aus der Übernahme diverser Verfahren aus der aufgelösten ZK 34 sowie dem krankheitsbedingten längerfristigen Ausfall einer Richterin in der Vergangenheit. Diese Erklärung ist ohne nennenswerten Auslegungsaufwand dahin zu verstehen, dass sich die genannten Belastungen der Kammer für die zuständige Einzelrichterin so auswirken, dass sie die Sache nicht früher terminieren kann.

d) Aus dem Zweck des Urkundsprozesses kann die Klägerin keinen Anspruch auf bevorzugte Terminierung herleiten. Es trifft zwar zu, dass es diese Prozessart erleichtern soll, schnell einen vollstreckbaren Titel zu erwerben. Innerprozessual gilt dies jedoch nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Gerichts; anders formuliert: Durch die Beschwerde entstehen keine neuen gerichtlichen Ressourcen.

e) Der Hinweis der Klägerin auf den bisherigen, aus ihrer Sicht aufgelaufenen Mietrückstand von 50.000,- EUR ändert an dieser Sichtweise nichts. Dieser Forderungsbetrag, wie auch immer er rechtlich zu qualifizieren ist, ist nach Darstellung der Klägerin komplett vor Erhebung der Klage entstanden, so dass dem Landgericht hieraus kein Vorwurf zu machen ist. Die Klägerin ist schließlich nicht erfolgreich mit dem Verweis darauf, die Sache sei rechtlich nicht schwierig, weil die Einwendungen des Beklagten unerheblich seien. Dies zu klären ist Gegenstand des Rechtsstreits, auch der mündlichen Verhandlung und nicht bereits vorab bei der Terminierung zu prüfen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 252 ZPO, Rn. 3 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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