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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 09.11.2007
Aktenzeichen: 13 U 27/07
Rechtsgebiete: HWiG


Vorschriften:

HWiG § 2 Abs. 1 S. 3
Eine im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung, die den Zusatz enthält, dass mit dem Widerruf des Darlehensvertrages das finanzierte verbundene Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist auch dann keine im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unzulässige andere Erklärung, wenn das finanzierte verbundene Geschäft nicht konkret bezeichnet ist, sich aber im Zusammenhang mit den weiteren Urkunden ohne weiteres erschließen lässt, um welches Geschäft es sich handelt (im Anschluss an BGH, Urt. vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 - WM 2007, 1152).
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 13 U 27/07

verkündet am : 9. November 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Berner und die Richterinnen am Kammergericht Hennemann und Eilinghoff-Saar für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Februar 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin (4 O 438/05) geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabtretung einer Lebensversicherung bei der Snnnnn Lebensversicherung a.G., die sie im Zusammenhang mit einem zur Finanzierung des Beitritts zu der "Fnnnnnnnnn Wohnbaufonds GbR" aufgenommenen Darlehen zur Sicherheit an die Beklagte abgetreten hat.

Die Klägerin unterzeichnete unter dem 16. Januar 1999 eine Selbstauskunft. Am 28. Januar 1999 unterzeichnete sie den "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages Fnnnnnnnnn Wohnbaufonds GbR" bezogen auf die Zeichnung zu einer Anteilssumme in Höhe von 80.000, - DM zuzüglich 5 % Agio, den Darlehensvertrag mit der Beklagten über den Betrag von 80.000, - DM, ein als gesonderte Anlagen beigefügtes als "Besondere Erklärung" bezeichnetes Formular, die ebenfalls auf einem gesonderten Formular beigefügte Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag, die Verpfändungserklärung des Fondsanteils, die Abtretungserklärung bezüglich der Lebensversicherung bei der gleichzeitig mit dem Fondsbeitritt zur Finanzierung abgeschlossenen Snnnnn Lebensversicherung (Versicherungsnummer nnnnn ) sowie die gesonderte Widerrufsbelehrung zum Fondsbeitritt.

Der Treuhandauftrag wurde von der Treuhänderin am 18. Februar 1999 angenommen. Die Beklagte unterzeichnete den Darlehensantrag am 8. Februar 1999.

In dem Darlehensvertrag ist einleitend ausgeführt:

"Die Gnnnnnn KG gewährt Frau Inn Rnnn , nachfolgend Darlehensnehmerin genannt, ein Darlehen in Höhe von DM 93.333,33 zur Finanzierung eines Fondsanteils in Höhe von DM 80.000,00 an der Fnnn nnnnnn -Wohnbaufonds GbR."

Die Widerrufsbelehrung lautet:

"Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtet Willenserklärung binnen einer Frist von einer Woche gegenüber der Gnnnnnn KG (es folgt die Anschrift) schriftlich widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Im Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande."

In der "Besonderen Erklärung" heißt es:

"... (Die Bank) weist darauf hin, dass eine Prüfung der Risiken der wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen des Fnnn Wohnbau GbR von ihr nicht vorgenommen worden ist und sie deshalb auch dafür keine Haftung übernehmen kann. Diese Prüfung bleibt uns vorbehalten. Daraus folgt, dass unabhängig von dem finanzierten Geschäft und seinen Risiken der Kredit von uns zurückzuzahlen ist. Die Bank hat grundsätzlich weder bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Konzeption des Modells noch beim Entwurf der gesellschafts- und anderer Verträge mitgewirkt. Sie nahm und nimmt keinerlei Einfluss auf die Aussagen der Initiatoren hinsichtlich der Rentabilität und steuerlichen Beurteilung des Objektes. ...

Die Bank hat sich nicht in den Vertrieb eingeschaltet und tritt auch sonst nicht gemeinsam mit den Initiatoren auf deren Seite gegenüber uns auf. Sie ist demgemäß im Verhältnis zu uns nicht Partner des finanzierten Geschäftes. Die Kapitalanlage wird von Vermittlern vertrieben, welche nicht berechtigt sind, irgendwelche Erklärungen für die Bank abzugeben.

...

... Mit unserer Unterschrift bestätigen wir ausdrücklich, von der Bank über das sogenannte "Aufspaltungsrisiko" informiert worden zu sein."

Im März 1999 erwarb die Klägerin außerdem Anteile an dem Fonds "Mnnnnnnnnnnnnnnn ". Der Erwerb dieses Fondsanteils wurde durch den Vermittler Herrn Snnn als Untervermittler der Firma Snnn Wirtschaftsberatung vermittelt, wie in einem Schreiben der nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn Vertriebepartner mbH (im Folgenden: Mnnnnnnnnnnnn ) vom 23.11.2006 (Anlage K 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. Dezember 2006, Bd. I Bl. 127 d.A.) bestätigt wurde. In dem Schreiben wird außerdem ausgeführt. "Herr Snnn war als Untervermittler für Herrn Snnn tätig. Nach dessen Tod haben wir im Mai 2000 einen Vertriebsvertrag mit Herrn Snnn geschlossen". Mit Schreiben vom 23.10.2006 teilte die Mnnnnnn Management der Klägerin mit, dass ihr neuer Investmentpartner die Firma Gn Wirtschaftsberatung GmbH Pnn Snnn (Gnnnn ) sei (Anlage K 16 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. Dezember 2006, Bd. I Bl. 126 d.A.). Herr Snnn trat weiterhin unter der Firma "Pn Finanzberatung Pnn Snnn " mit Sitz in Gnnn auf (Schreiben an die Klägerin vom 02.01.2001, Anlage K 21 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. Dezember 2006, Bd. I Bl. 131 d.A.).

Der erstinstanzlich als Zeuge vernommene Vermittler Snnn hat eine Quittung der Firma Snnn Wirtschaftsberatung vom 23.04.1999 vorgelegt, nach der er in Bezug auf die Klägerin Provisionen in Höhe von 13.896, - DM und 52.663, - DM erhalten hat (Bd. I Bl. 141 d.A.).

Die Klägerin hat ihre Erklärung zu dem Darlehensvertrag mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 31.03.2005 widerrufen.

Sie hat behauptet, auch der hier in Frage stehende Fondsbeitritt sei durch den Zeugen Snnn vermittelt worden, und zwar anlässlich zweier Hausbesuche, zu der der Zeuge sich jeweils telefonisch angekündigt habe. Der Zeuge habe auch den Kredit mit der Beklagten vermittelt, die dem Zeugen ihre bereits mit ihrem Stempel versehenen Vertragsformulare überlassen habe. Sie hat die Ansicht vertreten, nicht wirksam über den Widerruf belehrt worden zu sein. Bei dem Darlehen handele es sich um ein verbundenes Geschäft.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - die Rechte aus ihrem Versicherungsvertrag auf den Todesfall bei der Snnnnn Lebensversicherung a.G., Versicherungs-Nr. nnnnn , vom 02.02.1999 zurück zu übertragen Zug um Zug gegen Abtretung des von der Beklagten finanzierten Geschäftsanteils an der "Fnnn nnnnnn Wohnbaufonds GbR" in Form der Rechte der Klägerin gegenüber der "Cnnnnn Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 18.02.1999,

2. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zwischen ihr - der Klägerin - und der Beklagten vom 08.02.1999, Darlehenskonto Nr. nnnnnn , zustehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, sich generell zur Finanzierung bereit erklärt zu haben. Sie hat die Ansicht vertreten, eine etwaige Haustürsituation sei im Hinblick auf den unterlassenen Widerruf des Beitritts zu der Fondsgesellschaft nicht kausal gewesen.

Das Landgericht hat den Zeugen Snnn gemäß Beweisbeschluss vom 26. Juli 2006 (Bd. I Bl. 84, 85) zunächst schriftlich befragt und erneut in der mündlichen Verhandlung vom 16. Janu- ar 2007 persönlich vernommen sowie die Klägerin persönlich angehört. Auf die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen vom 11. September 2006 (Bd. I Bl. 89 - 91) sowie die Sitzungsniederschrift der Verhandlung des Landgerichts vom 16. Januar 2007 (Bd. I Bl. 135 bis 140 d.A.) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das am 6. Februar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin den Darlehensvertrag wirksam widerrufen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege ein Haustürgeschäft vor, das gleichzeitig ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKG darstelle. Der Widerruf sei rechtzeitig erklärt worden, weil die Widerrufsbelehrung einen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG unzulässigen Widerruf enthalten habe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 12. Februar 2007 verkündete Urteil hat die Klägerin am 12. März 2007 die Berufung eingelegt und diese am 11. Mai 2007 begründet.

Die Beklagte rügt die tatsächliche Würdigung des Gerichts, die unzulässigerweise im Wesentlichen auf die persönliche Anhörung der Klägerin gestützt sei. Sie, die Beklagte, treffe keine Darlegungslast im Hinblick auf Umstände, die gegen eine Haustürsituation sprechen würden, sondern das einfache Bestreiten genüge. Es habe auch keine für den Vertragsabschluss kausale Haustürsituation vorgelegen. Dagegen spreche der Zeitablauf von annähernd zwei Wochen, in denen die Klägerin Zeit gehabt habe, sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden und der Umstand, dass es mehrere Gespräche gegeben habe, die zu weiteren Terminsabsprachen geführt hätten. Eine Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Klägerin habe bei den gegebenen Umständen nicht vorgelegen Die Klägerin sei an einer Anlage interessiert gewesen und habe den Vermittler aus diesem Grund bestellt. Die erteilte Widerrufsbelehrung sei wirksam, wie sich aus der Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 24. April 2007 (XI ZR 191/06) nunmehr eindeutig ergebe.

Die Beklagte beantragt, nachdem sie den gemäß der Berufungsbegründungsschrift vom 11. Mai 2007 angekündigten Antrag klargestellt hat, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie ist weiterhin der Ansicht, der ihr erteilte Hinweis in der Widerrufsbelehrung sei irreführend. Der Verkaufsprospekt des Fonds enthalte Angaben, die die Klägerin darüber im Unklaren lassen würden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegen würde. Sie bezieht sich im Übrigen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 11. Mai 2007, 22. Oktober und 5. November 2007 nebst Anlagen sowie auf die Schriftsätze der Klägerin vom 17. Juli nebst Anlage und vom 8. Oktober 2007 verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 517, § 519, § 520 ZPO). Soweit die Beklagte den Antrag ursprünglich missverständlich formuliert hat (Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt), ergab sich im Zusammenhang mit der Begründung hinreichend deutlich, dass die Beklagte die Änderung des Urteils in der Sache begehrt hat. Über die Kosten musste im Zusammenhang damit tatsächlich insgesamt neu entschieden werden. Die Beklagte hat ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung richtig gestellt.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die Klägerin hat den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, sodass die Beklagte auch nicht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 HWiG (auch im Folgenden: in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 16. Januar 1986) verpflichtet ist.

1. Allerdings hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Darlehensvertrag aufgrund von Verhandlungen im Sinne eines Haustürgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG zustande gekommen ist.

Die Beklagte rügt insoweit zu Recht, dass sie das Vorliegen einer Haustürsituation zulässigerweise einfach bestreiten durfte und demgemäß nicht verpflichtet war, ihrerseits zu der Art des Zustandekommens des Haustürgeschäfts vorzutragen (vgl. BGH ZIP 2007, 762).

Richtig ist auch, dass die Aussage der Partei, die diese im Wege der Parteianhörung gemäß § 141 ZPO macht, nicht wie die Aussage im Rahmen einer förmlichen Parteivernehmung gewürdigt werden darf, da diese einen anderen Stellenwert hat (vgl. Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 141, Rn 1). Die Ausführungen des Landgerichts, die im Wesentlichen auf die Angaben der Klägerin gestützt sind, sind insofern missverständlich. Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung, insbesondere der vorliegenden Indizien, die auch durch die Zeugenaussage des Zeugen Snnn nicht entkräftet werden, ist aber auch nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass der von der Klägerin behauptete und in der persönlichen Anhörung bestätigte Hergang zutreffend ist (§ 286 ZPO). Diese Feststellung ist möglich, obwohl der Zeuge Snnn in Abrede gestellt hat, an der Vermittlung der vorliegenden Anlage beteiligt gewesen zu sein. Die Aussage des Zeugen ist in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft. Schon der Umstand, dass der Zeuge, wie er eingeräumt hat, in Bezug auf die in Rede stehende und die weitere im März 1999 vermittelte Fondsanlage eine Provision von Herrn Snnn erhalten hat, spricht als wesentliches Indiz dafür, dass er es war, der den Abschluss vermittelt hat. Soweit der Zeuge erklärt hat, hierbei habe es sich um die Provision für die Empfehlung der Klägerin an Herrn Snnn gehandelt, ist dies schon im Hinblick auf die Höhe der Provision nicht nachvollziehbar. So betrug die Provisionssumme einmal 13.896, - DM für eine Anlage zum Betrag von 45.000, - DM und einmal 52.663, - DM bei einem Anlagebetrag von 80.000, - DM. Die andere Anlage hat der Zeuge unstreitig vermittelt, sodass nicht erklärlich ist, warum er in Bezug auf den hier in Frage stehenden Fonds eine im Verhältnis noch höhere Provision nur für die Empfehlung der Klägerin erhalten haben sollte. Im Nachhinein wird die Annahme, dass es sich um eine Provision für die Vermittlung handelte, noch durch die von der Klägerin im Berufungsverfahren eingereichte Bestätigung der Frau Mnnn Bnn vom 2. Juli 2007 gerechtfertigt, die bestätigt hat, dass der Zeuge Schöppe ihr dieselbe Anlage vermittelt hat. Auch für Frau Bnn hat der Zeuge gleichzeitig eine Provision enthalten. Durch die Bestätigung der Frau Bnn wird auch die Erklärung des Zeugen widerlegt, er sei in Bezug auf Anlagen der hier in Rede stehenden Art überhaupt nicht tätig gewesen, weil er keine ausreichenden Kenntnisse gehabt hätte. Dagegen spricht auch die Bestätigung der Mnnnnnn Management vom 23. November 2006, aus der hervorgeht, dass der Zeuge Snnn als Untervermittler für die Snnn Wirtschaftsberatung und unmittelbar nach dem Tod des Herrn Snnn in einer anderen Firma als Anlageberater tätig gewesen ist, sowie der Umstand, dass der Zeuge später als selbständiger Anlageberater aufgetreten ist. Für die Behauptung der Klägerin sprechen als weitere Indizien die Termineintragungen der Klägerin vom 16. und 28. Januar 1999 mit der Bezeichnung "Inn ", die mit den Daten der hier in Frage stehenden Vorgänge übereinstimmen. Die Zuordnung "Inn " passt nur zu der Person des Zeugen Snnn , nicht des Herrn Snnn da nur der Zeuge Snnn gleichzeitig mit der Inn zu tun hatte. Die Klägerin hätte zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung gehabt, fälschlich eine andere Person einzutragen. Umgekehrt musste der Zeuge Snnn zugeben, dass er durchaus mit der Klägerin zu tun gehabt haben könnte. Für die Behauptung der Klägerin spricht auch ihr Schreiben vom 23.03.2003, in dem sie sich wegen des Fonds an den Zeugen Snnn gewandt hat und dort auch auf eine von diesem vorgenommene Beratung Bezug nimmt. Das lässt sich nicht anders erklären als dass sie sich an ihn als den Vermittler gewandt hat. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte sie keine Veranlassung, etwas Falsches zu schreiben. Diese Indizien reichen aus, um im Wege der Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO die Behauptung der Klägerin, der Zeuge Snnn habe die Anlage vermittelt, als erwiesen anzusehen. Dass die von ihm vermittelten Geschäfte generell bei den Kunden zu Hause geführt worden seien, hat der Zeuge selbst bestätigt.

2. Die Haustürsituation war auch kausal für den Vertragsabschluss.

Die Klägerin hat die fraglichen Vertragserklärungen zu Hause unterschrieben. Dieser Besuch beruhte nicht auf vorheriger Bestellung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG). Eine vorherige Bestellung liegt nicht vor, wenn die Einladung ihrerseits in einer Haustürsituation abgegeben oder in einer Situation abgegeben worden ist, in der der Überraschungseffekt noch vorhanden ist. So liegt eine Bestellung nicht vor, wenn der Besuch vorher in einem nicht vom Kunden veranlassten Telefongespräch oder auch in einem vorherigen Besuch in einer Haustürsituation abgesprochen worden ist (vgl. BGHZ 109, 127; OLG Stuttgart, Urt. vom 23. November 2004, 6 U 82/03, zitiert nach juris Rn 85). Eine vergleichbare Situation lag hier vor. Zwar hatte bereits zuvor ein Gespräch stattgefunden, in dem der Klägerin die Anlage vorgestellt worden war. Der Zeuge Snnn hatte der Klägerin nach ihrer Schilderung, von deren Richtigkeit auszugehen ist, die Anlage aber (anders als in dem von der Beklagten zitierten Fall (Urteil des Kammergerichts vom 28. Juni 2005 - 4 U 77/03 -) nur auf einem Laptop vorgestellt und sämtliche Unterlagen wieder mitgenommen. Erst zu dem weiteren, wenn auch aufgrund einer erneuten telefonischen Absprache erfolgten Gespräch hat der Zeuge die Unterlagen mitgebracht und sie sogleich unterschreiben lassen. Die Klägerin befand sich hiermit in einer Situation, in der sie sich entweder auf einen weiteren Besuch einlassen oder ungeprüft auf die Anlage hätte verzichten müssen. Sie hatte nicht die Möglichkeit, sich in der Zwischenzeit die Unterlagen in Ruhe anzusehen und sich für oder gegen weitere Gespräche mit dem Zeugen zu entscheiden.

Auch wenn auf den ersten Besuch abgestellt wird, ist die Kausalität gegeben. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Terminen ist nicht zwingend erforderlich. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung kann aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand abnehmen und nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Stets sind aber die Gesamtumstände danach zu prüfen, ob der mit der Haustürsituation verbundene Überrumpelungseffekt noch angedauert hat (ständige Rechtsprechung des BGH, s. nur BGH, WM 2006, 1243; BGHZ 131, 385). Bei einem Zeitabstand von 12 Tagen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin eben nicht die Möglichkeit hatte, in der Zwischenzeit die Vor- und Nachteile der Anlage zu prüfen, ist der erforderliche Zusammenhang zu bejahen.

Die Kausalität ist auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin den Fondsbeitritt nicht widerrufen hat. Denn die Klägerin hat den Auftrag zum Fondsbeitritt und den Darlehensvertrag gleichzeitig unterschrieben und die Widerrufsfrist für den Fondsbeitritt wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem der Klägerin die auf den Fondsbeitritt bezogene Widerrufsbelehrung zugesandt worden war, in Lauf gesetzt.

3. Der Widerruf ist jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von einer Woche seit dem Zugang der Belehrung (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 HWiG), d.h. hier seit deren Unterzeichnung am 28. Janu- ar 1999, erfolgt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die der Klägerin erteilte Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Sie war nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 HWiG unbeachtlich, weil sie einen unzulässigen Zusatz enthielt. Das Zusatzverbot gilt bei einer gebotenen telelogischen Reduktion des Wortlauts der Vorschrift nicht für inhaltlich zutreffende Ergänzungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind lediglich Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder aber gemessen am Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 159, 280; BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06 -, WM 2007, 1117 = ZIP 2007, 1152, Rz. 13 m.w.N.). Der in der vorliegenden Erklärung enthaltene Zusatz, dass die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Belehrung, jedoch nicht vor dem Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages zu laufen beginnt, und dass für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt, ist demnach zulässig, denn sie entspricht den Regelungen des § 2 Abs. 1 S. 1, 2 HWiG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Wie der XI. Zivilsenat des BGH nunmehr in der Entscheidung vom 24. April 2007 klargestellt hat, gilt dasselbe für die Erklärung, die den Zusatz enthält, dass im Falle des Widerrufes des Darlehensvertrages auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande komme (Urteil vom 24. April 2007 aaO). Der Hinweis stelle bei einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung dar, weil er den Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweise und damit dessen Regelung verdeutliche. Wolle man dies anders sehen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen Haustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar eine nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrkG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 HWIG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den Verbraucher nur verwirrend sein könne. Eine einzige Widerrufsbelehrung mit einem Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbundene Geschäft sei daher sinnvoll. Der Zusatz sei nicht geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, sondern im Gegenteil sogar in besonderem Maße geeignet, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und ihn zu einem Widerruf zu veranlassen. Die bisher vom II. Zivilsenat vertretene anderweitige Rechtsauffassung hat der XI. Zivilsenat mit der genannten Entscheidung mit dessen Einverständnis aufgegeben (BGH, Urt. vom 24. April 2007, aaO Rz. 20).

Auch im vorliegenden Fall liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ein verbundenes Geschäft vor. Dafür spricht bereits der Vertragstext des Darlehens, das ausdrücklich zur Finanzierung des benannten Fonds gewährt wird und zu dessen Sicherung der Fondsanteil abgetreten wird. Der Vermittler, der der Klägerin die Formulare am 28. Januar 1999 zur Unterschrift vorlegt hat, musste bereits über die fertig ausgefüllten Formulare der Beklagten verfügen, was ebenfalls dafür spricht, dass die Beklagte von vornherein in die Finanzierung eingebunden war und dieser zugestimmt hat. Es liegen keinerlei Unterlagen vor, die darauf hindeuten würden, dass die Klägerin vorher eigenständig unmittelbar mit der Beklagten Kontakt aufgenommen hätte. Schließlich begründet gerade der verwendete Hinweis in der Widerrufsbelehrung eine Vermutung dafür, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. Soergel-Häuser, BGB, 12. Aufl., Rn 68 zu § 9 VerbrKG a.F.).

Mit einem entsprechenden Zusatz wich die Widerrufsbelehrung nicht von der Rechtslage ab. Sie war bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts auch sinnvoll, denn die Beklagte hätte sonst eine gesonderte Belehrung nach §§ 9, 7 VerbrKG erteilen müssen. Dass sie selbst nicht von einem verbundenen Geschäft ausging und dies im Nachhinein weiterhin vehement bestreitet, steht dem nicht entgegen. Es war ihr nicht verwehrt, vorsorglich eine entsprechende Belehrung einzufügen, womit sie nach ihrem Vortrag einer Empfehlung des Bundesverbandes folgte. Unerheblich ist insoweit, dass der vorliegend verwendete Text - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - nicht den konkreten finanzierten Fonds namentlich erwähnt hat, sondern nur unbestimmt darauf hinweist, dass auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht zustande kommen. Maßgeblich ist insoweit nach dem Schutzzweck des Zusatzverbotes darauf abzustellen, ob der Verbraucher durch den Zusatz davon abgehalten werden kann, den Widerruf nach dem HWiG zu erklären. Das ist bei der hier verwendeten Formulierung schon deshalb nicht der Fall, weil sich bei verständiger Sicht im Zusammenhang mit den weiteren Urkunden ohne weiteres erschließen ließ, dass mit den "verbundenen Geschäften" nur der finanzierte Fondsbeitritt gemeint sein konnte. Darauf deutet schon der einleitende Hinweis in dem Darlehensvertrag hin, in dem ausdrücklich erwähnt wird, dass das Darlehen "zur Finanzierung eines Fondsanteils" in der genannten Höhe bei dem genannten Fonds gewährt wird. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte in dem weiteren Zusatzformular mit der Bezeichnung "Besondere Erklärung" auf das unterschiedliche Schicksal von Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hinweist. Aus dem Inhalt der Erklärung ergibt sich, dass die Beklagte jede inhaltliche Verantwortung für den Fonds und dessen Werthaltigkeit zurückweist. Nach dem Inhalt des Zusatzes kommt der Fondsbeitritt im Falle des Widerrufs erst gar nicht zustande. Selbst wenn die Klägerin aufgrund der "Besonderen Erklärung" Zweifel an ihren Rechten gehabt haben mochte, beruhte das nicht darauf, dass der zusätzliche Hinweis unrichtig wäre. Auch der unbestimmte Zusatz ist darüber hinaus eher geeignet, den Verbraucher erst in die Lage zu versetzen, von seinem Widerrufsrecht auch bezüglich des verbundenen Geschäfts Gebrauch zu machen denn ihn von der Wahrnehmung dieses Rechts abzuhalten. Dazu wäre die Widerrufsbelehrung eher geeignet gewesen, wenn sie - entsprechend dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG - überhaupt keinen Hinweis enthalten hätte.

Unerheblich ist auch, dass der Zusatz für sich genommen nicht den Anforderungen der §§ 9, 7 Abs. 2 VerbrKG entsprochen hätte. Der Inhalt der Belehrung, der ausdrücklich nicht kodifiziert war (vgl. nun § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB n.F., § 14 BGB InfoVerordnung mit Anlage 2), musste unmissverständlich klarzumachen geeignet sein, dass der Widerruf beide Verträge erfasst und durfte nicht die falsche Vorstellung erwecken, dass er zwar den Kauf widerrufen könne, aber an die Darlehensverpflichtung gebunden bleibe (vgl. BGHZ 91, 338). Daraus wurde hergeleitet, dass die Widerrufsbelehrung ausdrücklich auf den verbundenen Vertrag hinweisen müsse und es nicht ausreiche, dass sich der Zusammenhang erst aus einer Auslegung erschließe (vgl. Soergel-Häuser, aaO, Rn 64, 65 zu § 9 VerbrKG). Ein abstrakter Hinweis auf "weitere verbundene Geschäfte" wurde insoweit nicht für ausreichend erachtet (vgl. OLG Düsseldorf, WM 1993, 1179; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 880; Soergel-Häuser aaO, Rn 43 zu § 7 VerbrKG). Ob die Zusatzerklärung den Anforderungen des VerbrKG entsprochen hat, ist aber für die Frage, ob sie im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG schädlich ist, nicht maßgeblich. Für die Anwendung des HWiG ist allein maßgeblich, ob die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes entspricht, was allein an diesen Vorgaben zu messen ist (vgl. BGH WM 2004, 1579; BGHZ 159, 280). Insoweit ist hinsichtlich der Zulässigkeit des Zusatzes im Wege der teleologischen Reduktion allein danach zu fragen, ob er unschädlich - weil die Ausübung des Widerrufs nicht hindernd - ist und deshalb entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG nicht zur Wirkungslosigkeit der Belehrung führt. Das ist allein am Schutzzweck des HWiG zu messen, der darauf gerichtet ist, einen Ausgleich für den Überraschungseffekt, der mit der Haustürsituation verbunden ist, zu schaffen, indem dem Verbraucher nachträglich die Möglichkeit verschafft wird, sich vom Vertrag zu lösen. Daran soll er durch die Widerrufsbelehrung nicht gehindert werden, was, auch wenn in der Zusatzbelehrung das finanzierte Geschäft nicht ausdrücklich erwähnt wird, nicht der Fall ist.

Die auf die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages gerichtete Klage kann daher insgesamt keinen Erfolg haben.

III.

Da die Klage unbegründet ist, hat die Klägerin gemäß § 91 ZPO die Kosten beider Instanzen zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Abs. 1 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, denn die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Grundfrage, ob ein Zusatz mit dem Hinweis auf das verbundene Geschäft in der Widerrufsbelehrung nach dem HWiG gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG a.F. unzulässig ist, ist durch die Entscheidung des BGH vom 24. April 2007 grundsätzlich geklärt. Aus der Begründung der Entscheidung wie auch den zu früheren die Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG und dessen teleologische Reduktion betreffenden Entscheidungen des BGH ergeben sich die Kriterien, die dabei maßgeblich sind (vgl. BGH, Urt. vom 24. April 2007, aaO; BGH WM 2004, 172 und 1579; BGHZ 159, 280; BGH WM 2005, 547 und 1408; BGH WM 2006, 220). Dass ein Zusatz ohne die konkrete Bezeichnung des verbundenen Rechtsgeschäfts zur Unzulässigkeit führen würde, wird bisher, soweit ersichtlich, nach der Änderung der Rechtsprechung des BGH nicht vertreten. Im Gegenteil liegen zahlreiche Entscheidungen vor, die einen Zusatz mit der hier in Rede stehenden Formulierung für zulässig halten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Mai 2007 - 3 U 271/06 -, sowie bereits Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06 - OLGR 2007, 143; Kammergericht, Urteil vom 24. August 2007 - 3 U 27/06 -; Urteil vom 24. April 2007 - 4 U 45/06 -; Urteil vom 6. Juni 2007 - 24 U 5/07; OLG Stuttgart, Hinweisverfügung vom 2. Mai 2007 - 6 U 95/07; zuvor bereits OLG Stuttgart OLGR 2004, 202).

Ende der Entscheidung

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