Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 13 U 46/05
Rechtsgebiete: ZPO, AnfechtungsG, BGB, ZPO, ZVG


Vorschriften:

ZPO § 539 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1
ZPO § 867 Abs. 1
AnfechtungsG § 3
BGB § 185 Abs. 1
BGB § 242
BGB § 376 Abs.2 Nr. 1
BGB § 378
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.
BGB §§ 1121 ff
BGB §§ 1123 ff
BGB § 1124 Abs. 2
BGB § 1147
BGB § 1192
ZPO § 531 Abs. 2
ZVG § 20
ZVG § 20 Abs. 2
ZVG §§ 146 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes Versäumnisteil - und Schlussurteil

Geschäftsnummer: 13 U 46/05

verkündet am: 21.03.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Berner und die Richte- rinnen am Kammergericht Eilinghoff-Saar und Kolberg für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) gegen das am 15. September 2005 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin (10 O 27/05) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 3) zu je 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz tragen die Beklagten zu 1) und 2) je 1/4 und die Beklagte zu 3) 1/2. Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt :

Die Prätendentenklage ist der Beklagten zu 3) am 7. März 2005 zugestellt worden, nachdem diese mit Schreiben der Klägerin vom 14. Dezember 2004 unter Klageandrohung und Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2004 zur Erklärung ihres Einverständnisses mit der Auszahlung der hinterlegten Mieten für das Objekt Mn nnnn in Bnnn nnnnn aufgefordert worden war. Entsprechende Schreiben an die Beklagten zu 1) und 2) waren bereits unter dem 30. November 2004 verfasst worden. Mit Schriftsatz vom 30. März 2005 erklärte die Beklagte zu 3) die Freigabe der ab dem 15. Dezember 2004 hinterlegten Beträge. Die Beklagten zu 1) und 2) erkannten die diesbezügliche Klageforderung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 an.

Jedenfalls ab März 2004 befand sich der Beklagte zu 1) mit fälligen Zahlungen aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehnsvertrag vom 20. März 2003 im Verzug. Zwischenzeitlich wurde auf Betreiben der Beklagten zu 3) die Zwangsverwaltung des Grundstücks Markt 2/3 angeordnet, diese dann aber in der Folgezeit wieder aufgehoben. Bereits am 26. November 2003 war an zweiter Stelle nach der zugunsten der Klägerin über einen Betrag von 5.500.000,- EUR zur Besicherung ihres Darlehns eingetragenen Grundschuld eine Zwangshypothek über 1.000.000,- EUR zugunsten der Beklagten zu 3) eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 1. April 2004 erhob die Beklagte zu 3) u.a. Klage gegen die Beklagte zu 2) mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Grundstückskaufvertrag des Notars nnnnnnn vom 26. August 2002, Urk.Nr. 342/2002, in das Grundstück Mnn nn sowie in die Mietforderungen u.a. gegen die Firma n nnnn GmbH zu dulden, und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die beim Amtsgericht Tiergarten zum Geschäftszeichen 87 HL 3563/03 durch die nnnn GmbH hinterlegten Mieten freizugeben. Der Rechtsstreit ist unter dem Aktenzeichen 10 O 494/04 beim Landgericht Berlin anhängig. Die Beklagte zu 3) stützt ihre Klage gegen die Beklagte zu 2) auf den nach ihrer Auffassung durch den notariellen Vertrag zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 30. September 2003 verwirklichten Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 3 Anfechtungsgesetz. Mit der fristlosen Kündigung vom 15. Dezember 2004 stellte die Klägerin aus dem hier streitgegenständlichen Darlehn Beträge von 1.996.294,03 EUR und 3.548.974,18 EUR einschließlich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen zur Rückzahlung bis zum 30.12.2004 fällig.

Die Beklagten sind zunächst durch Anerkenntnisteilurteile vom 21. April und 25. Mai 2005 verurteilt worden, in die Herausgabe des von der Firma nnnn GmbH beim Amtsgericht Tiergarten nach dem 15. Dezember 2004 hinterlegten Mietzinses an die Klägerin einzuwilligen. Der insoweit hinterlegte Betrag beläuft sich laut Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle auf 39.557,66 EUR.

Mit Schlussurteil vom 15. September 2005 hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, auch in eine Herausgabe der bis zum 15. Dezember 2004 einschließlich hinterlegten Mietzinsen einzuwilligen. Gegen dieses ihnen jeweils am 21. September 2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) am 21. Oktober 2005 Berufung eingelegt und diese am 1. November 2005 begründet und die Beklagte zu 3) am 29. September 2005 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 20. Dezember 2005 begründet.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz mit nicht nachgelassenem Schriftsatz noch geltend gemacht, die Klägerin könne über die auf dem Grundstück eingetragene Sicherungsgrundschuld und eine weitere an sie abgetretene Eigentümergrundschuld bereits einen Wert von 5.850.000,00 EUR realisieren. Hinzukomme der ab 15. Dezember 2004 geleistete Hinterlegungsbetrag. Die Klägerin sei jedoch gemäß Ziffer 9.1. des Abtretungsvertrages zur Freigabe von den Wert von 110 % der gesicherten Forderungen übersteigenden Sicherheiten verpflichtet.

In der Berufungsinstanz beanstanden sie, dass dem Beklagten zu 1) die Offenlegung der Forderungsabtretung nicht zuvor angedroht worden sei, und sind der Meinung, der Beklagte zu 1) habe die bis zum 15. Dezember 2004 entstandenen Mietzinsansprüche aufgrund der ihm im Rahmen der stillen Zession verbliebenen Verfügungsbefugnis wirksam an die Beklagte zu 2) abtreten können. Bei wirksamer Abtretung sei aber die Beklagte zu 2) die wahre Gläubigerin der bis zum 15. Dezember 2004 entstandenen Mietforderungen, anderenfalls sei dies der Beklagte zu 1), sofern die Forderungen nicht wirksam von der Beklagten zu 3) gepfändet worden seien. Im Übrigen wirke die spätere Benennung der Klägerin im Hinterlegungsverfahren nur ex nunc, vorher habe ihr gegenüber keine Erfüllung eintreten können.

Die Beklagte zu 3) macht sich die Ausführungen der Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der trotz Sicherungsabtretung bestehenden Verwertungsbefugnis des Beklagten zu 1) zu eigen, hält aber die an die Beklagte zu 2) erfolgte Abtretung der Mietzinsansprüche wegen Gläubigerbenachteiligung ihr gegenüber für unwirksam. Im Übrigen sei die Sicherungsabtretung ab Beschlagnahme des Grundstücks auch gemäß § 1124 Abs.2 BGB ihr gegenüber unwirksam, wobei es keine Rolle spiele, dass sie nur gegenüber der Klägerin nachrangige Grundpfandrechtsgläubigerin sei.

Für die Beklagten zu 1) und 2) ist im Verhandlungstermin am 21. März 2006 niemand erschienen.

Die Beklagte zu 3) beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2005 - 10 O 27/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen und hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Die Klägerin ist der Meinung, die Pfändungen und Forderungsabtretungen der Beklagten scheiterten am Prioritätsprinzip. Sie sei durch die stille Zession nicht in der Verwertung der hinterlegten Mieten eingeschränkt. Die Voraussetzungen des § 1124 Abs.2 BGB seien nicht dargelegt.

II.

1. Beide Berufungen sind zulässig.

2. Über die Berufung der zum Verhandlungstermin ordnungsgemäß geladenen, aber unentschuldigt nicht erschienen Beklagten zu 1) und 2) war auf Antrag der Klägerin gemäß § 539 Abs.1 ZPO durch ein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil zu entscheiden.

3. Die Berufung der Beklagten zu 3) ist unbegründet.

Der Klägerin steht gemäß § 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. BGB ein Anspruch auf Einwilligung der Beklagten zur Auszahlung der bis einschließlich 15. Dezember 2004 von der Firma nnnn GmbH hinterlegten Mietbeträge zu, denn sie ist Inhaberin und damit wahre Gläubigerin der Mietforderungen (BGHZ 35,165; BGH WM 1990,51; BGH MJW-RR 1994,847), auf die die Firma nnnn GmbH gemäß § 378 BGB mit schuldbefreiender Wirkung unter Verzicht auf ihr Rücknahmerecht i.S.d. § 376 Abs.2 Nr.1 BGB geleistet hat. Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieser Hinterlegung bestehen nicht und werden auch von keiner Partei geltend gemacht. Insbesondere bestanden im Hinblick auf die von der Beklagten zu 3) wegen Gläubigerbenachteiligung geltend gemachten Anfechtung der zwischen den Beklagten zu 1) und 2) vereinbarten Forderungsabtretung, der rechtlichen Wirkung der zuvor erfolgten Sicherungsabtretung an die Klägerin und der vom Beklagten zu 1) erhobenen Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel der Beklagten zu 3), auf Grund dessen diese die Forderungspfändung durchführte, begründete Zweifel über die Person des Gläubigers (BGH NJW 2005,553), deren Aufklärung der Schuldnerin nicht zuzumuten war. Die Hinterlegung wirkt auch dann schuldbefreiend, wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle den wahren Gläubiger erst nachträglich benennt (BGH NJW-RR 1989,200; BGH NJW 1960,1003). Die Schuld erlischt dann zwar erst mit Wirkung ex nunc (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. Rdnr. 1 zu § 378 BGB; Staudinger-Olzen, BGB, 2002, Rdnr. 9 zu § 378 BGB). Das heißt aber nicht, dass sich die schuldbefreiende Wirkung erst auf die ab Benennung hinterlegten Beträge bezieht und der wahre Gläubiger nur diese für sich beanspruchen kann. Die ex nunc - Wirkung bedeutet nur, dass der Schuldner so gestellt wird, als hätte er erst mit der Benennung des wahren Gläubigers gezahlt, so dass z.B. zwischenzeitlich ein Zahlungsverzug eingetreten sein kann. Dem wahren Gläubiger, der die schuldbefreiende Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner Benennung gegen sich geltend lassen muss, steht auch das Recht an dem insgesamt hinterlegten Betrag zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) und 2) ist es daher unerheblich, dass die Klägerin erst im Oktober 2004 als weitere mögliche Empfangsberechtigte des bereits hinterlegten Betrages benannt wurde.

Rechtsinhaberin der Mietzinsforderungen gegen die Firma nnnnn GmbH war aufgrund der zwischen dem Beklagten zu 1) als Vermieter und der Klägerin vereinbarten Sicherungsabtretung vom 20. März 2003 die Klägerin. Hiermit hat sie die volle Gläubigerstellung erworben (OLG Celle OLGR 2004,405). Gegen die Wirksamkeit der in Form einer Globalzession vereinbarten Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Vermietung des Objektes Am Mnnn nnn in Bnnn nnnnn bestehen keine Bedenken. Auch künftige Forderungen können wirksam im Voraus abgetreten werden (BGH WM 1978,370). Es reicht aus, wenn diese im Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar sind (BGHZ 53,60). Diesem Erfordernis ist mit dem vorliegenden Zessionsvertrag durch die genaue Bezeichnung des Mietobjektes und die Bezugnahme auf die jeweils zu aktualisierende Mieterliste hinreichend Rechnung getragen. Durch die unter Ziffer 9 des Zessionsvertrages getroffene Regelung ist der Beklagte zu 1) hinreichend vor einer Übersicherung geschützt, auch seiner wirtschaftliche Bewegungsfreiheit wird durch die unter Ziffer 8 vereinbarten Modalitäten einer sog. stillen Zession angemessen Rechnung getragen.

Aus der unter Ziffer 8 vereinbarten stillen Zession ergab sich allerdings das Recht des Beklagten, die an die Klägerin zur Sicherheit abgetretenen Forderungen weiterhin bei den Mietern einzuziehen (OLG München WM 1986,35). Entsprechendes wird auch in Ziffer 3 des Zessionsvertrages vorausgesetzt. Zwar war der Beklagte zu 1) hiernach verpflichtet, bei ihm eingegangene Beträge auf Verlangen der Klägerin an diese herauszugeben. Ziffer 8.2 regelt das Recht der Klägerin zur Verwertung der abgetretenen Forderungen jedoch einschränkend dahingehend, dass sich der Beklagte zu 1) entweder mit seinen Zahlungen auf die gesicherten Darlehnsforderungen im Verzug befinden oder er seine Zahlungen ganz eingestellt haben muss bzw. ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt worden ist. Insoweit kann der Auffassung der Beklagten zugestimmt werden, dass der Beklagte zu 1) bis zum Eintritt des unter Ziffer 8.2 des Zessionsvertrages näher geregelten Sicherungsfalles zur Einziehung und Verwertung der abgetretenen Forderungen berechtigt sein sollte (vgl. auch BGHZ 26,185 ff). Aus der Einziehungsermächtigung folgt jedoch nicht das Recht des Beklagten, durch Abtretung über die Forderungen zu verfügen. Denn durch die Einräumung der Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, wird lediglich ein streng zweckgebundener Forderungsausschnitt auf den Ermächtigten übertragen, der von dem Einziehungszweck abweichende Verfügungen - beispielsweise eine Übertragung - grund-sätzlich nicht zulässt (vgl. BGHZ 4,153; BGHZ 82, 283 ; BGH NJW 1998,3205, MünchKomm-Roth, BGB, 3. Aufl., § 398 Rdn. 46; Jauernig/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 398 Rdn. 26). Eine solche Verfü-gungsbefugnis, die sich nur aus einer Einwilligung der Klägerin i.S.d. § 185 Abs.1 BGB ableiten könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Recht zur Verwertung, denn dies würde den beabsichtigten Sicherungszweck unterlaufen (BGHZ 82,283). Der Sicherungsnehmer würde Gefahr laufen, seine Sicherheiten zu verlieren, wenn er dem Sicherungsgeber gestattet, die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen anderweit abzutreten. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn der Sicherungsnehmer durch die nochmalige Forderungsabtretung den ungeschmälerten Gegenwert der Forderung endgültig erhält (BGH aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Die mangelnde Verfügungsbefugnis erstreckt sich auch auf Mietforderungen, die noch in Zeiten vertragsgemäßer Erfüllung der gesicherten Forderungen entstanden sind, denn auch diese kann die Klägerin verwerten, sobald der Sicherungsfall eingetreten ist. Die von den Beklagten vertretene anderweitige Auslegung der Sicherungsabrede lässt sich weder mit dem Wortlaut der unter Ziffer 8 getroffenen Regelung, noch deren Sinn und Zweck vereinbaren. Hiernach soll der Sicherungsgeber nur solange geschützt werden, solange er im Hinblick auf die gesicherten Forderungen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Tut er dies nicht mehr, darf die Klägerin die abgetretenen Forderungen einziehen und sich hieraus befriedigen, auch wenn diese bereits zu Zeiten des noch vertragsgerechten Verhaltens des Sicherungsgebers entstanden, sind von ihm aber nicht verwertet wurden, denn die Sicherungsabtretung soll die Klägerin so weit wie möglich vor einem Ausfall ihrer Darlehnsforderungen schützen.

Aus diesem Grunde war der Beklagte zu 1) nicht nur nicht dazu berechtigt, die bereits zur Sicherheit an die Klägerin abgetretenen Mietforderungen nochmals mit Vertrag vom 30. September 2003 an die Beklagte zu 2) abzutreten, ihm steht auch aus der Sicherungsabrede keine der Klageforderung entgegen zu setzende, etwa aus § 242 BGB resultierende Einwendung zu. Zumindest nach Eintritt des Sicherungsfalles, der jedenfalls auf den offensichtlich fruchtlosen Ablauf der im Kündigungsschreiben vom 15. Dezember 2004 gesetzten Zahlungsfrist zu datieren ist, war die Klägerin dem Beklagten zu 1) gegenüber zur Einziehung und Verwertung aller abgetretenen Mietforderungen, auch der in der Vergangenheit bereits entstandenen, berechtigt. Hieraus folgt auch im Innenverhältnis zum Beklagten zu 1) die Befugnis der Klägerin zur Entgegennahme der hinterlegten Beträge.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin gemäß Ziffer 8.3 des Zessionsvertrages an sich verpflichtet war, die Offenlegung der Sicherungsabtretung und Verwertung der abgetretenen Forderungen vorab anzudrohen. Wie sich aus Ziffer 8.3 Satz 2 ergibt, sollte dem Beklagten hierdurch Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen die gesicherte Forderungen vorzutragen oder aber die Verwertung der abgetretenen Forderungen durch Zahlung abzuwenden. Einwendungen gegen die gesicherten Forderungen, die der Beklagte hätte geltend machen können, sind aber nicht ersichtlich. Insbesondere bestreitet der Beklagte, der selbst einräumt, ab März 2004 seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vollständig nachgekommen zu sein, nicht die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Darlehnsvertrages und der Fälligstellung der noch nicht zurückgezahlten Darlehnsvaluten nebst Zinsen. Er trägt auch nicht vor, in der Lage gewesen zu sein, die gesicherten Forderungen zu begleichen.

Letztlich würde eine Verletzung der unter Ziffer 8.3 vereinbarten Verwertungsregeln auch allenfalls einen Schadensersatzanspruch, nicht aber einen dauerhaften Einwand gegen das in Ziffer 8.2. geregelte Verwertungsrecht der Klägerin begründen können. Ein durch die unterlassene Androhung entstandener Schaden des Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich.

Dem Anspruch der Klägerin kann auch nicht der Einwand der Übersicherung bzw. ein Anspruch auf Freigabe gemäß Ziffer 9 des Zessionsvertrages entgegen halten. Abgesehen davon, dass sich in der Berufungsinstanz niemand mehr auf diesen von den Beklagten zu 1) und 2) in der ersten Instanz verspätet, da erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht mehr nachgelassenem Schriftsatz vom 29. August 2005 vorgebrachten Einwand bezieht und die Voraussetzungen für dessen Zulassung im Berufungsverfahren nach § 531 Abs.2 ZPO darlegt, ist der Vortrag schon mangels Kenntnis dessen, was sich im Wege der Zwangsvollstreckung aus den Grundpfandrechten der Klägerin realisieren ließe, unsubstanziiert.

Infolge der wirksamen Sicherungsabtretung der gegen die Firma nnnn GmbH gerichteten Mietzinsforderungen geht auch die zeitlich nachfolgende Pfändung der Mietzinsansprüche durch die Beklagte zu 3) ins Leere (BGHZ 56,339; BGHZ 100,36; BGH NJW-RR 2005,1135, OLG Celle aaO, Saarländisches OLG OLGR 2000,279).

Die Sicherungsabtretung der Mietzinsforderungen an die Klägerin ist auch nicht gemäß § 1124 Abs.2 BGB der Beklagten zu 3) gegenüber unwirksam, denn die Beklagte zu 3) hat nicht dargetan, dass im hier maßgeblichen Zeitraum eine wirksame Beschlagnahme i.S.d. § 1124 Abs.2 BGB zu ihren Gunsten erfolgt ist.

Eine solche Beschlagnahme kann entweder durch Anordnung der Zwangsverwaltung gemäß §§ 146 ff, 20 ZVG auf Antrag eines dinglichen, aber auch persönlichen Gläubigers geschehen (Staudinger-Wolfsteiner, BGB, 2002, Rdnr. 37 zu § 1124; Soergel-Konzen, BGB, 13. Aufl. Rdnr. 10 zu § 1124; Palandt-Bassenge, BGB, 65. Aufl. Rdnr. 3 zu § 1124; Steiner-Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rdnr. 136 f zu §§ 20,21 ZVG) oder durch Pfändung der gemäß §§ 1123 ff BGB zum Haftungsverband der Hypothek bzw. Grundschuld gehörenden Forderungen wegen des dinglichen Anspruchs aus §§ 1147,1192 BGB (BGHZ 163,201; RGZ 103,137; Staudinger aaO Rdnr. 13 zu § 1123 BGB, Münchner-Kommentar-Eickmann, BGB, 4. Aufl. Rdnr.23 zu § 1123 BGB).

Die aus dem von der Beklagten zu 3) vorgelegten Grundbuchauszug ersichtliche Anordnung der Zwangsverwaltung wurde nach eigenen Einlassungen der Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung aus von ihr nicht näher erläuterten Gründen wieder aufgehoben. Mit dem Aufhebungsbeschluss endeten die Wirkungen der Beschlagnahme (Stöber, ZVG, 18. Aufl., Rdnr. 2.3 zu § 148), so dass sich die Beklagte zu 3) hierauf nicht mehr berufen kann, weshalb sie sich auf die Zwangsverwaltungsanordnung in ihrer Berufungsbegründung auch gar nicht weiter stützt.

Gemäß Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Medebach vom 4. Novem- ber 2003 erfolgte die von der Beklagten zu 3) betriebene Pfändung der Mietzinsansprüche wegen ihrer sich aus dem Grundstückskaufvertrag vom 26. August 2002 ergebenden Kaufpreisforderung nebst Zinsen und Kosten und nicht wegen des dinglichen Anspruchs aus der am 26. Novem- ber 2003 eingetragenen Zwangshypothek. Letztere entsteht nach § 867 Abs.1 ZPO erst mit ihrer Eintragung. Die zur Vollstreckung der aus dem Grundstückskaufvertrag vom 26. August 2002 resultierenden schuldrechtlichen Ansprüche der Beklagten zu 3) erfolgte Pfändung der Mietzinsansprüche stellt aber keine Beschlagnahme i.S.d. § 1124 Abs.2 BGB dar und löst daher auch nicht dessen Schutz aus (Staudinger-Wolfsteiner, aaO, Rdnr. 18 zu § 1123 BGB; Münchner-Kommen-tar-Eickmann, BGB, 4. Aufl. Rdnr. 22 zu § 1123 BGB: Soergel-Konzen, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 4 zu § 1123 BGB), ebenso wenig wie die aufgrund dieser schuldrechtlichen Ansprüche bewirkte Eintragung der Zwangshypothek, die der Beklagten zu 3) allein die Stellung einer Hypothekengläubigerin verschaffte, aber noch keine Beschlagnahmewirkung entfaltete. § 1124 Abs.2 BGB bezweckt seinem klaren Wortlaut nach nur den Schutz des die Vollstreckung in das Grundstück betreibenden Grundpfandrechtsgläubigers. Aufgrund der in § 20 Abs.2 ZVG enthaltenen Verweisung auf die Haftungsvorschriften des Hypothekenrechts dehnt die Rechtssprechung diesen Schutz ausnahmsweise auch auf den die Zwangsverwaltung betreibenden persönlichen Gläubiger aus (vgl. Steiner aaO Rdnr. 137 und 152 zu §§ 20,21 mwN), wobei er aber einem Hypothekengläubiger stets im Range nachgeht (Münchner-Kommentar aaO Rdnr.39 zu § 1124 BGB). Eine darüber hinaus gehende Anwendung des § 1124 Abs.2 BGB auf den die Vollstreckung betreibenden persönlichen Gläubiger ist nach dem Regelungszweck der §§ 1121 ff BGB, mit denen der dingliche Anspruch nach § 1147 BGB abgesichert werden soll, nicht gerechtfertigt und würde auch der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Nachrangigkeit einer Pfändung bereits abgetretener Forderungen entgegen stehen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Juni 2005 (BGHZ 163,201). Im Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt lag dieser Entscheidung ein Fall zugrunde, in dem ein nachrangiger Grundpfandgläubiger wegen seines dinglichen Anspruches Mietzinsforderungen pfänden und sich überweisen ließ. In dieser Konstellation hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die durch Pfändung und Überweisung bewirkte Beschlagnahme der Mietzinsforderungen zugunsten eines nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger der rechtsgeschäftlichen Vorausabtretung der Mietzinsforderungen an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger vorgeht. Der Bundesgerichtshof begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Grundpfandrechtsgläubiger, dem die Mietforderungen zuvor abgetreten worden waren, seinen dinglichen Anspruch eben nicht geltend gemacht habe und sich deshalb auch nicht auf dessen Vorrang stützen könne, da er sich ohne Beschlagnahme nicht als Grundpfandrechtsgläubiger aus dem Grundstück befriedigen könne. Eine Ausweitung des Schutzes des die Vollstreckung betreibenden persönlichen Gläubigers gegen Vorausabtretungen der gepfändeten Forderungen lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Vielmehr stellt der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die dort vorgenommene Pfändung lediglich fest, dass neben der Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung bzw. - verwaltung eine Beschlagnahmewirkung i.S.d. § 1124 Abs.2 BGB auch durch Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruches bewirkt werden könne. Geht jedoch die Beklagte zu 3) ebenso wie die Klägerin nicht aus ihrem Grundpfandrecht, sondern nur aus einer persönlichen Forderung vor, besteht kein Anlass, ihr über § 1124 Abs.2 BGB einen Vorrang einzuräumen. Das solchermaßen erwirkte Pfändungspfandrecht läuft vielmehr auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in Ansehung der zuvor erfolgten Sicherungsabtretung ins Leere (vgl. (BGHZ 56,339; BGHZ 100,36; BGH NJW-RR 2005,1135).

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 97 Abs.1, 100 Abs.1, Abs.2 ZPO. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht geboten. Insbesondere ist im Hinblick auf die ergangenen Anerkenntnisteilurteile kein Raum für eine auf § 93 ZPO gestützte Kostenentscheidung, da sämtliche Beklagten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben haben.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 2, Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht nach § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, da die für die vorliegende Entscheidung bedeutsamen Rechtsfragen aus Sicht des Senates bereits höchstrichterlich geklärt sind.

Ende der Entscheidung

Zurück