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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 13 U 5/07
Rechtsgebiete: BGB, VermG


Vorschriften:

BGB § 826
VermG § 16 Abs. 10 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 13 U 5/07

verkündet am: 4. Dezember 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Berner und der Richterinnen am Kammergericht Kolberg und Hennemann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2006 - 36 O 15/06 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Teilurteil

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Hausgrundstück in Berlin an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt folgende Willenserklärung abzugeben: Wir; Frau , , geb. am , und Herr , , bewilligen unwiderruflich die Löschung des zu unseren Gunsten als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB im Grundbuch von P B , eingetragenen Nießbrauch.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Nutzung insbesondere aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungs- und anderweitigen Rechtsverhältnissen betreffend das Hausgrundstück Berlin für den Zeitraum 26.08.2004 bis vorerst 31.12.2006.

4. Die Beklagten werden des Weiteren verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die ihn ihrem Besitz befindlichen Miet- und Hausunterlagen des Anwesens Berlin, insbesondere zu in ihrem Besitz befindlichen Mietverträgen, Pachtverträgen u.ä. nebst dazugehöriger Korrespondenz wie Mieterhöhungserklärungen, Nebenkostenabrechnungen etc, den Einheitswertbescheid und Grundsteuerbescheid.

5. Wegen des weitergehenden Herausgabeantrages (Klageantrag zu 2) und des weitergehenden Auskunftsantrages zu 4. wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts wegen der weiteren Stufen des Rechtsstreits aufgehoben und das Verfahren zur weiteren mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die Stufenklagenanträge einschließlich der Kosten für das Berufungsverfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.400.000 EUR, hinsichtlich Ziffer 2. in Höhe von 20.000 EUR, Ziffer 3. in Höhe von 40.000 EUR, Ziffer 4. 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Entscheidungsgründe:

I. Es wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen und dieser wie folgt ergänzt:

Der Vater der Verfügungsberechtigten Frau erwarb am 02.12.1938 von das Grundstück in Berlin für 288.000 RM und wurde am 18.01.1941 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Seit 1977 war Frau G als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 31.08.1990 verkaufte Frau G das Grundstück für 3,8 Mio. DM an den Kaufmann J . Die Kaufpreiszahlung sollte 7 Tagen nach der Mitteilung des Notars, dass der Eigentumsüberschreibung keine Hindernisse mehr im Weg stehen, erfolgen. Der Nutzen-/Lastenwechsel wurde bereits zum 01.10.1990 vollzogen. Eine für die Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der damals geltenden GVVO wurde nicht erteilt. Am 09.12.1991 wandte sich die Beklagte zu 1. schriftlich an die Klägerin und teilte dieser mit, dass der Kaufvertrag zwischen Frau G und Herrn J nicht vollzogen werde, da das Amt für offene Vermögensfragen "das Haus nicht zum Verkauf freigebe(n)", da das Haus 1938 von einem jüdischen Eigentümer erworben worden sei. Sie glaubten aber, dass damals alles ordentlich und korrekt gelaufen sei, denn sie hätten alle Unterlagen und auch der Kaufpreis sei durchaus in Ordnung gewesen. Die Klägerin wurde gebeten mitzuteilen, dass sie keine Ansprüche stellen werde. Am 10.12.1991 stellte die Klägerin den Antrag auf Rückübertragung. Am 27.10.1994 bevollmächtigte Frau G die Beklagten, sie gemeinschaftlich in allen Angelegenheiten betreffend das Grundstück zu vertreten und auch gerichtliche Verfahren in ihrem Namen aber auf eigene Kosten durchzuführen. Am 28.08.1996 wurde auf dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 1,5 Mio. DM und am 10.12.1997 eine weitere in Höhe von 3,8 Mio. DM jeweils zugunsten der Beklagten eingetragen.

Mit Bescheid vom 29.12.1998 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg (AROV I) das Eigentum an dem Grundstück der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder der Kaufpreis angemessen noch der Kaufpreis in die freie Verfügung des Verkäufers gelangt sei, weil lediglich für einen Kaufpreisanteil von 110.000 RM ein entsprechender Nachweis vorliege, jedoch nicht für den restlichen Kaufpreis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 29.12.1998 (Anlage K 1 zur Klageschrift) Bezug genommen. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Verfügungsberechtigten wurde mit Bescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt vom 10.02.2000 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kaufpreis wohl als angemessen anzusehen sei, aber der Nachweis der vollen Verfügbarkeit des Verkäufers über den vollen Kaufpreis nicht erbracht worden sei. Hiergegen erhob die Verfügungsberechtigte Klage beim Verwaltungsgericht Berlin und führte zur Begründung u.a. an, dass die damaligen Kaufvertragsparteien eine Stundung des Kaufpreisanteils von 100.000 RM vereinbart hätten und die Zahlung der restlichen 78.000 RM davon abhängig gewesen sei, dass eine zugunsten des Finanzamtes Wilmersdorf-Nord eingetragene Sicherungshypothek gelöscht wurde. Hierzu sei das Finanzamt nicht bereit gewesen, so dass der Betrag auch nicht fällig gewesen sei. Am 10.11.2001 schrieb die Beklagte zu 1. unter Hinweis auf eine notarielle Vollmacht von Frau G an das Verwaltungsgericht und teilte mit, dass man noch sehr wichtige Dokumente gefunden habe, aus denen sich ergebe, dass der Käufer 1941 die Hypothek durch Zahlung abgelöst habe und die Löschungsbewilligung vom damaligen Testamentsvollstrecker erteilt worden sei. Das Geld sei einem Konto des damals bereits verstorbenen Verkäufers L gutgeschrieben worden. Entsprechendes haben die Vertreter der Verfügungsberechtigten dann im Klageverfahren vorgetragen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.04.2004 ist die Klage abgewiesen worden, weil die dortige Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Kaufpreis in die freie Verfügung des Verkäufers gelangt sei, zumal eine vollständige Zahlung des Kaufpreises nicht nachgewiesen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 01.04.2004 des Verwaltungsgerichts Berlin - VG 29 A 42.00 (Anlage K 3 zur Klageschrift) verwiesen. Mit Beschluss vom 26.08.2004 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Verfügungsberechtigten gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Verfügungsberechtigte verfolgt ihren Anspruch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiter.

Nachdem im September 2000 Herr J das Grundstück nach einem Rechtsstreit durch mehrere Instanzen an Frau G herausgab, wandte sich die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 3. März 2001 an die Klägerin und unterbreitete dieser einen Einigungsvorschlag dahingehend, dass die Klägerin gegen Zahlung von 5 Mio DM ihren Rückübertragungsanspruch zurücknimmt. Vergleichsgespräche führten nicht zu einer Einigung.

Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Zahlung von 51.129,18 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, Frau G sei zwar nicht gem. §3 Abs. 3 S.1 VermG berechtigt gewesen, das streitgegenständliche Grundstück ohne Zustimmung der Klägerin dinglich zu belasten. Es bestehe aber nur eine schuldrechtliche Unterlassungsverpflichtung des Verfügungsberechtigten im Verhältnis zum Berechtigten, nicht jedoch eine Unterlassungsverpflichtung des Vertragspartners. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht gegeben, weil ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit Frau G nicht angenommen werden könne, denn weder die Beklagten noch Frau G seien davon ausgegangen, der Restitutionsantrag der Klägerin werde mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Lediglich das zugleich mit der Einräumung des Nießbrauchs vereinbarte Entgelt von 5.000 DM monatlich stehe der Klägerin als Eigentümerin nunmehr zu.

Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt und verfolgt ihren Anspruch, soweit die Klage abgewiesen worden ist, weiter.

Die Klägerin ist unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin der Ansicht, die Vereinbarung des Nießbrauchs sei nichtig iS von § 138 BGB bzw. begründe einen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes. Ferner folge bereits aus § 16 Abs. 10 S. 4 VermG ein Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung, denn diese Regelung sei entsprechend anwendbar.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15.12.2006,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Hausgrundstück in Berlin an die Klägerin herauszugeben;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Miet- und Hausunterlagen des Anwesens in Berlin, insbesondere Mietverträge, Pachtverträge u.ä. nebst dazugehöriger Korrespondenz wie Mieterhöhungserklärungen, Nebenkostenabrechnungen etc, den Einheitswertbescheid und den letzten Grundsteuerbescheid im Original hilfsweise in Kopie an die Klägerin herauszugeben;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen folgende Willenserklärung abzugeben: Wir, Frau , , , und Herr , bewilligen unwiderruflich die Löschung des zu unserem Gunsten als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB im Grundbuch von eingetragenen Nießbrauch;

Ferner im Wege der Stufenklage,

4. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Nutzung - hilfsweise die vereinnahmten Entgelte - insbesondere aus Miet-, Pacht-, und sonstigen Nutzungs- und anderweitigen Rechtsverhältnissen betreffend das Hausgrundstück in Berlin für den Zeitraum 26.06.2004 bis zur Herausgabe des Anwesens an die Klägerin; hilfsweise vorerst bis zum 31.12.2006;

5. die Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Auskunft zu Ziffer 4 an Eides statt zu versichern;

6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin nach Auskunft zu Ziffer 4, dass sich daraus ergebene bzw. errechnete Guthaben den Betrag von 51.129,18 € übersteigend in Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2005 zu zahlen, und hinsichtlich der Anträge zu 5. und 6 den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragen sie zum Antrag zu 2.

2.1 die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die in ihrem Besitz befindlichen Miet- und Hausunterlagen des Anwesens . in Berlin, insbesondere zu in ihrem Besitz befindlichen Mietverträgen, Pachtverträgen u.ä. nebst dazugehöriger Korrespondenz wie Mieterhöhungserklärungen, Nebenkostenabrechnungen etc, den Einheitswertbescheid und Grundsteuerbescheid;

2.2. die Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit ihrer Auskunft zu Ziffer 2.1. an Eides statt zu versichern;

2.3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die nach der Auskunft zu Ziffer 2.1. noch zu bezeichnenden Miet- und Hausunterlagen des Anwesens in Berlin an die Klägerin herauszugeben, und den Rechtsstreit wegen der Klageanträge zu 2.2. und 2.3 an das Landgericht zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Sie behaupten ferner, als der Nießbrauch bestellt worden sei, seien sie davon ausgegangen, dass aufgrund der im Juli 2001 durch einen Zufallsfund entdeckten weiteren Unterlagen eine veränderte Prozesssituation bestanden habe und sie davon ausgegangen seien, dass der Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung im anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren gelänge.

II. Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet, denn die Klägerin hat im Wege des Schadensersatzes gem. § 826 BGB einen Anspruch gegen die Beklagten auf Herausgabe des Grundstücks, Abgabe einer Willenserklärung, mit der die Löschung des eingetragenen Nießbrauchs bewilligt wird, sowie Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Miet- und Hausunterlagen sowie über die gezogenen Nutzungen seit dem 26.06.2004 bis 31.12.2006.

1. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch aus § 3 Abs. 3 VermG gegen die Beklagten auf Bewilligung der Löschung des bestehenden Nießbrauchs.

Nach § 3 Abs. 3 VermG ist der Verfügungsberechtigte, hier Frau G , verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen, wenn ein Antrag nach § 30 VermG vorliegt. Davon ausgenommen sind Geschäfte zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 BauGB zur Beseitigung von Missständen und zur Behebung der Mängel oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes.

Die Regelung in § 3 Abs. 3 S. 1 VermG dient im Wesentlichen dem Schutz des Restitutionsberechtigten. Sein Anspruch auf Rückübertragung soll vom Verfügungsberechtigten nicht dadurch ausgehöhlt und vernichtet werden können, dass über den Vermögenswert dingliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die den Restitutionsanspruch zum Erlöschen bringen oder den vom Restitutionsanspruch erfassten Vermögenswert mit dinglichen Belastungen versehen oder langfristige vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden, die der Restitutionsberechtigte nach § 16 Abs.1 VermG übernehmen muss oder nur mit Mühe löschen kann. Der Verfügungsberechtigte ist daher grundsätzlich verpflichtet, den Abschluss solcher Rechtsgeschäfte zu unterlassen. Entsprechend dem Normzweck gilt dies auch für Realakte, die den Rückübertragungsanspruch belasten oder vernichten können. Zu den zu unterlassenden dinglichen Rechtsgeschäfte gehört unzweifelhaft auch die Einräumung eines Nießbrauchs (vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/ Reichenbach u.a., VermG § 3 Rdnr. 224; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR § 3 Rdnr. 321). Somit war Frau G zwar nicht berechtigt, das Grundstück mit einem Nießbrauch zu Gunsten der Beklagten zu belasten. § 3 Abs. 3 S. 1 VermG gewährt dem Berechtigten aber lediglich einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden schuldrechtlichen Unterlassungsanspruch (vgl. auch BGH VIZ 2004, 452, 454; VIZ 1998, 103, 104). Diese Unterlassungspflicht ist als bloße schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis ausgestaltet und entfaltet im Außenverhältnis keinerlei Wirkung. Die von dem Verfügungsberechtigten geschaffenen resitutionsbeeinträchtigenden Tatsachen sind damit erheblich und gegen über dem Berechtigten wirksam (vgl. BVerwG VIZ 1994, 604; VIZ 1997, 412, 414; Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberg, VermG § 3 Rdnr. 53).

Es handelt sich bei der Unterlassungspflicht mithin auch nicht um ein gesetzliches Verbot iS von § 134 BGB (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 15.04.02 - 3 U 215/00, zitiert nach juris Rdnr. 88; Wasmuth a.a.O. § 3 Rdnr. 409).

2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 16 Abs. 10 VermG stützen.

Grundsätzlich tritt mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten der Berechtigte in alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein, § 16 Abs. 2 VermG. Nach § 16 Abs. 10 S. 3 VermG hat in den Fällen, in denen ein Grundpfandrecht nach dem 30.06.1990 bestellt worden ist, der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von den Grundpfandrechten in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen. Vorliegend scheitert eine Anwendung bereits daran, dass hier kein Grundpfandrecht bestellt worden ist, sondern ein Nießbrauch. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung sind auch nicht gegeben, denn es ist nicht ersichtlich, dass insoweit eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Zudem richtet sich auch dieser Anspruch gegen den Verfügungsberechtigten. Der Begünstigte ist lediglich gegen Ablösung der gesicherten Forderung zur Mitwirkung verpflichtet. Hieraus kann aber kein Anspruch gegen den Nießbrauchsberechtigten hergeleitet werden, die Bewilligung der Löschung des zu seinen Gunsten bestellten Rechts zu bewirken ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten.

3. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB stützen. Zwar ist § 3 Abs. 3 VermG auch ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH VIZ 2004, 452, 454), aber dieser mögliche Anspruch der Klägerin richtet sich nur gegen die Verfügungsberechtigte und nicht gegen die Beklagten. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt.

4. Die Klägerin hat aber gegen die Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB, denn die Beklagten haben die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, als die Verfügungsberechtigte Frau G in kollusivem Zusammenwirken mit den Beklagten zu deren Gunsten mit notarieller Vereinbarung vom 17. September 2001 einen Nießbrauch an dem restitutionsbelasteten Grundstück in Berlin eingeräumt hat und damit der Klägerin der wirtschaftliche Wert des Grundstücks entzogen worden ist. Der Schadensersatzanspruch ist auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes gerichtet (vgl. OLG Dresden VIZ 2003, 429, 430), so dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks und Bewilligung der Löschung des Nießbrauchs hat.

a. Ein kollusives Zusammenwirken bedeutet ein planmäßiges bewusstes Zusammenwirken zur Schädigung eines Dritten (vgl. BGH NJW 1988, 902, 903). Diese objektive Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein kollusives Zusammenwirken bereits dann vorliegt, wenn dem Verfügungsberechtigten und dessen Vertragspartner bei Vornahme des dinglichen Rechtsgeschäfts die Restitutionsanmeldung bekannt gewesen ist, weil das Belastungsverbot gem. § 3 Abs. 3 VermG nicht davon abhängt, wie der Verfügungsberechtigte die Erfolgsaussicht einschätze und entsprechendes dann auch für den Vertragspartner des Verfügungsberechtigten gelten müsse (vgl. OLG Dresden VIZ 2003, 429, 430, ablehnend Holzinger VIZ 2003, 409, 410).

Jedenfalls dann, wenn wie vorliegend über den Restitutionsantrag bereits positiv - wenn auch noch nicht rechtskräftig - entschieden worden ist und beide Vertragspartner davon Kenntnis hatten, ist ein derartiges kollusives Zusammenwirken zu bejahen. Die Verfügungsberechtigte und die Beklagten wussten zum Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchs nicht nur, dass die Klägerin einen Rückübertragungsanspruch geltend gemacht hat, sondern dass dieser bereits durch Bescheid des Amts für öffentliche Vermögensfragen Mitte/Prenzlauer Berg vom 29.12.1998 das Eigentum an dem Grundstück in Berlin übertragen worden war und der hiergegen gerichtete Widerspruch mit Bescheid vom 10.02.2000 durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zurückgewiesen worden war. Der Bescheid war aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen, denn die Verfügungsberechtigte hatte am 14.03.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass für den Dritten, hier die Beklagten, die in keinerlei Rechtsbeziehung zur Klägerin stehen, die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim ist, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 826 Rdnr. 4). Die einfache Beteiligung an fremden Rechtsbruch oder dessen bloße Ausnutzung reichen für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht aus. Nur wenn das Gesamtbild des Vorgangs "signifikant den Grundanschauungen loyalen Umgangs unter Rechtsgenossen" widerspricht, kann ein Verhalten als sittenwidrig bewertet werden. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Denn die Beklagte zu 1. war bereits seit 1990 mit dem Vorgang beschäftigt, sie wandte sich damals an die Klägerin mit der Bitte zu bestätigen, dass der Kaufvertrag von 1938 nicht zu beanstanden sei. Seit 1994 vertraten die Beklagten die Verfügungsberechtigte in der Grundstücksangelegenheit. Die Beklagte zu 1. kannte zudem auch den genauen Stand des Gerichtsverfahrens, denn ihrem Schreiben vom November 2001 an das Verwaltungsgericht Berlin ist zu entnehmen, dass sie genaue Kenntnis hatte, weshalb eine Rückübertragung bislang abgelehnt worden war. Die Beklagten hatten, nachdem die Verfügungsberechtigte im September 2000 wieder die Verfügungsgewalt über das Grundstück erlangt hatte, da Herr J es ihr herausgab, zudem am 03.03.2001 der Klägerin ein Vergleichsangebot unterbreitet, welches nicht angenommen worden war. Mithin war es nicht gelungen das Eigentum des erst im September 2000 an die Verfügungsberechtigte herausgegebenen Grundstücks aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin zugunsten der Verfügungsberechtigten dauerhaft zu sichern. Mit der Einräumung des Nießbrauchs im September 2001 haben die Beklagten und Frau G sich den wirtschaftlichen Wert des Grundstücks dann gesichert und zugleich das der Klägerin bereits - wenn auch nicht rechtskräftig - rückübertragene Grundstück für diese wirtschaftlich wertlos gemacht. Letztlich wussten die Beklagten und Frau G zu diesem Zeitpunkt auch, dass der Ausgang des Verwaltungsgerichtsverfahrens zu Gunsten der Verfügungsberechtigten nach bereits zwei negativen Entscheidungen mehr als fraglich war. Die Handlungsweise in dem konkreten zeitlichen Zusammenhang, insbesondere auch mit der Ablehnung des Vergleichsangebots, lässt nur den Schluss zu, dass versucht werden sollte, zumindest wirtschaftlich das Grundstück in der Familie zu behalten. Dieses Verhalten beider Vertragsparteien kann nur als ein kollusives Zusammenwirken zu Lasten der Klägerin bewertet werden.

Die Beklagten haben mithin auch die tatsächlichen das Sittenwidrigkeitsurteil prägenden Umstände gekannt, wobei sie sich der Sittenwidrigkeit ihres Handelns nicht bewusst sein müssen.

b. Weitere Voraussetzung ist ferner, dass der beim Opfer verursachte Schaden von dem Vorsatz des Schädigers umfasst sein muss. Es kann dahingestellt bleiben, ob die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bereits dann erfüllt sind, wenn die positive Kenntnis eines angemeldeten Restitutionsanspruchs vorliegt oder ob weitergehend auch zu verlangen ist, dass die Vertragspartner darüber hinaus auf Grund bestimmter Anhaltspunkte davon ausgehen müssen, dass der Antrag mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Erfolg haben könnte oder zumindest nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. Holzinger, a.a.O., S. 413). Jedenfalls dann wenn - wie hier - bereits der Rückübertragungsanspruch positiv - wenn auch noch nicht rechtskräftig - entschieden worden ist und ein hiergegen eingelegter Widerspruch wie beiden Vertragspartner bekannt war, zurückgewiesen worden ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Schädigungsvorsatz bestand.

Soweit sich die Beklagten damit verteidigt haben, dass sie im September 2001 bei der Bestellung des Nießbrauchs aufgrund neuer aufgefundener Dokumente ebenso wie die Verfügungsberechtigte davon ausgehen durften, dass das Verfahren für die Verfügungsberechtigte erfolgreich ausgehen würde, kann diese Vorstellung der Beklagten nicht die Schädigungsabsicht entfallen lassen. Denn die Beklagten wussten aus den bisherigen Verfahren, dass nicht nur die vollständige Zahlung des Kaufpreises belegt werden musste, sondern zudem auch nachgewiesen werden musste, dass der Kaufpreis in die freie Verfügungsgewalt des Verkäufers bzw. seiner Erben gekommen war. Bei einem Verkauf im Oktober 1938, mithin zu einem Zeitpunkt, in der die spätestens nach Verkündung der sogenannten "Nürnberger Rassegesetze" bestehende erhebliche Zwangslage für jüdische Mitbürger, die sich seither weiterhin stetig verschärft hatte, und 1938 nochmals deutlich beispielsweise durch die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26.04.1938 (RGBl. 1938 I S. 414), die Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12.11.1938 (RGBl. 1938 I S. 1579), die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 24. November 1938 (RGBl. 1938 I S. 1709) sowie dazu erlassene Verordnungen verschlimmert worden ist, bedurfte es schon außergewöhnlicher Umstände, um zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise eine freie Verfügung des jüdischen Veräußerers über die Gegenleistung annehmen zu können, wobei die Beweislast bei den aus dem Verkauf Begünstigten lag (vgl. BVerwGE 37, 320). Allein der Eingang eines Teils des Kaufpreises auf dem Konto des Testamentsvollstreckers - was die Beklagten meinten unter Vorlage neu aufgefundener Dokumente nachweisen zu können - belegt in keiner Weise, dass der Verkaufserlös letztlich an die berechtigten Erben gelangt ist. Dies musste den Beklagten bewusst sein, denn die letzten Leistungen auf den Kaufpreis sollen 1941 erfolgt sein, einem Zeitpunkt in dem Juden in Deutschland kaum noch Rechte zustanden und ein Transfer von jüdischem Eigentum einschließlich Geld ins Ausland, in dem sich ein Teil der Erben aufhielten, nicht mehr auf legalem Wege möglich war. Unter diesen Umständen konnten die Beklagten und die Verfügungsberechtigte kein schützenswertes Vertrauen darauf haben, dass das Grundstück im Eigentum der Verfügungsberechtigten verbleiben wird. Vielmehr war den Beklagten und der Verfügungsberechtigten bei Unterzeichnung des notariellen Vertrages über die Einräumung eines Nießbrauches bewusst, dass sie damit der Klägerin im Falle eines Unterliegens vor dem Verwaltungsgericht Berlin dauerhaft wirtschaftlich den Nutzen des Grundstücks entzogen haben und dies war auch so gewollt. Damit liegt eine Schädigungsabsicht der Beklagten vor.

Die Schädigungsabsicht kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die Beklagten Aufwendungen für die Klägerin getätigt haben. Zum einen ist die in der notariellen Vereinbarung über die Bestellung des Nießbrauchs erwähnte Kreditgewährung von 700.000 EUR ebenso bestritten worden wie die weiteren nun zwar bezifferten, aber nicht belegten Aufwendungen. Zum anderen waren zugunsten der Beklagten bereits zwei Grundschulden von 1,5 Mio. DM und 3,8 Mio. DM bestellt worden. Es ist nicht erkennbar, welches weitere berechtigte Sicherungsbedürfnis hier bestanden haben soll, welches die Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten der Beklagten rechtfertigen würde.

c. Die Klägerin hat mithin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, mit der Folge, dass die bestehende Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin von den Beklagten zu beseitigen ist und diese daher verpflichtet sind, die erforderlichen Willenserklärung zur Löschung des Nießbrauchrechts zu erklären und daraus folgend auch das Grundstück an die Klägerin herauszugeben haben, weil sie nicht mehr zum Besitz berechtigt sind.

4. Soweit die Klägerin die Herausgabe sämtlicher Miet- und Hausunterlagen betreffend das streitgegenständliche Anwesen begehrt, die die Beklagten in ihrem Besitz haben, ist die Klage unzulässig, denn mangels hinreichend genau bezeichneter Unterlagen fehlt es an einem hinreichend bestimmten Antrag gem. § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO.

5. Die Klägerin hat aber - entsprechend ihrem hilfsweise geltend gemachten Auskunftsantrag - Anspruch auf Auskunft der Beklagten über die in ihrem Besitz befindlichen Miet- und Hausunterlagen. Es handelt sich insoweit um einen Hilfsanspruch zu dem bestehenden Schadensersatzanspruch, um in Kenntnis der genau vorhandenen Hausunterlagen zu gelangen, die der Klägerin als Eigentümerin und allein wirtschaftlich Berechtigte zusteht.

6. Letztlich hat die Klägerin im Wege des Schadensersatzanspruchs auch einen Anspruch auf Auskunft über die vereinnahmten Nutzungen betreffend das Hausgrundstück in Berlin, denn sie ist seit dem 26.08.2004 rechtskräftig Eigentümerin des Grundstückes. Ihr standen daher die Nutzungen seit diesem Zeitpunkt zu. Soweit ihr die Nutzungen durch die Einräumung des Nießbrauchs widerrechtlich vorenthalten worden sind, kann sie nunmehr ebenfalls im Wege des Schadensersatzrechts die Herausgabe der Nutzungen begehren und hierfür im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Nutzungen verlangen, wobei der Anspruch nur insoweit begründet ist, als der Zeitraum der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt ist. Mithin ist allein der Hilfsantrag begründet, wonach Auskunft bis zum 31.12.2006 zu erteilen ist.

7. Da die Klägerin ihre Auskunftsanträge im Rahmen von Stufenklagen geltend macht und die weiteren Stufen noch nicht entscheidungsreif sind, ist auf den Antrag der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 538 Nr. 4 ZPO der Rechtsstreit zur Entscheidung in der Hauptsache über die noch unbezifferten Leistungsanträge an das Landgericht zurückzuverweisen.

8. Im Übrigen ist klarstellend auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 51.129,18 EUR auf die Berufung der Klägerin aufzuheben gewesen. Denn da der Hauptantrag der Klägerin nunmehr begründet ist, kann eine Entscheidung über den Hilfsantrag nicht mehr ergehen und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin insoweit das Urteil angefochten hat oder nicht.

III. Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ist nicht zu treffen, sondern die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Es handelt sich um einen abgeschlossenen Einzelfall, so dass keine grundsätzliche Bedeutung der Sache gegeben ist. Im Übrigen sind die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen geklärt und der Senat weicht auch nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, so dass eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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