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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: 13 UF 115/05
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG § 50
ZPO § 621e
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Keine Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei einvernehmlich praktiziertem Wechselmodell und bislang immer erfolgter Einigung über die grundsätzlichen Belange des Kindes.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 13 UF 115/05

In der Familiensache

betreffend das Kind n nnnnn , geboren am nnnnnn ,

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin am 21. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Berner und die Richterinnen am Kammergericht Kolberg und Hennemann beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28. Juni 2005 aufgehoben und der Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen Sorge zurückgewiesen.

Ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jede Partei selbst. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die elterliche Sorge für ihre am nnnnn1997 geborene Tochter N. nn . Die Parteien, die nicht verheiratet waren, haben im Januar 2000 eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Im April 2001 kam es zur Trennung der Parteien, die Mutter zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Zuvor verständigten sich die Eltern dahingehend, dass N. nn sich zunächst im halbwöchentlichen Wechsel bei der Mutter und dem Vater aufhalten sollte, bis eine andere einvernehmliche oder gerichtliche Regelung getroffen worden sei. Die Mutter leitete im April 2001 mit ihrem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge und Regelung des Umgangs des Kindes mit dem Vater das Verfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 163 F 8584/01 - ein. Im Juli 2001 änderten die Parteien die bestehende Vereinbarung dahingehend, dass N. nn nunmehr alle zwei Wochen ihren Aufenthalt wechselte und die Übergabe im Kindergarten stattfand. Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein zur Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspreche und wenn ja, welcher Elternteil zur Ausübung der Alleinsorge dann am besten geeignet und welche Umgangsregelung im Interesse des Kindes angezeigt sei. Die Gutachterin kam in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2002 zu dem Ergebnis, dass das Kind zwar eine stärkere Bindung zur Mutter habe, aber die Beschränkung des Vaters auf einen regelmäßigen vierzehntägigen Umgang am Wochenende dessen Rolle im Leben des Kindes und den vorhandenen Bindungen zwischen Vater und Tochter nicht gerecht werde. Das Gutachten schloss sich daher dem vom Vater in einem von diesem initiierten Abschlussgespräch mit der Gutachterin unterbreiteten Vorschlag an, wonach das Kind sich 10 Tage im Monat bei ihm und 20 Tage bei der Mutter aufhalten sollte. Am 3. März 2003 einigten sich dann die Parteien vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dahingehend, dass beginnend ab dem 28. April 2003 N. nn sich von Montagnachmittag bis einschließlich den darauffolgenden Montag beim Vater, dann die nächsten 12 Tage bei der Mutter, dann wieder von Freitagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und anschließend wieder eine Woche von Montagnachmittag bis den darauffolgenden Montagmorgen bei der Mutter aufhält. Dies entsprach dem vom Vater vorgeschlagenen Modell des 10- bzw. 20-tägigen Aufenthalts des Kindes bei den Eltern. Die Eltern einigten sich ferner über die Ferien, die hälftig aufgeteilt wurden, sowie über die Feiertage und Geburtstage des Kindes, die Geburtstage der Eltern und Großeltern. Ferner verständigten sich die Parteien, dass N. nn mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 eine Privatschule in M.n besuchen sollte, für die die Mutter das Schulgeld alleine aufbringt und im Gegenzug das Kindergeld erhält.

Die Parteien erklärten daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und das Amtsgericht stellte fest, dass das Verfahren sich erledigt habe. Eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung ist nicht erfolgt. Ein entsprechender Antrag des Vaters ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2005 zurückgewiesen worden.

Die am 3. März 2003 getroffene Vereinbarung wird von den Eltern bis zum heutigen Tag praktiziert. Die Umsetzung der Vereinbarung begann allerdings zunächst mit Schwierigkeiten. So gab es Ostern 2003 zwischen den Eltern eine heftige Auseinandersetzung im Beisein des Kindes, deren Hergang zwischen den Eltern streitig ist. Nachdem N. nn während ihres Aufenthalts beim Vater nicht die Vorschule der künftigen Schule besuchte, sondern weiterhin vom Vater zum bisherigen Kindergarten gebracht wurde, und es zudem Streitigkeiten um den Geburtstag von N. nn gab, der im Jahr 2003 in die Pfingstferien fiel, hat die Mutter am 21.05.2003 mit dem Antrag, ihr die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen, das jetzige Verfahren eingeleitet. Die Mutter hat während dieses Verfahrens beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Sommerferien 2003 zu regeln, der Vater hat die Herausgabe der Tochter zur Teilnahme an seinem Geburtstag im Jahr 2004 per einstweiliger Anordnung beantragt. Beide Anträge sind zurückgewiesen worden.

Das Amtsgericht hat am 2. September 2004 erstmals die Parteien und das Kind angehört, wobei N. nn ausweislich des Anhörungsvermerks erklärt hat, dass die Eltern zwar viel streiten, aber es eigentlich so bleiben könne, wie es sei. Das Jugendamt hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass die gemeinsame elterliche Sorge bei derartigen Konflikten der Eltern zu kompliziert sei. Das Amtsgericht hat dann erneut die im Vorverfahren bestellte Sachverständige mit einem Ergänzungsgutachten beauftragt, wobei die Sachverständige dazu Stellung nehmen sollte, ob die elterliche Sorge beibehalten werden könne oder die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter dem Kindeswohl mehr entspreche und welche Umgangsregelung dann angezeigt sei. Nachdem der Vater zunächst Einwände gegen die Person der Sachverständigen hatte, hat das Amtsgericht eine andere Sachverständige bestellt. Der Vater hat dann sein Einverständnis zur Begutachtung des Kindes nicht erteilt. Als die Begutachtung dennoch fortgesetzt werden sollte, hat der Vater die mit dem Verfahren befasste Amtsrichterin erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der nunmehr mit dem Verfahren befasste Richter setzte die Begutachtung nicht fort. Er hat die Eltern und das Kind persönlich angehört und sodann mit Beschluss vom 28. Juni 2006 die elterliche Sorge der Mutter übertragen.

Diese Entscheidung ist damit begründet worden, dass die Eltern nicht in der Lage seien ohne Streit einen einzelnen Punkt konkret zu verhandeln. Vielmehr habe das Gericht die Parteien bitten müssen, die Kommunikation während der Anhörung nur über das Gericht zu führen. Es habe Streit um die Urlaubsregelung gegeben und um den Geburtstag des Vaters, insoweit seien Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt worden. Auch das Kind habe die mangelnde Einigungsfähigkeit gegenüber dem Gericht in beiden Anhörungen bestätigt. Die elterliche Sorge sei der Mutter deshalb zu übertragen, weil zwar beide Eltern grundsätzlich gleich erziehungsgeeignet seien, dass Kind aber erklärt habe, es lehne die jetzige Situation ab und könne sich nur vorstellen länger bei der Mutter zu leben und ab und zu den Vater zu besuchen. Eine umgekehrte Regelung habe das Kind abgelehnt.

Unmittelbar nach dem Anhörungstermin hat der Vater mit N. nnn den Amtsrichter nochmals aufgesucht und ihm mitgeteilt, N.nn habe ihm erklärt, dass sie auf Veranlassung der Mutter gesagt habe, sie wolle lieber bei der Mutter wohnen. In einem anschließenden Gespräch mit dem Amtsrichter bestätigte N. nnn dies und reagierte auf Nachfragen des Richters, was sie denn nun wirklich wolle, ausweislich des darüber aufgenommenen Vermerks unentschlossen und schließlich verzagt.

Gegen diesen ihm am 12. Juli 2005 zugestellten Beschluss hat der Vater am 27. Ju- li 2005 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig am 11. Oktober 2005 begründet und hierzu ausgeführt, es sei der Wille des Kindes, dass es bei der bisherigen Regelung bleibe. Diese Regelung werde bereits dem Bedürfnis gerecht, dass das Kind sich mehr bei der Mutter aufhalten wolle. Im Übrigen habe die Mutter das Kind vor der Anhörung dahingehend beeinflusst, dass das Kind sich zu ihren Gunsten habe äußern sollen. Das Amtsgericht habe nicht ohne ein psychologisches Gutachten zum tatsächlichen Willen des Kindes und zur Klärung der Bindungstoleranz der Mutter entscheiden dürfen. Im Übrigen hätten sich die Parteien bislang über alle wichtigen Angelegenheit des Kindes verständigen können. Die Unstimmigkeiten in der Vergangenheit seien Vorfälle zu Beginn der Regelung im Jahr 2003 gewesen. Sie würden nunmehr per SMS oder E-Mail miteinander kommunizieren.

Der Vater beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass es weiterhin Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gebe, so habe sie in den Sommerferien ihren Urlaubsbeginn um einen Tag verschieben und kurzfristig neue Flüge buchen müssen, weil der Vater ihr das Kind nicht am 16. Juli 2005, sondern erst am 17. Juli 2005 übergeben habe. Sie seien sich zudem nicht darüber einig, wo das Kind leben solle, wie der Umgang gestaltet werde und Schulbesuch und Betreuungssituationen zu meistern seien.

Der Senat hat gemäß § 50 FGG für das Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt. Diese hat keinen eigenen Antrag gestellt und in ihrem Bericht darauf hingewiesen, dass N. nn es bei der gegenwärtigen Situation belassen möchte. Für sie sei das rechtliche Konstrukt ohne Belang.

Der Senat hat die Parteien und das Kind angehört sowie das Jugendamt beteiligt. In der Anhörung haben die Parteien erklärt, dass zwischen ihnen der Aufenthalt des Kindes nicht streitig sei.

II. Die gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters hat Erfolg. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern - wie hier - nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Regelung bedeutet nicht, dass der Fortbestand der gemeinsamen Sorge einen Vorrang vor der Alleinsorge hat. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge im Zweifel die beste Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung ist. Die Übertragung der Alleinsorge kommt aber nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge insbesondere wegen fortdauernder Streitigkeiten der Eltern über die Belange des Kindes zu Belastungen führen, die nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sind (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646, 1647; 2005, 1167). Nach den Ermittlungen des Senats und dem Ergebnis der Anhörung der Parteien einschließlich der Verfahrenspflegerin und des Kindes kann nicht festgestellt werden, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter derzeit dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die Eltern sind sich über den Aufenthalt des Kindes einig. Sie haben dies ausdrücklich in der mündlichen Anhörung vor dem Senat erklärt. Auch wenn die Mutter wohl weiterhin der Überzeugung ist, dass es für das Kind besser sei, wenn es seinen permanenten Aufenthalt bei ihr habe, wird das gegenwärtig praktizierte Modell des wechselseitigen Aufenthalts des Kindes beim Vater und bei der Mutter von ihr letztlich nicht in Frage gestellt. Dies wird schon daran deutlich, dass die Mutter nach der Entscheidung des Amtsgerichts nicht von der bisherigen Handhabung abgewichen ist und das Kind weiterhin 10 Tage im Monat beim Vater war. Auch der Bericht der Verfahrenspflegerin, wonach eine Veränderung dieses Modells gegenwärtig N. nnn nur schaden würde, hat dazu geführt, dass die Mutter das Wechselmodell zurzeit nicht in Frage stellt. Die Verfahrenspflegerin, die N. nn bei beiden Elternteilen erlebt hat, hat mitgeteilt, dass N. nn die Beibehaltung der gegenwärtigen Regelung möchte. N. nnn fühle sich bei beiden Eltern wohl und sie könne auch bei dem jeweiligen Elternteil unbefangen über den anderen sprechen. Auch die Anhörung vor dem Senat ergab, dass N. nn sich nicht dahingehend äußerte, dass sie eine Änderung wünsche. Sie vermochte zudem auch Vorteile eines derartigen Modells für sich aufzeigen. So hat sie weiterhin Kontakt zu ihren Kindergartenfreunden, die in der Umgebung der ehemals gemeinsamen Wohnung, in der der Vater geblieben ist, wohnen und die sie zu ihren beim Vater gefeierten Geburtstagen einlädt. N. nn gefiel es auch offensichtlich zweimal Geburtstag feiern zu können, wie sie auch die Ferienregelung in Ordnung fand. Zudem ist zu berücksichtigen, dass N. nn diesen wechselnden Aufenthalt nunmehr seit ihrem 4. Lebensjahr kennt und für sie dies offensichtlich ein Stück Normalität geworden ist. Ob letztendlich dieses Modell des wechselnden Aufenthalts für N. nn optimal ist und ihren Bedürfnissen am besten gerecht wird, kann der Senat nicht beurteilen. Nach seiner Überzeugung kann dies aber gegenwärtig dahingestellt bleiben, denn wie die Verfahrenspflegerin festgestellt hat, ist N. nn beiden Elternteilen sehr verbunden und eine Veränderung würde ihr Sorge und Angst bereiten. Da Übereinstimmung zwischen den Eltern über den Aufenthalt des Kindes herrscht, war auch die Einholung eines weiteren kinderpsychologischen Gutachtens durch den Senat nicht erforderlich.

Die Eltern haben sich ferner über die Aufteilung der Schulferien sowie den Aufenthalt des Kindes an Feiertagen und Geburtstagen der Eltern und des Kindes verständigt. Die Gesundheitssorge wird überwiegend von der Mutter wahrgenommen, die als Ärztin hierzu auch bestens in der Lage ist. Weitere wichtige Belange des Kindes, die einer grundsätzlichen Regelung und damit einer gemeinsamen Absprache bedürfen, stehen zurzeit nicht an. Nachdem die Eltern sich auf den Besuch einer privaten Grundschule verständigt haben, die offensichtlich N. nn auch sehr gefällt, ist die Frage, welche weiterführende Schule sie besuchen soll, gegenwärtig nicht akut. Der Vater engagiert sich zudem sehr in der Schule. Er ist Elternvertreter. Diese Funktion könnte er bei einer Alleinsorge der Mutter nicht mehr oder nur schwer ausüben.

Der Senat verkennt nicht, dass es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kommt, die zwar für die Eltern im konkreten Einzelfall belastend sein mögen, die aber die Fähigkeit der Eltern zur Ausübung der gemeinsamen Sorge letztlich nicht in Abrede stellen können. Dabei haben die zu Beginn der Regelung im Jahr 2003 aufgetretenen Unstimmigkeiten einschließlich einer heftigen Auseinandersetzung der Parteien zu einer Verstärkung des gegenseitigen Misstrauens geführt. Aber den Parteien ist es danach wieder gelungen, die erforderlichen Absprachen zu treffen. Die Auseinandersetzung um die Teilnahme N. nnn an der Geburtstagsfeier des Vaters im Jahre 2004 und um den Übergabetag in den Sommerferien 2005 machen aber deutlich, dass beide Eltern sich in ihren Handlungen offensichtlich nicht immer am Wohl von N. nn orientieren können, sondern die eigenen Befindlichkeiten manchmal im Vordergrund stehen. Zudem wird die Beziehung der Parteien zueinander durch kleinliches Verhalten, welches außenstehenden Dritte kaum nachvollziehbar ist, unnötig belastet. Es ist nicht verständlich, warum N. nnn z.B. wie offensichtlich jüngst geschehen, nicht für die Anprobe eines Faschingskostüms in der Woche, wo sie ihren Aufenthalt beim Vater hat, abends von der Mutter abgeholt werden und dann auch die Nacht bei der Mutter verbringen kann. Meint der Vater ernsthaft, dass die Beziehung zu seiner Tochter dadurch in Frage gestellt wird? Es ist für den Senat auffällig, dass der Vater größten Wert darauf legt, dass die getroffene Aufenthaltsregelung mit einer geradezu buchhalterischen Genauigkeit eingehalten wird. Der Vater setzt sein sicherlich verständliches Interesse an einem weitgehenden Kontakt mit N. nnn deren vermeintlichem Interesse gleich. Ob N. nn in einem Jahr in den Sommerferien drei und eine halbe Woche bei der Mutter und dann im nächsten Jahr die exakt genaue Zeit beim Vater verbringt, ist für das Kind schon aufgrund seines noch kindgemäßen Zeitverständnisses von absolut untergeordneter Bedeutung. Hier wäre manche großzügigere Handhabung, die den Bedürfnissen des Alltags im Einzelfall gerecht wird, wünschenswert.

Es scheint auch wenig dem Kindeswohl entsprechend, wenn die Eltern sich nicht über die Anmeldung in einem Sportverein verständigen können und N. nnn beauftragt wird, ihren Vater um Zustimmung zu ersuchen. Genauso wenig ist aber nachvollziehbar, warum die Mutter ihrerseits meint, dass die Stiefmutter des Vaters nun nicht mehr als Großmutter väterlicherseits angesehen werden könne und deren Geburtstag damit kein Familiengeburtstag im Sinne der von den Parteien getroffenen Vereinbarung sei. Wenig sinnvoll erscheint es auch, Absprachen mit dem Vater treffen zu wollen, wenn dieser mit N. nn in den Ferien verreist ist. All dies sind Beispiele, wie die Eltern sich gegenseitig aufgrund ihrer Verletztheit, Enttäuschung und Wut, das Leben schwer machen und nicht erkennen können, dass die jeweilig eigene Reaktion entsprechende Gegenreaktion hervorruft. Eine wechselseitige Wertschätzung der Bedeutung für N. nnn und des jeweiligen Erziehungsbeitrages kann von den Eltern (noch) nicht erbracht werden.

Für N. nnn wäre es wichtig, wenn sich beide Eltern darüber klar werden könnten, welche Belastung die Streitigkeiten für sie bedeuten. Sie erlebt immer wieder, wie ihre beiden von ihr geliebten Eltern sich gegenseitig verletzen. Dieses Verhalten schadet N. nn sehr und ist ihrem Wohl abträglich. Den Eltern sollte auch bewusst werden, dass sie die Verantwortung für N. nn haben und sie dafür sorgen müssen, dass es N. nn gut geht. Die Feststellung der Verfahrenspflegerin, dass jede Veränderung des gegenwärtigen Zustands zur Folge hätte, dass N. nn sich für die dadurch zwangsläufig geringere Intensität der Kontakte zu einem Elternteil verantwortlich und letztlich schuldig fühlen würde, zeigt eine bedenkliche Entwicklung. Auch die Anhörung des Kindes hat den Loyalitätskonflikt deutlich gemacht. So war N. nn nicht in der Lage Wünsche zu äußern. Auch angesichts der für Kinder sicherlich sehr ungewohnten Situation einer Anhörung ist dies ungewöhnlich, denn den meisten Kindern fällt spontan ein, was sie möchten und seien es auch vorwiegend materielle Wünsche. Bei N. nn hatte man aber deutlich den Eindruck, dass sie sich nicht äußern wollte, um die Gefahr zu vermeiden einen Elternteil dadurch zurückzusetzen.

Der Senat kann aber nicht feststellen, dass sich an dieser Situation zugunsten des Kindes etwas durch die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter ändern würde. Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil hat dann zu erfolgen, wenn sich mit der dann nicht mehr notwendigen Kooperation und Kommunikation der Eltern die Situation des Kindes spürbar verbessert, weil Auseinandersetzungen der Eltern vermieden werden und diese erwartete Entwicklung dem Kindeswohl dient (vgl. BGH a.a.O.). Dies kann aber nur dann eintreten, wenn im Alltag eine Kommunikation und Kooperation nicht mehr erforderlich ist. Vorliegend steht das praktizierte Wechselmodell zurzeit aber nicht in Frage. Dies bedeutet, dass die Eltern zwangsläufig miteinander kommunizieren und kooperieren müssen. So muss beispielsweise jeder Elternteil darüber informiert werden, was während der Woche, in der sich das Kind nicht bei ihm aufhält, in der Schule vorgekommen ist, damit die jeweiligen Vorgaben eingehalten werden können. Dies gilt auch für andere Belange, wie die Gesundheit des Kindes, Aktivitäten im Sportverein, Einladungen zu Kindergeburtstagen etc. Die Eltern werden dem vorliegend auch gerecht, weil sie - wenn auch nur auf elektronischem Wege - dies dem anderen jeweils mitteilen. Die Erwartung der Mutter, dass die Alleinsorge sie von den (kleinlichen) Auseinandersetzungen mit dem Vater befreien würde, geht daher nach Auffassung des Senats fehl. Zudem kann die Hoffnung der Mutter, dass sich ihre persönlich als belastend empfundene Situation entspannt, eine Übertragung der alleinigen Sorge nicht rechtfertigen, weil allein das Kindeswohl maßgeblich ist. Die Situation und Lage des Kindes verändert sich aber durch das rechtliche Konstrukt der Alleinsorge nicht zum Positiven. Vielmehr ist zu befürchten, dass die mit der Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter einhergehende Aufhebung des Gleichgewichts der Eltern in der (rechtlichen) Verantwortung für das Kind für das Kindeswohl vorliegend erhebliche negative Auswirkungen hätte. Sollte der Vater die gemeinsame Sorge verlieren, dann - davon ist der Senat nicht nur nach der Aktenlage, sondern auch nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung überzeugt, - würde er für diese von ihm als Niederlage empfundene Situation die Mutter verantwortlich machen und das Verhältnis der Eltern würde sich deutlich verschlechtern. N. nnn wäre aber die Leidtragende, weil sie aufgrund des wechselnden Aufenthalts die dann zu erwartenden (erbitterten) Auseinandersetzungen um alle Belange des Kindes erleben und wohl kaum aushalten würde, zugleich sich selbst aber auch für diese Entwicklung verantwortlich fühlen würde. Zwar kann die Reaktion eines Elternteils auf den Entzug der gemeinsamen Sorge nicht dazuführen, dass es bei der gemeinsamen Ausübung zu verbleiben hat. Aber wenn wie hier ein gleich gutes Verhältnis des Kindes zu den Eltern vorhanden ist und durch das erlebte Wechselmodell der Alltag des Kindes von häufigen Kontakte zu beiden Elternteil geprägt ist, dann ist diese zu befürchtende negative Entwicklung des Verhältnisses der Eltern zueinander bei einer Aufhebung der gemeinsamen Sorge sehr wohl in die vorzunehmende Abwägung und Prognose der zukünftigen Entwicklung des Kindes und damit des Kindeswohls einzubeziehen.

Der Senat kann nur dahingehend an die Eltern appellieren, dass sie sich beide noch einmal an das Jugendamt oder an eine sonstige geeignete Stelle wenden, um zu lernen, wie sie miteinander kommunizieren können ohne den anderen zu verletzen oder entsprechende Reaktionen hervorzurufen. Wenn den Eltern bewusst wird, wie sie durch ihr jeweiliges Verhalten den Anderen ärgern und wenn sie sich vergegenwärtigen können, dass sie beide durch die Fixierung auf die unterstellten schlechten Absichten des Anderen N. nnn Wohl schon lange aus den Augen verloren haben, dann und nur dann wäre für N. nnn Wohlergehen viel gewonnen. Das rechtliche Konstrukt der Alleinsorge vermag dagegen im vorliegenden Fall wie dargelegt die bestehenden Probleme im Interesse des Kindes nicht zu beseitigen. Es hat damit bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge durch die Eltern zu verbleiben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13a Abs. 1 FGG, 30, 131 Abs.3 KostO.

Ende der Entscheidung

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