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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.08.2008
Aktenzeichen: 13 WF 111/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1570 Abs. 1
BGB § 1570 Abs. 2
Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 Abs. 1, 2 BGB n. F. ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 13 WF 111/08

In der Familiensache

hat der 13. Zivilsenat des Kammergerichts am 18. August 2008 durch die Richterin am Kammergericht Eilinghoff-Saar als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juni 2008 - 163 F 3752/08 - geändert:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Karin Berg-Schaaf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt, soweit sie Unterhalt für die Monate April und Mai 2008 in Höhe von jeweils 153 EUR sowie ab Juni 2008 in Höhe von monatlich 303 EUR, abzüglich geleisteter Zahlungen, geltend machen will (Wert der Bewilligung: 3.636 EUR).

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien waren seit dem 12. Dezember 1996 verheiratet. Die Ehe ist seit dem 25. Januar 2005 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder , geboren am 8. November 1996, und , geboren am 1. September 2000, hervorgegangen. Die Antragstellerin ist nach der im Jahr 2002 erfolgten Trennung nach gezogen. Der ältere Sohn besuchte im vergangenen Schuljahr das Gymnasium in der ersten Klasse, die Tochter die Grundschule in der zweiten Klasse.

Die Antragstellerin ist von Beruf Krankengymnastin. Sie übte seit einigen Jahren eine geringfügige Beschäftigung als Pflegehelferin im Krankenhaus bei einer Festvergütung von 142,26 EUR zuzüglich Zuschlägen für Sonnabend- und Sonntagszuschlägen und Nachtarbeit aus. Auf die von der Antragstellerin eingereichten Einkommensbelege für das Jahr 2007 (Bl. 109 bis 120 d.A.) wird Bezug genommen. Seit Mai 2008 hat die Antragstellerin eine Anstellung in einer physiotherapeutischen Praxis inne, in der sie bei einer Arbeitszeit von 12 Stunden wöchentlich einen monatlichen Nettoverdienst in Höhe von 565,25 EUR erzielt. Daneben übt sie weiterhin die Beschäftigung bei dem Krankenhaus aus. Sie hat eine im Jahr 1998 abgeschlossene Lebensversicherung inne, für die sie seit 1. Juli 2007 im Quartal eine Beitrag in Höhe von 233,42 EUR zu entrichten hat.

Der Antragsgegner ist Berufssoldat. Im Jahr 2007 erzielte er ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.738,79 EUR. Zu seiner 23,5 km von seinem Wohnort in gelegenen Dienststelle in benutzt er sein privates Kraftfahrzeug. Für die Neuanschaffung eines PKW als Ersatz für das 15 Jahre alte frühere Fahrzeug hat er im Januar 2008 einen Kredit aufgenommen, auf den er monatlich 364,91 EUR bei einer Laufzeit von drei Jahren zu zahlen hat. Ferner hat er im Dezember 2008 einen Kredit für einen Betrag von 2000 EUR aufgenommen, auf den er monatlich 85,26 EUR bis Februar 2009 zu zahlen hat. Der Antragsgegner hat diverse zusätzliche Rentenversicherungen bzw. Lebensversicherungen sowie zwei Bausparverträge abgeschlossen. Er zahlt 40,35 EUR monatlich für Krankenversicherung und 12,33 EUR monatlich für die Pflegeversicherung. Er macht durchschnittliche monatliche Aufwendungen für die Reinigung und Anschaffung von Dienstkleidung in Höhe von 37,77 EUR und 35,48 EUR geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. März 2008 (Bl. 22 ff, 27) Bezug genommen.

Der Antragsgegner zahlt für die Kinder Unterhalt in Höhe von jeweils 294 EUR monatlich. Er zahlte an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in Höhe von 693,32 EUR auch über die Scheidung hinaus. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2008 ließ der Antragsgegner mitteilen, dass er aufgrund einer nunmehr bestehenden Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin nicht mehr bereit sei, den bisherigen Unterhalt weiterzuzahlen und kündigte Zahlungen von vorerst 350 EUR monatlich an, die nach einer Übergangszeit zu entfallen hätten. Der Antragsgegner zahlte von Januar bis April 2008 den genannten Betrag von 350 EUR monatlich sowie von Mai bis Juni 2008 jeweils 150 EUR monatlich.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Antragsgegner schulde weiterhin nachehelichen Betreuungsunterhalt. Mehr als die Ausübung einer Halbtagsbeschäftigung sei ihr auch unter Berücksichtigung der Belange der Kinder nicht zumutbar. Sie müsse am Nachmittag den Sohn bei den Hausaufgaben unterstützen. Dieser könne aufgrund einer Konzentrationsschwäche in der Gruppe nicht arbeiten, sodass er an der von der Schule angebotenen Hausaufgabenbetreuung nicht teilnehmen könne. Dies sei auch aus zeitlichen Gründen aufgrund der Schulzeiten nicht möglich. Sie behauptet unter Bezugnahme auf diverse Bewerbungsschreiben und Absagen, sich zunächst vergeblich um eine Anstellung in Krankenhäusern und Privatpraxen bemüht zu haben. Sie habe die Beschäftigung unter dem Druck der Verhältnisse, weil der Antragsgegner seine Zahlungen reduziert habe, annehmen müssen.

Mit der beabsichtigten Klage will die Antragstellerin für die Monate Januar bis April 2008 die Differenz der gezahlten Beträge zu dem bisher gezahlten Trennungsunterhalt (693,32 ./. 350 EUR = 343,32 EUR monatlich) geltend machen sowie ab Mai 2008 den ihrer Ansicht nach geschuldeten nachehelichen Unterhalt von 413,90 EUR abzüglich der im Mai und Juni 2008 geleisteten Zahlungen (413,90 ./. 150 = 263,90 EUR; Antrag gemäß Schriftsatz vom 16. Juni 2008 Bl. 106, 108 d.A.).

Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil die Antragstellerin ihre Bedürfigkeit nicht nachgewiesen habe. Gegen den ihr am 20. Juni 2008 hat die Antragstellerin am 3. Juli 2008 die sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, die Antragstellerin könne ihren angemessenen Bedarf bei einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 30 bis 35 Stunden und einem damit erzielbaren Einkommen von 1.200 EUR selbst decken.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte im Übrigen zulässige (§ 569 ZPO) sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Zu Unrecht geht das Amtsgericht davon aus, die Antragstellerin könne ihren angemessenen Bedarf selbst decken. Die Antragstellerin macht Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 Abs. 1, 2 BGB geltend. Nach dem bisherigen Recht richtete sich der Betreuungsunterhalt bei einer Teilerwerbstätigkeit auf die Differenz zu dem mit einer Vollzeittätigkeit erzielbaren Einkommen, während die darüber hinausgehende Differenz zum auch durch das Einkommen des Ehegatten geprägten ehelichen Lebensbedarf durch den Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB auszugleichen war (vgl. BGH NJW 1999, 1547; Palandt/Brudermüller, BGB 65. Aufl., § 1570 Rn 19, § 1573 Rn 39). Dies beruhte darauf, dass allein der Aufstockungsunterhalt der Begrenzungsmöglichkeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB unterlag. Ob dies, nachdem auch der Betreuungsunterhalt der Kürzungsmöglichkeit gemäß § 1578 b BGB unterliegt, weiterzugelten hat, mag dahinstehen (vgl. insoweit Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rn 76). Jedenfalls ergibt sich aus dem neuen Recht nicht automatisch, dass der betreuende Ehegatte nach Erreichen des 3. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes nur noch einen Anspruch auf den angemessenen Unterhalt haben würde. Vielmehr kommt eine Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt nur unter den besonders zu prüfenden Voraussetzungen des § 1578 b Abs. 1 BGB in Betracht. Feststellungen dazu hat das Amtsgericht nicht getroffen. Bei der erforderlichen Abwägung dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Antragstellerin ihren Beruf während der Kinderbetreuung im Wesentlichen nicht ausgeübt hat, sondern nur vorübergehend und nur stundenweise tätig war. Wie schon aus den vom Beklagten eingereichten Stellenanzeigen hervorgeht, wird im Bereich der Physiotherapie der Nachweis laufender Fortbildungen gefordert. Wie die Antragstellerin vorgetragen hat, verfügt sie über einige Zusatzqualifikationen, wie zum Beispiel die Lymphdrainage und die Techniken der Bobath-Therapie, nicht. Insoweit kann - insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt - nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin keine durch die Kindererziehung bedingten Nachteile hätte. Dagegen spricht auch, dass das Amtsgericht selbst von der Obliegenheit zu einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 bis 35 Stunden ausgeht. Solange nicht sicher voraussehbar ist, dass, wie lange und in welchem Umfang die Antragstellerin an der Erzielung eines angemessenen Einkommens in einem Umfang, wie sie es mit der Ausübung ihrer früheren Tätigkeit erzielen konnte, gehindert ist, ist die Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB zweifelhaft, bedürfte jedenfalls einer besonderen Begründung. Erst recht gilt dies im Hinblick auf eine Befristung (vgl. Borth, FamRZ 2008, 1, 11).

Die Erfolgsaussicht kann der beabsichtigten Klage darüber hinaus nicht versagt werden, soweit die Antragstellerin die Differenz zwischen dem derzeit erzielten Einkommen und dem Einkommen des Antragsgegners geltend machen will.

Mit den derzeit ausgeübten Beschäftigungen in der Krankengymnastikpraxis und der beibehaltenen Aushilfstätigkeit im Krankenhaus Sachsenhausen hat die Antragstellerin kein wesentlich geringeres Einkommen als sie mit einer Halbtagsbeschäftigung erzielen könnte. Bei einem Stundensatz von 12 EUR in der Stunde und einer 20 Stundenwoche würde die Antragstellerin unter Berücksichtigung von Steuern und Sozialabgaben rund 810 EUR, bereinigt 760 EUR verdienen. Tatsächlich hat sie Einkünfte in Höhe von 565,25 EUR aus der Teilzeittätigkeit und - bei richtiger Berechnung - durchschnittlich 192,43 EUR aus der Pflegehilfetätigkeit, somit 757,68 EUR, bereinigt rund 707 EUR. Jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren ist ihr ein höheres erzielbares Einkommen nicht anzurechnen.

Insbesondere muss sich die Antragstellerin nicht ein aus einer Vollzeittätigkeit erzielbares Einkommen zurechnen lassen. Zwar ist der Betreuungsunterhaltsanspruch nach dem neuen Recht zunächst auf drei Jahre begrenzt. Im Anschluss daran kann ein Betreuungsunterhaltsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei in erster Linie die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten (kindbezogene Gründe), aber auch die Belangte des betreuenden Elternteils (elternbezogene Gründe) zu beachten sind. Nach dem Vortrag der Antragstellerin kommt eine mehr als halbschichtige Beschäftigung nicht in Betracht, weil der Sohn ihre Hilfe bei den Hausaufgaben benötigt. Die Inanspruchnahme der von der Schule angebotenen Hausarbeitsbetreuung komme deshalb nicht in Betracht, weil sich in der Gruppe schwer konzentrieren könne und auch die Schulzeiten die Inanspruchnahme dieser Hilfe nicht erlauben würden. Dem ist das Amtsgericht bisher nicht nachgegangen. Darüber hinaus ist auch bei einer bestehenden Betreuung stets auch zu beachten, dass die Betreuung nach Ausübung einer Beschäftigung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (vgl. BGH Urteil vom 16.07.2008 XI ZR 109/05 Tz 103). Selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei der Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Gerade kleinere Kinder benötigen nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang des persönlichen Zuspruchs der Eltern, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. BGH aaO; Meier FamRZ 2008, 101, 103). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der allein betreuende Elternteil diese Aufgabe allein wahrnehmen muss und diese Aufgabe nicht wie in einer intakten Ehe teilweise dem Partner überlassen kann (vgl. Meier aaO). Der betreuende Elternteil muss, selbst wenn eine Volltagsbetreuung seitens der Schule oder durch einen Hort angeboten wird, auch nach der Rückkehr des Kindes genügend Kapazitäten haben, um sich mit dem Kind oder wie hier mehreren Kindern angemessen zu beschäftigen. Nötige Hausarbeiten und Erledigungen müssen außerhalb dieser Zeit erledigt werden. Hinzu kommt gegebenenfalls die Begleitung zu außerschulischen Aktivitäten, die das minderjährige Kind bis zu einem gewissen Alter nicht allein ausüben kann. Darüber hinaus besteht, je umfangreicher die Erwerbstätigkeit ist, um so weniger die Möglichkeit, etwa im Falle der Erkrankung eines Kindes Arbeitszeiten umzuschichten. Schließlich muss dem betreuenden Elternteil auch eine gewisse Zeit für die eigene Regeneration verbleiben. Zu beachten ist schließlich, dass sich die Belastung bei dem Vorhandensein mehrerer Kinder, wie hier, erhöht.

Hierbei handelt es sich um Umstände, die erfahrungsgemäß stets bei der Betreuung minderjähriger Kinder bis zu einem gewissen Alter typisierbar sind. Der BGH hat daher insoweit eine durchaus im Rahmen der Billigkeitsabwägung auf Erfahrungswerten beruhende pauschalierende Betrachtungsweise für zulässig gehalten (BGH Urteil vom 16.07.2008 XII ZR 109/05 Rn 103, 104 nach juris; im Anschluss daran OLG Thüringen Beschluss vom 24.07.2008 1 UF 167/08 Tz 48, 49). Befindet sich das Kind oder das jüngste von mehreren Kindern noch im Grundschulalter oder jedenfalls in den ersten Grundschuljahren, so wird mehr als eine Teilzeitbeschäftigung nicht für zumutbar gehalten (vgl. BGH aaO; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.04.2008 - 11 -4 W 41/08; OLG München Beschluss vom 4.06.2008 - 12 UF 1125/07; OLG Thürigen aaO; Borth FamRZ 2008, 1, 10). Teilweise wird insoweit von einer Zumutbarkeit nur im Rahmen einer Halbtagsbeschäfigung ausgegangen (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.04.2008 - 11 -4 W 41/08; OLG München aaO; OLG Thürigen aaO; Borth, aaO), die gegebenenfalls stufenweise auszuweiten ist (vgl. OLG Thüringen aaO). Darüber hinaus besteht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass dem betreuenden Elternteil nicht von heute auf morgen zumutbar ist, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben und dass ihm eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (vgl. OLG München Beschluss vom 4.06.2008 - 12 UF 1125/07 Rn 74 nach juris; OLG Thürigen aaO). Auch aus dem Gesetz ergibt sich die verbindliche Vorgabe, dass sogleich eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben wäre, nicht. Vielmehr ist aus dem Wortlaut des § 1570 Abs. 1 und 2 BGB, wonach sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert, "solange und soweit" dies der Billigkeit entspricht, zu entnehmen, dass auch der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer stufenweisen Ausweitung einer Erwerbsobliegenheit ausgegangen ist (vgl. Borth aaO, S. 1,4,5 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien; vgl. Nr. 17.1 Leitlinien KG).

Schon im Hinblick auf diese Erwägungen kann der geltend gemachte Anspruch nicht schon im Prozesskostenhilfe versagt werden. Zu entscheiden sind Rechts- und Bewertungsfragen, die sich erst im Rahmen des im Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes stellen und die noch nicht durch eine verfestigte Rechtsprechung geklärt sind. Insoweit gilt, dass der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Partei die Möglichkeit der Klärung zweifelhafter Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren nicht abgeschnitten werden darf (vgl. Zöller/Philippi ZPO § 114 Rn 21 m.w.N).

Die vorstehenden Erwägungen treffen auf die Antragstellerin zu. Die von der Antragstellerin zu betreuenden Kinder sind sieben und elf Jahre alt. Aufgrund der früher geltenden Rechtslage konnte sie sich darauf einstellen, dass sie Unterhalt erhalten würde, bis das jüngste Kind acht Jahre alt ist. Sie wurde erstmals mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 4. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass er nunmehr eine Erwerbstätigkeit von ihr verlangt. Ihr war insoweit zuzubilligen, dass sie sich Rechtsrat holt, was sie noch im Januar 2008 getan hat. Auch ohne diese Schreiben hätte sich die Antragstellerin frühestens nach Inkrafttreten des Gesetzes, das zuvor schon einmal verschoben worden war, und dessen öffentliche Bekanntmachung auf die geänderte Lage einstellen müssen. Die Antragstellerin hat sodann eine Anstellung angenommen, die zwar nicht dem Umfang einer Halbtagsbeschäftigung entspricht, aber zusammen mit der Zusatzbeschäftigung annähernd ein entsprechendes Einkommen gewährleistet und die mit der Option einer Erweiterung versehen ist. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass das jüngere Kind nach dem Vortrag der Antragstellerin bisher nicht volltags fremdbetreut wurde, sodass der Antragstellerin auch mit Rücksicht auf das Kind eine Übergangsphase zur Gewöhnung an die geänderten Verhältnisse zuzubilligen ist. Ob die Antragstellerin bei hinreichenden Bemühungen bereits früher eine vergleichbare Anstellung hätte finden können, kann im Übrigen dahin stehen, da der Beklagte bis April Unterhalt in den Anspruch übersteigender Höhe geleistet hat.

Der Höhe nach hat die beabsichtigte Klage nur im Umfang eines monatlichen Unterhaltsanspruchs in Höhe von 303 EUR monatlich Erfolg, weil der Antragsgegner zur Zahlung eines höheren Unterhalts nicht leistungsfähig ist. Der Senat geht hierbei von folgenden Einkommensverhältnissen aus:

Einkommen des Antragsgegners:

 Nettoeinkommen 2.738,79
./. Fahrtkosten 262,00
./. zusätzl. Altersvorsorge 196,00
./. Krankenvers. 40,35
./. Pflegevers. 12,33
./. Bausparvertrag 0,00
./. berufsbed. Aufw. Reinig. 36,70
./. berufsbed. Aufw. Kauf 35,48
  2.155,93
+ Steuererst. 165,49
  2.321,42
./. Kindesunterhalt 588,00
  1.733,42
./. 1/7 247,63
  1.485,79
./. Kredit PKW 182,46
  1.303,34
Selbstbehalt 1.000,00
Leistungsfähigkeit 303,34

Bei den Fahrtkosten geht der Senat von einer Pauschale von 0,30 EUR für 23,5 km hin und zurück für 223 Arbeitstage aus (unter Berücksichtigung einer fünf Tage Woche, sieben Feiertagen und 30 Urlaubstagen). Dass der Antragsgegner auf die Benutzung des PKW zur Fahrt von und zur Arbeit angewiesen ist, ergibt sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers des Antragsgegners. Es erklärt sich auch schon aus der Verkehrslage des Einsatzortes des Antragsgegners und aus dem Umstand, dass er unregelmäßige Dienstzeiten hat. Der Senat geht davon aus, dass - im Gegenzug anzurechnende - Steuervorteile in der Steuererstattung enthalten sind, die bei der Einkommensberechnung berücksichtigt ist.

Die Aufwendungen für die zusätzlichen Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sind neben der gesetzlichen Altersvorsorge nur in einem Umfang von zusätzlichen 4 % des Bruttoeinkommens anzuerkennen (vgl. BGH FamRZ 2007, 597). Der Senat geht hierbei von einem hochgerechneten Bruttoeinkommen von 4.100 EUR aus.

Die Aufwendungen für den Bausparvertrag kann der Antragsgegner der Antragstellerin als vermögensbildende Aufwendungen nicht entgegen halten.

Die Aufwendungen für die Reinigungskosten und Erwerbkosten sind als Aufwendungen zu berücksichtigen, da der Antragsgegner Berufskleidung tragen muss. Die Kosten hat der Antragsgegner belegt. Der für die Reinigungskosten angesetzte Betrag ergibt sich aus der aus den Belegen ersichtlichen Summe (440,38 EUR / 12 Monate). Soweit sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers ergibt, dass der Antragsgegner eine Pauschale für Bekleidungskosten erhält, geht der Senat davon aus, dass diese in dem angegebenen Nettogehalt enthalten ist.

Soweit der Antragsgegner die Belastung durch Umgangskosten geltend macht, hat er diese nicht belegt. Die Antragstellerin hat demgegenüber vorgetragen, sie trage die Fahrtkosten.

Soweit der Antragsgegner Kreditkosten hat, sind diese nur hinsichtlich der Anschaffung eines Neuwagens an Stelle des 15 Jahre alten Altwagens dargelegt. Es handelt sich um eine nicht prägende nach der Trennung aufgenommene Schuld, die nur im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass die Anschaffung des PKW unausweichlich war. Bei der Höhe der Belastung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner, der den Kredit im Januar 2008 aufgenommen hat, nicht davon ausgehen durfte, dass er von heute auf morgen keinen Unterhalt mehr zahlen müsste. Insofern wäre es ihm zumutbar gewesen, eine längere Laufzeit zu vereinbaren, um geringere Raten zu erzielen. Der Senat hält insoweit die Hälfte des Kreditbetrages für abzugsfähig. Hinsichtlich des weiteren Kredits ist zum einen nicht dargelegt, worauf dieser insgesamt beruht. Soweit der Antragsgegner in seiner Aufstellung auf Reparaturkosten hinweist, wäre zudem zu bedenken, ob der Antragsgegner bei dem Alter des Fahrzeuges nicht in vertretbarem Umfang Rücklagen für etwaige Reparaturkosten bilden musste.

Einkommen der Antragstellerin ist wie folgt zu berücksichtigen:

 netto Physiotherapie 565,25
+ netto Pflegehilfe 192,43
  757,68
./. Aufwendungspauschale 50,00
./. Altersvorsorge 77,80
  629,88
./. 1/7 89,98
  539,90

Der für die Pflegehilfetätigkeit angesetzte Betrag ergibt sich aus der Summe der eingereichten Belege geteilt durch 12 Monate.

Jedenfalls für das Prozesskostenhilfeverfahren geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin die Aufwendungen für die zusätzliche Lebensversicherung, die Ehe prägend waren, weiterhin aufwenden darf. Die höheren Beiträge ab Juli 2008 hat die Antragstellerin bisher nicht nachgewiesen. Der Höhe nach würde sich ein Bedarf in Höhe von 472,95 EUR (1.485,79 ./. 539,90 = 945,89 / 2) ergeben, der allerdings durch die Leistungsfähigkeit des Antragstellers begrenzt ist.

Da der Antragsteller bis einschließlich April 2008 monatlich 350 EUR gezahlt hat, ergibt sich kein Unterhaltsrückstand. Für die Monate Mai und Juni 2008 ergibt sich nach Anrechnung der gezahlten 150 EUR monatlich ein Rückstand von jeweils 153,00 EUR. Ab Juli 2008 ist der Betrag von 303 EUR anzusetzen, wobei etwaige zwischenzeitlich geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen sind.

Ob und ab wann der Antragsstellerin eine Ausweitung ihrer Stelle auf 30 bis 35 Stunden zugemutet werden kann, wird das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren nach Abwägung aller Umstände zu prüfen haben. Dabei dürfte zu erwägen sein, ob nicht die der Antragstellerin bei Inanspruchnahme der Hausarbeitsbetreuung erwachsenden Kosten von 200 EUR im Schulhalbjahr als berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. Meier, FamR 2008, 104; Wendl/Pauling aaO § 4 Rn 69). Insofern würde sich nach den Berechnungen des Senats bei Zugrundelegung einer Beschäftigung zu 30 Stunden in der Woche bei einem Stundensatz von 12 EUR pro Stunde ein geringerer als der nach den vorstehenden Berechnungen durch den Selbstbehalt gekürzte Unterhalt nicht ergeben. Auf die gegen eine Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf bestehenden Bedenken, so lange die Kinder noch einer umfassenden Betreuung durch die Antragstellerin bedürfen, hat der Senat bereits hingewiesen.

Dem Hauptsacheverfahren muss die Frage vorbehalten bleiben, ob - unter Berücksichtigung der Kindesbelange - eine Verwirkung angenommen werden kann, weil die Antragstellerin dem Antragsgegner ihr im Jahr 2007 erzieltes Einkommen nicht mitgeteilt hat.

Der Senat geht davon aus, dass eine Gebühr gemäß KV Nr. 1811 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht zu entrichten ist.

Ende der Entscheidung

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