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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 14 U 125/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 517
ZPO § 519
Zu den Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist, wenn die Berufung an ein unzuständiges Gericht adressiert ist, dort innerhalb der Berufungsfrist eingeht.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 14 U 125/05

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst und die Richter am Kammergericht Schlecht und Jaeschke am 23. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. März 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 14 C 417/04 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin vom 27. Juli 2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein. Das Amtsgericht Schöneberg wies ihre Klage mit einem am 23. März 2005 verkündeten und der Klägerin am 24. April 2005 zugestellten Urteil ab. Mit einem, soweit erkennbar, am 18. Mai 2005, 14:04 Uhr, bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Faxschreiben legte die Klägerin dagegen Berufung ein. Per Brief ging die Berufungsschrift am 19. Mai 2005 bei dem Landgericht Berlin ein. Die Berufung war an das Landgericht Berlin, Berufungskammer, adressiert. In den Akten befindet sich eine erste richterliche Verfügung vom 24. Mai 2005, mit der die Zustellung der Berufung an den Beklagtenvertreter und die Mitteilung des Aktenzeichens veranlasst wurden. Die Sache sollte dem Richter danach nach Eingang der Akten vom Amtsgericht oder der Berufungsbegründung, sonst am 11. Juli 2005 wiedervorgelegt werden. Die Sachakten des Amtsgerichts gingen am 01. Juni 2005 beim Landgericht ein. Mit Schreiben vom 06. Juli 2005 wies das Landgericht auf die Unzulässigkeit der Berufung hin und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Klägerin hat daraufhin mit einem am 25. Juli 2005 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz die Berufungseinlegung wiederholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 1 S. 1,2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 517 ZPO innerhalb eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Urteils bei dem zuständigen Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) eingelegt wurde. Das zuständige Gericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG hier das Kammergericht. Die Berufung ist fristwahrend aber allein beim Landgericht Berlin eingelegt worden.

Gegen die versäumte Berufungsfrist kann Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden. Die Fristversäumung beruht auf Parteiverschulden, § 85 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten hatten zunächst die eigenständige Pflicht, das für ein Rechtsmittel zuständige Gericht zutreffend zu ermitteln und die Berufung dort einzulegen.

Dem können im vorliegenden Fall keine die Fristversäumung mitverursachenden Fehler auf der Seite des zunächst angerufenen unzuständigen Landgerichts entgegengehalten werden.

Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts gibt, durch Hinweise oder geeignete Maßnahmen rechtzeitig eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern; selbst dann, wenn der fristgebundene Schriftsatz bei einem unzuständigen, mit der Sache befasst gewesenen Gericht einging, kommt es nur darauf an, ob die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, weil insoweit eine ins Gewicht fallende Belastung des Gerichts nicht eintritt (BGH NJW 2004, S. 1655f. m. w .Nachw.). Da ein Rechtsmittelführer keinen Anspruch auf eine zusätzliche Belastung des Gerichts zum Zweck der Vermeidung der Folgen seiner eigenen Fehler hat, kann er sich nicht generell darauf berufen, dass die Prüfung der Formvorschriften zeitnah mit dem Eingang der Berufung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei der Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung überprüft (BGH NJW-RR 2004, S. 1364).

Im vorliegenden Fall ging die Berufung zunächst nicht beim Amtsgericht als dem Ausgangsgericht, sondern beim bislang nicht mit der Sache befassten Landgericht Berlin ein. Sie musste dort deshalb nicht schon umgehend wegen eines offensichtlichen Adressierungsfehlers an das zuständige Gericht weitergeleitet werden. Nach den vorgenannten Maßstäben begegnet es sodann keinen Bedenken, wenn nach Eingang der Berufungsschrift der Richter des Landgerichts nicht sofort aus der Anschrift einer Partei die Möglichkeit in Betracht zieht, das nach der Ausnahmevorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts besteht und einen entsprechenden Hinweis an den Berufungsführer gibt oder die Sache gleich von sich aus an das Oberlandesgericht weiterleitet. Vielmehr kann zumindest der Eingang der Sachakten in üblicher Frist abgewartet werden. Aus dieser Sicht musste das Landgericht hier mithin die Sache nicht vor dem Ablauf der Berufungsfrist, also bis zum 25. Mai 2005 an das Kammergericht weiterleiten.

Aber selbst wenn man besondere Handlungspflichten des Landgerichts für die Zeit vor dem 25. Mai 2005 annehmen wollte, dann wäre im ordentlichen Geschäftsgang eine Fristwahrung hier zeitlich nicht zu erreichen gewesen. Wenn die Berufung am 18. Mai 2005 zur Mittagszeit per Fax einging, dann hätten bis zum 25. Mai 2005 unter Berücksichtigung des dazwischen liegenden Wochenendes fünfeinhalb faktische Arbeitstage zur Erfassung, Verteilung, Aktenanlage, Richtervorlage und abschließender Bearbeitung durch den Richter möglichst noch unter Erteilung eines Hinweises an die Prozessbevollmächtigte der Kläger zur Verfügung gestanden und der Vorgang hätte danach noch rein tatsächlich bei dem Kammergericht eingehen müssen. Das wäre schon aus allgemeiner Sicht ohne zusätzliche Eilmaßnahmen, auf die kein Anspruch besteht, nicht zu schaffen gewesen. Der konkrete Ablauf hier bestätigt dies. Wenn die Angelegenheit nach dem Akteninhalt am 24. Mai 2005 vom Richter erstmals durch Verfügung bearbeitet wurde, dann war das hinreichend zügig, also ordentlicher Geschäftsgang. Soweit man bereits für diesen Zeitpunkt auf den Gesichtspunkt der möglichen Unzuständigkeit hätte eingehen wollen, hätte dies dann zusätzlicher telefonischer Rücksprache mit den Klägervertretern und ggfls. einer Aktenübersendung vom Amtsgericht und zum Kammergericht durch besondere Boten bzw. eines entsprechenden gerichtlichen Faxverkehrs bedurft. Das wäre weit über den Bereich des normalen Geschäftsganges hinaus gegangen und darauf hatte, wie ausgeführt, die Klägerin wegen des eigenen Fehlers keinen Anspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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