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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 02.11.2004
Aktenzeichen: 14 U 143/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 333
Zum Bereicherungsausgleich bei fehlerhaftem Überweisungsauftrag; Wegfall der Bereicherung, wenn der Empfänger einer Geldüberweisung, diese zurückweist
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 14 U 143/03

verkündet am: 02. November 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 02. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Richter am Kammergericht Jaeschke und den Richter am Kammergericht Schlecht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 35.O.501/02 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Fehlüberweisung von 58.108,44 EUR, die die Cnnnnn als Empfängerbank am 8. Januar 2001 ausführte, auf einem von ihr für die Beklagte geführten Konto verbuchte und sodann mit fälligen eigenen Forderungen verrechnete. Die Beklagte widersprach der Gutschrift mit Schreiben vom 23. Januar 2001, nachdem die Klägerin sie mit Schreiben vom 11. Januar 2001 um Rücküberweisung gebeten hatte.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im einzelnen verwiesen wird, der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei um die ihr erteilte Gutschrift zu Lasten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert, da sie hierdurch in gleicher Höhe von eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der Cnnnnnn befreit worden sei.

Gegen dieses am 9. Mai 2003 verkündete und ihr am 4. Juni 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. Juli 2003 Berufung eingelegt und diese am 4. August 2003 begründet.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen geltend, sie habe die ihr erteilte Gutschrift rechtzeitig zurückgewiesen, so dass sie nicht für die Rückzahlung der überwiesenen Betrages einzustehen habe.

Die Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und tritt der Berufung entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung des fehlüberwiesenen Betrages nicht beanspruchen, § 812 BGB.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO: Die Beklagte ist durch die ihr aufgrund der Fehlüberweisung erteilte Gutschrift nicht bereichert. Vielmehr hat sie die ihr erteilte Gutschrift unverzüglich zurückgewiesen und damit den Eintritt der Bereicherung verhindert.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1990, 323; s.a. Baumbach/ Hopt, HGB, 31. Auflage, (7) Bankgeschäfte Rdnr. C 22) steht dem Überweisungsempfänger im Fall des fehlenden Einverständnisses mit der Überweisung entsprechend § 333 BGB das Recht zu, die Überweisung mit der Folge zurückzuweisen, dass er hieraus keine Rechte erwirbt. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen die Gutschrift dem Überweisungsempfänger - wie dies hier bei der Beklagten der Fall ist - nicht nur unerwünscht ist, sondern ihn wegen des Fehlens eines Valutaverhältnisses Rückzahlungsansprüchen des Überweisenden aus § 812 BGB aussetzen würde. Hier muss es dem Überweisungsempfänger möglich sein, solchen Ersatzansprüchen durch die Erklärung zuvorzukommen, keine Rechte aus der Gutschrift herzuleiten. Nur durch die darin liegende Weigerung, das Schuldversprechen der Bank zu akzeptieren, kann er verhindern, dass die Bank die Fehlüberweisung zur Verminderung seines Schuldsaldos auf dem Konto nutzt. Die berechtigten Belange der Empfängerbank werden durch die Zurückweisung der Gutschrift nicht berührt. Solange der Begünstigte die Gutschrift nicht durch schlüssiges Verhalten angenommen und die Empfängerbank ihm nicht im Hinblick darauf weiteren Kredit gewährt hat, wofür vorliegend nichts ersichtlich ist, ist sie nicht schutzwürdig. Sicherungsrechte gehen ihr nicht verloren, weil im Hinblick auf die ex-tunc-Wirkung der Zurückweisung keine Tilgung eingetreten ist. Daher hat die Bank durch die der Beklagten erteilte Gutschrift keine Rechte verloren.

Die Beklagte hat als Überweisungsempfängerin auch rechtzeitig von ihrem Zurückweisungsrecht Gebrauch gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob das Zurückweisungsrecht unverzüglich ausgeübt werden muss oder ob es nur der Verwirkung unterliegt. Denn die Beklagte hat ihr Zurückweisungsrecht vorliegend jedenfalls ohne schuldhaftes Zögern geltend gemacht. Die versehentliche Überweisung der Klägerin auf das Konto der Beklagten erfolgte am 8. Januar 2001. Nachdem die Beklagte hierauf spätestens durch das Schreiben der Klägerin vom 11. Januar 2001 aufmerksam geworden war, widersprach sie der Gutschrift gegenüber der Cnnnnn mit Schreiben vom 23. Januar 2001. Dies kann noch als unverzüglich erachtet werden (vgl. BGH a.a.O.), da die Beklagte von ihrem Zurückweisungsrecht unter Beachtung einer angemessenen Prüfungszeit ohne unangemessene Verzögerung Gebrauch gemacht hat.

Dies hat zur Folge, dass sich der Bereicherungsanspruch der Klägerin vorliegend ausnahmsweise nicht gegen die Beklagte als Überweisungsempfängerin sondern gegen die Cnnnnn als Empfängerbank richtet. Ihre Klage gegen die Beklagte ist damit unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Ende der Entscheidung

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