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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.08.2006
Aktenzeichen: 14 U 165/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 14 U 165/05

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, die Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst und den Richter am Kammergericht Jaeschke am 25. August 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 23 O 713/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur weiteren Begründung wird mit der Maßgabe der folgenden Ausführungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. Juni 2006 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Die Stellungnahme der Klägerin vom 26. Juli 2006 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Es bleibt dabei, dass der Wirksamkeit der Abtretung der streitigen Forderung vom 12. Dezember 1994 an die Klägerin die vorangegangene Abtretung des vom 21. Oktober 1993 an entgegensteht. Zu korrigieren ist lediglich die Annahme des Senats, der abtretende sei der jetzige Geschäftsführer und damalige Prokurist der Klägerin. Das ist bzw. war Gleichwohl ist das Vorbringen der Klägerin zur Abtretung vom 12. Dezember 1994 nicht ausreichend. Denn im Schriftsatz vom 07. Juni 2005 hat sie ausdrücklich angegeben, der Geschäftsführer der habe "im Nachgang", also nach der von der Beklagten vorgetragenen Abtretung vom 21. Oktober 1993 die Unwirksamkeit dieser Abtretung wegen der Mitwirkung des bestätigt. Dies soll sogar noch am 25. Juni 2001 geschehen sein, also weit nach der hier fraglichen Abtretung vom 12. Dezember 1994. Insoweit hätte es der Klägerin oblegen, substanziiert die Vorgänge um die Abtretung vom 21. Oktober 1993 und die genaueren Tatsachen für eine evtl. Rückabtretung vor der weiteren Forderungsübertragung vom 12. Dezember 1994 darzulegen. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass sie dazu nicht in der Lage wäre. Erst bei der Darlegung der fehlenden Notwendigkeit einer Rückabtretung hätte die Beklagte uneingeschränkt den Beweis für die Unwirksamkeit der Abtretung vom 12. Dezember 1994 durch wirksame Erstabtretung am 21. Oktober 1993 führen müssen.

Entscheidend bleiben zudem die Erwägungen des Senats im Hinweisbeschluss zur tatsächlichen Nutzung der Darlehenssumme. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch kann trotz eines als Darlehen bezeichneten Vertrags dann nicht angenommen werden, wenn das tatsächlich geleistete Geld vom Vertragspartner nur zur Fortführung eines Unternehmens namens und im Auftrag des Geldgebers verwendet werden darf. Eine entsprechende Verbindung der beiden Baubetriebs-Gesellschaften wird hier durch Ziffer 5 des sogenannten Darlehensvertrages hinreichend zum Ausdruck gebracht. Der Senat hat nochmals das Vorbringen der Klägerin zur angeblich fehlenden Verbindung der Geschäfte des (Erwerbs-GmbH) und des vormaligen VEB-Betriebes u.a. in ihrem Schriftsatz vom 06. Juni 2005 geprüft. Dem Beweis zugängliche Tatsachen für eine unabweisbar anzunehmende Trennung des Baugeschäftsbetriebs in zwei ganz von einander unabhängige Bereiche sind nicht ersichtlich. Die vorhandenen Probleme der tatsächlichen Abgrenzung von Geschäften zwischen vormaligem VEB und der Erwerber-GmbH werden im Übrigen gerade durch das von der Klägerin eingereichte Schreiben der Treuhandanstalt vom 08. Juli 1993 (Anlage K 17) deutlich.

Im Verhalten der Treuhandanstalt bzw. der Beklagten kann bei alledem auch nicht ansatzweise etwa ein Anerkenntnis der streitigen Forderung gesehen werden.

Wollte man aber trotzdem einen Darlehensrückzahlungsanspruch annehmen, dann stünde ihm § 242 BGB bzw. eine entsprechend ergänzende Vertragsauslegung entgegen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass die damalige Treuhandanstalt möglicherweise die Gründung der Erwerber-GmbH empfohlen und gefördert hat. Entscheidend ist, dass die Erwerber-GmbH in ihrem eigenständigen Handeln als Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe keinesfalls darauf vertraut hat und darauf vertrauen konnte, dass ihr für eine Rückzahlung mehr als die Vermögensmasse des vormaligen VEB zur Verfügung stehen wird. Denn sie hat den Vertrag über die Geldleistung, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, nur mit der damaligen GmbH i. A. geschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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