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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 14 U 193/03
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 246
Zu den Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung einer Anfechtungsklage nach § 246 AktG
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 14 U 193/03

verkündet am: 11.02.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich und die Richter am Kammergericht Schlecht und Jaeschke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 06. August 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 101 O 34/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der ursprüngliche Kläger zu 2 und jetzige alleinige Berufungskläger (in diesem Urteil als der Kläger bezeichnet) verlangt die Nichtigerklärung von sechs Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 06. Februar 2003; wegen der Niederschrift über diese Hauptversammlung wird auf die Anlage K 5 zur Klageschrift verwiesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 06. August 2003 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, durch das die Klage abgewiesen wurde, Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 06. August 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 08. August 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 28. August 2003 eingegangen.

Der Kläger wendet sich in vollem Umfang gegen die erstinstanzliche Klageabweisung und verfolgt sein Klagebegehren aus dem ersten Rechtszug unter Bezugnahme auf das dortige Vorbringen insbesondere auch zur Begründung der Anfechtungsklage weiter.

Er ist der Auffassung, die Klage sei insgesamt sowohl als Anfechtungs- als auch als Nichtigkeitsklage gegenüber den angefochtenen Beschlüssen anzusehen.

Nichtigkeitsgründe für alle Beschlüsse lägen in der fehlerhaften Bekanntmachung der Hauptversammlung, insbesondere der Vorschläge des Aufsichtsrates, sowie der rechtswidrigen Verweigerung einer Teilnahme von Beratern an der Hauptversammlung.

Die Feststellung des Jahresabschlusses 2001 sei aus weiteren Gründen heraus nichtig. Denn der Jahresabschluss weise wegen fehlender Verwendung zutreffender Formblätter und unterlassener Angaben zur Konzernstruktur wesentliche Gliederungsmängel auf und verstoße gegen Gläubigerschutzvorschriften. Es sei weiter zu bestreiten, dass die Enn G. Hnnnn GmbH als Muttergesellschaft der Mehrheitsaktionärin von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sei. Der Bilanzansatz für drei Grundstücke sei unterbewertet und hätte ins Anlagevermögen gestellt werden müssen. Die wegen der Höhe in der Hauptversammlung nicht ausreichend erläuterten und in der Bilanz intransparent gestalteten Rechts- und Beratungskosten seien zu hoch angesetzt. Der Kläger hält am Vorbringen einer Überbewertung im Bereich des Tz. 36 des Jahresabschlusses 2001 (Anlage K 16) fest.

Wegen des nichtigen Jahresabschlusses für 2001 sei damit zusätzlich auch den Beschlüssen über Entlastungen und über die Erhöhung des Grundkapitals jede Grundlage entzogen.

Der Kläger hält unter rechtlichen Ausführungen im Einzelnen die erhobene Anfechtungsklage für zulässig, insbesondere sei die Anfechtungsfrist des § 246 AktG gewahrt. Jedenfalls sei aber Heilung einer unwirksamen Zustellung eingetreten. Insoweit genüge das bisherige Vorbringen über den tatsächlichen Zugang von Klageabschriften im Bereich der Aufsichtsratsmitglieder.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LG Berlin - 101 O 34/03 - vom 06. 08. 2003 abzuändern und folgende Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 06. 02. 2003 für nichtig zu erklären:

1. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2001 (Tagesordnungspunkt 2)

2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 3)

3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates (Tagesordnungspunkt 4)

4. Neuwahl des Rechtsanwalts Un Hnnn und des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Hnn -Jnnn Lnnnn zu Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 5)

5. Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen von 51.129,19 € um einen Höchstbetrag von bis zu 460.162,71 € auf einen Betrag von bis zu 511.291,90 € und eine damit einhergehende Änderung der Satzung der Beklagten (Tagesordnungspunkt 6)

6. Änderung der §§ 1,5,13,14,15,16,17,19,20,21,22,23,24,25,26, 27 bis 35 der Satzung (Tagesordnungspunkt 7).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie im Ergebnis für zutreffend hält.

Die Klage sei als Anfechtungsklage allerdings schon wegen fehlender Darlegung der Klagebefugnis nach § 245 AktG unzulässig, jedenfalls sei sie wegen Verfristung unbegründet, da eine wirksame Zustellung auch an den Aufsichtsrat nicht demnächst stattgefunden habe. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang unwidersprochen darauf, dass entgegen der Annahme im angefochtenen Urteil der Klage nur eine beglaubigte und eine einfache Abschrift beigelegen haben, die beide ihrem Vorstandsmitglied Annnn zugestellt wurden.

Die Beklagte trägt unter Rechtsausführungen im Einzelnen weiter vor, es lägen keine anfechtungs- oder nichtigkeitsbegründenden Beschlussmängel vor. So seien im Jahresabschluss die Rechts- Beratungs- und Prozesskosten nur für die jeweils anhängigen Gerichtsinstanzen angesetzt worden. Überbewertungen lägen auch ansonsten nicht vor. In der ordnungsgemäß einberufenen und bekannt gemachten Hauptversammlung seien Teilnahme- und Auskunftsrechte nicht verletzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Berlin zur Geschäftsnummer 101 O 193/03 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu Informationszwecken.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger angegriffenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 06. Februar 2003 können weder insgesamt noch teilweise auf die Anfechtungsklage hin für nichtig erklärt werden (§ 248 Abs. 1 AktG), auch kann sonst eine bestehende Nichtigkeit der Beschlüsse nicht festgestellt werden (§ 249 Abs. 1 AktG).

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Berufungsgründe greifen hier im Ergebnis nicht ein.

Wegen des Verhältnisses von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist im Ansatzpunkt anzunehmen, dass der ohne weitere Beschränkung allgemein auf Nichtigerklärung gerichtete Klageantrag dem Gericht umfassend sowohl die Prüfung von Anfechtungs- als auch von Nichtigkeitsgründen ermöglicht; der Klageantrag schließt Nichtigerklärung oder Feststellung nach Maßgabe des § 248 AktG bzw. des § 249 AktG jeweils ein (Hüffer, AktG, 6. Auflage 2004, § 246, Rdn. 13, 14).

Soweit es im vorliegenden Fall um die geltend gemachten Anfechtungsgründe geht, scheidet eine weitere Prüfung allerdings deshalb herein aus, weil das Landgericht auf der Basis ansonsten richtig gewürdigter Klagebefugnis des Klägers nach § 245 AktG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, dass die Anfechtungsklage insgesamt bereits wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG unbegründet ist.

Denn die hier wegen § 246 Abs. 2 S. 2 AktG zwingend auch an zumindest ein Mitglied des Aufsichtsrats zuzustellende Anfechtungsklage (vgl. Hüffer, a.a.O., § 246 Rn. 32 m. w. Nachw.) ist nach der Hauptversammlung vom 06. Februar 2003 erst am 17. Mai 2003 an Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten förmlich zugestellt worden. Damit ist die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG versäumt.

Auf die hier tatsächlich ausgeführte frühere und ggfls. fristwahrende Zustellung ausschließlich an das Vorstandsmitglied Annnn der Beklagten kann dabei nicht abgestellt werden. Der BGH (BGHZ 107, S. 296/299f., s.a. Hüffer, a.a.O., § 246 Rn. 34) hat in der Sache unmissverständlich und entgegen der dort bereits berücksichtigten (und nur versehentlich mit der Fundstelle ZIP 1984, S. 511f. zitierten ) Entscheidung des OLG Celle in ZIP 1989, S. 511f. = AG 1989, S. 209ff. klargestellt, dass es bei Aktiengesellschaften der Zustellung sowohl an den Vorstand als auch an Aufsichtsratsmitglieder bedarf und im Regelfall bei der Zustellung im Geschäftslokal als Zustellungsempfänger nur die Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft in Betracht kommen, weil man generell nicht von einem zustellfähigen Aufenthalt auch der Aufsichtsratsmitglieder dort ausgehen kann. In der Folge kann für den hier gegebenen Fall nicht angenommen werden, dass durch die ausgeführte Übergabe der Klageschrift an ein Vorstandsmitglied der Beklagten zugleich eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nummer 2 ZPO vorliegt, soweit es die notwendige Zustellung auch an Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten angeht. Denn der Kläger hat abweichend von dem in BGHZ 107, S. 296/299f. beschriebenem Regelfall nicht vorgetragen, dass sich unter der Geschäftsanschrift der Beklagten zugleich auch irgendwelche "Geschäftsräume" der Aufsichtsratsmitglieder persönlich befinden, in denen man sie für Zustellzwecke hätte antreffen können.

Eine wegen der hier fristgerechten Klageeinreichung gemäß § 167 ZPO genügende Klagezustellung "demnächst" nach Ablauf der Anfechtungsfrist liegt bei dem im vorliegenden Fall gegebenen Zeitablauf von mehr als zwei Monaten zwischen Fristablauf im März und Zustellung im Mai 2003 an einige Aufsichtsratsmitglieder auch nicht vor (vgl. zum zeitlichen Maßstab und der Nichtanwendbarkeit des § 691 ZPO bei einer wie hier fraglichen Klagezustellung BGH FamRZ 2004, S. 21f.).

Bei der Bewertung, ob eine Zustellung demnächst ausgeführt wurde, bleiben zwar die Zeiträume außer Betracht, in denen die fehlende Zustellung vom Kläger nicht zu vertreten ist. Derartige Zeiträume gibt es hier aber nicht.

So kann nicht darauf verwiesen werden, dass es dem Gericht oblegen hätte, auf die Notwendigkeit gesonderter Zustellung an die Aufsichtsratsmitglieder hinzuweisen und das ein entsprechender Hinweis mit der Bitte um Benennung der Anschriften der Aufsichtsratsmitglieder hier erst am 14. Mai 2003 erging. Denn für eine ordnungsgemäße Benennung der notwendigen ladungsfähigen Anschriften trägt von vornherein im Gegensatz etwa zur Berechnung eines Gerichtskostenvorschusses der Kläger die Verantwortung (vgl. zusammenfassend Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 168 Rn. 15). Ladungsfähige Anschriften für die Aufsichtsratsmitglieder sind hier in der Klageschrift nicht angegeben. Vor Aufzählung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Klage lediglich für die Beklagte an sich und deren Vorstand die Geschäftsanschrift aufgeführt. Diese Geschäftsanschrift kann damit schon ihrer Stellung nach nicht als Anschriftenangabe auch für die Aufsichtsratsmitglieder angesehen werden. Falls man dies anders sehen wollte bestehen, wie bei der Frage der Ersatzzustellung bereits angesprochen, durchgreifende Zweifel an der Ladungsfähigkeit dieser Anschrift auch für die Aufsichtsratsmitglieder. Zwar kann generell eine Anschrift genügen, bei der mit einer wirksamen Zustellung zu rechnen ist, etwa die Anschrift einer Arbeitsstelle (BGHZ 145, S. 885/887). Der Kläger hat aber nichts dazu vorgetragen bzw. in der Klageschrift angegeben, warum unter der Geschäftsanschrift der Beklagten auch zugleich ein oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder bei normalen Verlauf der Dinge für die Zustellungsdurchführung anzutreffen gewesen wären, etwa weil sie dort gesonderte Büros oder anderweitige eigene Arbeitsstätten gehabt hätten.

Es tritt hinzu, dass nach dem unstreitig gebliebenem Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug im Gegensatz zur allein auf einen internen Geschäftsstellenvermerk gestützten Vermutung des Landgerichts ohnehin nur eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der Klage vorlagen und an den Vorstand der Beklagten zugestellt worden sind. Die Beifügung beglaubigter Abschriften in der notwendigen Anzahl fällt aber ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Klägers und kann eine Zustellungsverzögerung nicht rechtfertigen (BGH VersR 1974, S. 1106/1107).

Die Zustellungsverzögerung ist auch nicht deshalb unerheblich, weil nach dem Vortrag des Klägers für zwei Aufsichtsratsmitglieder nur unrichtige Anschriften vorlagen bzw. eine Zustellung nicht bewirkt werden konnte, weil die hier stets gegebene Zustellungsmöglichkeit an ein einziges Aufsichtsratsmitglied genügt.

Der Zustellungsmangel ist ferner nicht gemäß § 189 ZPO geheilt worden. Eine Heilung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein zuzustellendes Schriftstück mit dem Zustellungswillen des Veranlassers, hier also des Gerichts, tatsächlich an den Zustellungsadressaten gelangt ist (BGH NJW 2003, S. 1192). Das kann nicht festgestellt werden, wenn der Klageschrift überhaupt nur eine beglaubigte und eine einfache Abschrift beilagen, die für eine Zustellung allein an den Vorstand der Beklagten ausreichten. Etwa im Bereich der Beklagten gefertigte Kopien oder eine sonstige Weitergabe der beiden vorhandenen Abschriften auf welchem Wege und in welchem Verfahren auch immer wären nicht mehr vom allein wesentlichen Zustellungswillen des Gerichts für den vorliegenden Rechtsstreit umfasst gewesen, der sich wegen der alleinigen Angabe der Geschäftsanschrift nach den vorstehenden Ausführungen auch nur auf die Zustellung an ein Vorstandsmitglied der Beklagten bezog. Insoweit liegt hier auch ein Unterschied zur Entscheidung des OLG Celle a.a.O., vor, bei der letztlich entscheidend gewesen sein dürfte, dass zunächst allein dem Vorstand zugegangene Überstücke der Klage dann von diesem an den Aufsichtsrat weitergeleitet wurden, so dass nach § 187 ZPO a. F. dort die fehlende Zustellung an den Aufsichtsrat geheilt war.

Es liegt schließlich auch keine rückwirkende Genehmigung der Klagezustellung trotz Mangels entsprechend § 184 Abs. 1 BGB oder eine Genehmigung wegen einer auf die Rüge des Zustellungsmangels verzichtenden Prozessführung gemäß § 89 Abs. 2 ZPO vor. Insoweit kommt es allein auf die für den hier vorliegenden Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen an. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben zunächst nach Klagezustellung an ein Vorstandsmitglied mit Schriftsatz vom 04. April 2003 nur ihre Vertretung angezeigt. Darin liegt naturgemäß kein Rügeverzicht wegen der unwirksamen Klagezustellung, denn sonst könnte im Anwaltsprozess nie eine unwirksame Zustellung geltend gemacht werden. Weiter haben die Prozessbevollmächtigten sodann aber bereits im nächsten Schriftsatz vom 07. Mai 2003 ausdrücklich unter Ablehnung eines Rügeverzichts die fehlende Ordnungsmäßigkeit der Klagezustellung gerügt.

Damit kommt es allein darauf an, ob für die angefochtenen Beschlüsse eine Nichtigkeit im Sinne der §§ 241, 250, 256 AktG festgestellt werden kann. Das ist, wie vom Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ohne Rechtsfehler festgestellt, nicht der Fall.

Wegen der gesamten Beschlussfassung bestehen zunächst keine generellen Nichtigkeitsgründe gemäß § 241 AktG die aus dem Ablauf und/oder bezogen auf die Teilnehmer der Hauptversammlung vom 06. Februar 2003 hergeleitet werden könnten.

Ein nach Gesetz oder Satzung unzulässig gewählter Versammlungsort und die Verletzung des Teilnahme- bzw. Stimmrechts von Aktionären begründen keine Beschlussnichtigkeit sondern ermöglichen allein eine Anfechtung (Hüffer, a.a.O., § 121 Rn. 12, § 118 Rn. 12). Für die Stellung der Gebrüder Mnn OHG i. L. in anderen Hauptversammlungen der Beklagten hat der Senat dies bereits in seinen auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betreffenden und bekannten Entscheidungen vom 25. April 2003 - 14 U 231/01 - (S. 12 Urteilsausfertigung) und vom 03. September 2004 - 14 U 333/02 - (S. 4 Urteilsausfertigung) entschieden. Ein grundsätzliches Teilnahmerecht Dritter ist nach Gesetz und Satzung nicht gegeben, die Zulassung des Beraters Dr. Wnn für den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat der Beklagten war sachlich zu rechtfertigen. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, inwieweit durch die evtl. unterschiedliche Behandlung der Teilnahmewünsche dritter Berater eine allgemeine Beschlussnichtigkeit gemäß § 241 AktG eingetreten sein kann. Im Weiteren stellt auch eine mögliche Verletzung von Auskunftsrechten der Aktionäre jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund dar (Hüffer, a.a.O., § 131 Rn. 44).

Spezielle, über die Anfechtbarkeit hinausgehende Nichtigkeitsgründe liegen wegen der einzelnen Beschlüsse darüber hinaus nicht vor. So werden wegen der angefochtenen Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds vom Kläger auch keine Nichtigkeitsgründe nach § 250 Abs. 1 AktG vorgetragen.

Näher zu erörtern bleibt in sachlicher Übereinstimmung mit dem Landgericht gemäß § 256 Abs. 1, 2, 4, 5 AktG allein die Wirksamkeit des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2001. Die Hauptversammlung war für die Beschlussfassung gemäß § 173 Abs. 1 AktG zuständig. Das Landgericht hat auch hier ohne Rechtsfehler auf zutreffender Tatsachengrundlage eine Beschlussnichtigkeit abgelehnt.

Zu Recht weist dabei die Beklagte in der Berufungserwiderung darauf hin, dass Gliederungsmängel der Bilanz und Nichtbeachtung von Formblättern nur dann gemäß § 256 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit führen, wenn Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses dadurch wesentlich beeinträchtigt sind. Das ist bei den vom Kläger gerügten angeblichen Gliederungsmängeln des fehlenden Ausweises einer Konzernstruktur, der fehlerhaften Trennung von Rechts- und Prozesskosten und einer fehlenden Verwendung des Formblattes nach der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (BGBl. I 1970, 1334f., 1987, 770ff.) aber nicht der Fall. Der Jahresabschluss bleibt auch ohne die vorstehenden Angaben im maßgeblichen Sinne des § 243 Abs. 2 HGB insbesondere in seinen Erläuterungs- und Bilanzteilen klar und übersichtlich.

Im Übrigen hat der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für die evtl. Pflicht zur Aufnahme von Konzernangaben auch im Berufungsrechtszug entgegen den weiterhin substanziierten Angaben der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Nach dem Vortrag der Beklagten werden bei den in Frage kommenden Unternehmen die Grenzwerte des § 293 Abs. 1 HGB nicht überschritten, so dass für das Mutterunternehmen der Mehrheitsaktionärin eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses entfällt und in der Folge ein "verbundenes" Unternehmen im Sinne der §§ 266 Abs. 3 Nr. C 6. 271 Abs. 2 HGB nicht vorliegt. Zu Recht weist die Beklagte zudem in der Berufungserwiderung darauf hin, dass, sofern man dies rechtlich anders sehen wollte, die Nichtigkeitserklärung wegen dieser Frage auch als ganz unverhältnismäßig nicht in Betracht kommt.

Ein Gliederungsmangel scheidet auch im Übrigen aus. Der Unternehmenszweck der Beklagten fällt nicht unter § 1 Abs. 4 der Verordnung über die von Wohnungsunternehmen zu verwendenden Formblätter, da die Beklagte sich als Grundstücksgesellschaft insbesondere nicht gezielt mit dem Bau von Wohnungen im eigenen Namen befasst oder Wohnungsbauten betreut.

Die vom Kläger ferner angeführten Unterbewertungen bei der Bilanzierung von Grundstücken und der Bildung von Rückstellungen wegen Rechts- bzw. Beratungs- und Prozesskosten können nach seinem Vorbringen den Nichtigkeitsgrund des § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AktG nicht ausfüllen. Denn es ist auch im Ansatz nicht erkennbar, das in beiden Fällen die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig oder verschleiert wiedergegeben wird. Nach dem Berufungsvorbringen beider Parteien handelt es sich bei der hier fraglichen Grundstücksbewertung um eine Meinungsverschiedenheit der Parteien über den Wertansatz bei Grundstücken, deren Verkauf geplant ist. Die Rückstellungen betreffen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. In beiden Fällen nimmt die Beklagte mit ihren Bilanzansätzen rechtlich und tatsächlich vertretbare Positionen ein. Weder liegen greifbare Unrichtigkeiten vor noch wird wegen der hier fraglichen Positionen gegenüber Dritten die Lage der Gesellschaft verschleiert.

Soweit es um die vom Kläger gerügten Überbewertungen geht, hat der Kläger auch im Berufungsrechtzug die Voraussetzungen des § 256 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 AktG wegen des Grundstücks Rnn -Lnnnn - Straße nnnn nicht weiter dargelegt.

Dasselbe gilt wegen der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit des Anhangs gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG, nachdem die Beklagte nochmals in der Berufungserwiderung angesichts des die Pflichtangaben enthaltenen Anhangs darauf hinweist, dass sie als kleine Kapitalgesellschaft weitere Angaben nach § 285 Nrn. 7, 9 a, b HGB nicht machen muss und die tatsächlichen Voraussetzungen für die weiter vom Kläger verlangten Angaben nicht vorliegen.

Die Darlegungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sind schließlich auch nicht fehlerhaft, soweit es um die beibehaltene Rücklage wegen des Bnnn -Bnnn und zu hohe Bewirtschaftungskosten bzw. den Lagebericht geht. Die Beklagte hat wegen des Bnnn -Bnnn auf den fortlaufenden Eigenkapitalcharakter dieser Gewinnrücklage verwiesen. Detaillierte Angaben zur richtigen Höhe der Bewirtschaftungskosten aus Klägersicht fehlen. Deshalb kann auch insoweit ein Nichtigkeitsgrund nach § 256 Abs. 5 S. 1 bzw. Abs. 1 Nr. 1 AktG nicht festgestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß den §§ 26 Nr. 7 S. 1 EGZPO, 543 Abs. 1,2 ZPO nicht zuzulassen. Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.).

Ende der Entscheidung

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