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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 14 U 347/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 812 Abs. 1 | |
ZPO § 68 | |
ZPO § 74 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 14 U 347/02
verkündet am: 28. September 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Richter am Kammergericht Schlecht und die Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 05. November 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 584/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung eines Betrages, den er als Notar im Zusammenhang mit der Abwicklung eines von ihm beurkundeten Kaufvertrages von seinem Notaranderkonto an die Beklagte ausgezahlt hat.
Die Streithelferin, deren alleinige Gesellschafterin seinerzeit die Beklagte war, veräußerte im Vertrag vom 03. Dezember 1991 einen Betriebsteil nebst dazugehörigen Grundstücken an die nnnn nnnnn GmbH (Käuferin). Diesen Vertrag beurkundete der Kläger zu seiner Urkundenrolle Nr. 1322/91. Gemäß Ziffer 3.2 der vertraglichen Regelung war die Käuferin verpflichtet, den Kaufpreis in Höhe von 2.400.000,00 DM binnen sechs Wochen nach Beurkundung auf ein bei dem Kläger einzurichtendes Notaranderkonto zu zahlen. Der Kläger wurde in dem Vertrag von den Vertragsparteien übereinstimmend und unwiderruflich angewiesen, den Kaufpreis in zwei Teilbeträgen auf ein Konto der Beklagten zu überweisen, wenn zugunsten der Käuferin Auflassungsvormerkungen hinsichtlich im einzelnen bezeichneter Grundstücke eingetragen worden wären. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelung wird auf den Vertrag vom 03.12.1991 (Anlage K 1) Bezug genommen.
Der Kläger erhielt mit Wertstellung 15. Januar 1992 zu der vorgenannten Urkundennummer einen Betrag in Höhe von 2.400.000,00 DM auf seinem Notaranderkonto gutgeschrieben. Als Auftraggeber war die Käuferin ausgewiesen. Danach ging ihm ein Schreiben der nnnnnn nnnnnnnnnnnnnn AG (Bank) zu, in dem die Bank dem Kläger die als Treuhandauftrag bezeichnete Weisung erteilte, den hinterlegten Betrag erst auszuzahlen, wenn die Eintragung einer von der Käuferin bestellten Grundschuld sichergestellt wäre. Der Kläger nahm zu den Treuhandauflagen mit Schreiben vom 27. Januar 1992 Stellung. Nachdem zugunsten der Käuferin Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen worden waren, zahlte der Kläger den Kaufpreis anteilig in zwei Teilbeträgen im Juli 1993 und im Februar 1994 an die Beklagte aus, ohne den Schriftwechsel mit der Bank zu berücksichtigen. Über das Vermögen der Käuferin wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Gesamtvollstreckungsverwalter wählte die Erfüllung des Kaufvertrages.
Die Bank nahm den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch und hat in dem Vorprozeß vor dem Landgericht Leipzig (Aktenzeichen 10 O 10631/96) ein feststellendes Urteil gegen den Kläger erwirkt, wonach der Kläger drei Viertel des der Bank entstandenen Schadens zu tragen hat. Berufung und Revision blieben erfolglos. Der Kläger verkündete der hiesigen Beklagten und der jetzigen Streithelferin der Beklagten im Vorprozess den Streit. Die Streithelferin war dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers, des dortigen Beklagten, beigetreten. Wegen des Inhalts der Urteile im Vorprozess wird auf die Anlagen K 3 und K 4 zur Klageschrift sowie die beigezogenen Akten des Landgerichts Leipzig (10 O 10631/96) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 05.11.2002 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Bereicherungsanspruch des Klägers nicht begründet sei, weil die Zahlungen an die Beklagte mit Rechtsgrund erfolgt seien. Da der Kläger von der Treuhandauflage der Bank erst nach dem Zahlungseingang auf seinem Notaranderkonto Kenntnis erlangt habe, sei das Geld ohne Auflagen bei dem Kläger eingegangen und dieser habe gemäß den Regelungen des Kaufvertrages den Kaufpreis bei Vorliegen der Voraussetzungen - Eintragung einer Auflassungsvormerkung - wie vertraglich vereinbart an die Beklagte auskehren müssen. Eine Bindungswirkung zu Lasten der Beklagten ergebe sich auch nicht aus der Wirkung der Streitverkündung im Vorprozess, da die dortigen Feststellungen gerade nicht die Frage betroffen hätten, ob die auf dem Notaranderkonto eingegangene Zahlung eine Erfüllung im Sinne der Bedingungen des Kaufvertrages gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. November 2002 zugestellte Urteil am 20. Dezember 2002 Berufung eingelegt und diese am 26. Februar 2003 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Februar 2003 verlängert worden war.
Der Kläger ist der Meinung, er habe irrtümlich eine eigene Leistungspflicht erfüllt und könne deswegen einen eigenen Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte geltend machen, die nicht bloß Zahlstelle sondern selbst aus dem Vertrag berechtigt und damit passiv legitimiert gewesen sei. Die Interventionswirkung des Vorprozesses gestatte im Übrigen nur eine Entscheidung im Sinne seines Klageantrages, da er wegen derselben Auszahlung nicht einerseits rechtskräftig wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen werden könne und andererseits zu dieser Zahlung verpflichtet gewesen sein soll, wie das Landgericht in der angefochten Entscheidung erkannt habe. Im Vorprozess seien die Gerichte zudem mit Bindungswirkung für den hiesigen Prozess davon ausgegangen, dass die Auflage der Bank vorrangig gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.11.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.199.913,76 EUR zuzüglich 4 % Zinsen aus 662.724,39 EUR seit dem 09.07.1993 und aus 537.189,36 EUR seit dem 16.02.1994 zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Streithelferin halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und treten der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dabei kann zunächst in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts unterstellt werden, dass die Beklagte für den behaupteten Anspruch passiv legitimiert ist und dass es nicht darauf ankommt, ob und wann die Beklagte den unstreitig auf ihrem Konto eingegangenen Betrag an die Streithelferin weitergeleitet hat.
Die Beklagte hat die Zahlung der beiden Teilbeträge jeweils mit Rechtsgrund erlangt, so dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers nicht in Betracht kommt. Das Landgericht hat zutreffend erkannt und überzeugend begründet, dass die durch den Kläger veranlassten Zahlungen aufgrund der Regelungen des Kaufvertrages zwischen der Streithelferin und der Käuferin erfolgt sind und die Beklagte diese Zahlungen entsprechend ihrem maßgeblichen Empfängerhorizont auch als Leistungen der Käuferin verstehen musste. Unstreitig ging die vertragliche Regelung in dem Kaufvertrag dahin, dass der Kaufpreis auf das Notaranderkonto zu zahlen war und bei Eintragung der Auflassungsvormerkungen zugunsten der Käuferin in Teilbeträgen an die Beklagte auszukehren war. Diesem Auftrag ist der Kläger nachgekommen. Es gab also keine Veranlassung für die Beklagte - die von dem Verhältnis der Käuferin zu der Bank und dem Schriftwechsel zwischen der Bank und dem Kläger nichts wusste - an einer Leistung der Käuferin zu zweifeln.
Das Landgericht hat auch unter Berücksichtigung der zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 25.10.2001, NJW 2002, 1346) richtig die tatsächlichen Umstände dahingehend gewürdigt, dass der Betrag von 2.400.000,00 DM zunächst auflagenfrei auf dem Notaranderkonto eingegangen und damit die Stufe einer mehrseitigen Treuhandverwahrung erreicht war, aufgrund derer die Verkäuferin einen einseitig nicht mehr entziehbaren vertragskonformen Auszahlungsanspruch auf das Verwahrgeld erlangt hat (vgl. BGH, aaO. S. 1348). Die Gutschrift auf dem Notaranderkonto wies nämlich unstreitig die Käuferin und nicht die Bank als Auftraggeberin aus und der Kläger hat die Zahlung in seinem Massenbuch - jedenfalls ist er diesem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten - auch als Zahlung der Käuferin eingetragen. Er hat im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt, dass er den Überweisungsträger mit dem Verwendungszweck "Treuhandauftrag der nnnnn i.V.m. Kaufvertrag UrNr. 1322/91" erst nach Auszahlung der Beträge an die Beklagte zur Kenntnis genommen hat. Aber auch bei Kenntnis des Verwendungszweckes zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs ließen sich aus dem Verwendungszweck keine vorbehaltenen Weisungen entnehmen, die einem auflagenfreien Eingang der gezahlten Summe entgegenstünden. Denn allein der verwendete Begriff Treuhandauftrag lässt noch keinen Schluss auf bestimmte Auflagen zu, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat.
Angesichts der eindeutig vorliegenden Anweisung der Vertragsparteien an den Kläger kann offen bleiben, ob der Kläger, wie er meint, auch eine eigene Leistung gegenüber der Beklagten erbracht hat, weil er gemäß den Regelungen des Kaufvertrages auch von der Verkäuferin entsprechend angewiesen worden war, den Kaufpreis auszuzahlen. Denn ein eigener bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte die Zahlung mit Rechtsgrund erhalten hat und auch behalten darf, da der Kläger zur Auszahlung verpflichtet war. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger wegen einer nur scheinbaren Anweisung ausnahmsweise berechtigt wäre, einen eigenen Rückzahlungsanspruch geltend zu machen, da hier gerade eine wirksame Anweisung vorgelegen hat.
Der Kläger kann seine Berufung auch nicht mit Erfolg auf eine Interventionswirkung des Vorprozesses stützen, die einer Entscheidung zu seinen Lasten in diesem Prozess entgegenstehen würde. Allerdings liegen die formalen Voraussetzungen der Interventionswirkung gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO vor, nachdem der Kläger der Beklagten in dem Vorprozess noch in erster Instanz den Streit verkündet hatte. Zwar hatte die Beklagte seinerzeit darauf nicht reagiert, sie muss sich jedoch den Zeitpunkt, zu dem ihr der Beitritt möglich gewesen wäre, gemäß § 74 Abs. 3 ZPO entgegenhalten lassen. Eine Interventionswirkung des Vorprozesses steht der Verneinung eines Anspruchs des Klägers aber nicht entgegen, da die hier entscheidenden Fragen des Rechtsstreits in dem Vorprozess nicht entscheidungserheblich waren und insofern eine Bindungswirkung aus dem Vorprozess nicht angenommen werden kann.
Zwar ist es zutreffend, dass die Bindungswirkung gemäß § 68 ZPO weit dahingehend zu verstehen ist, dass nicht nur die im Tenor ausgesprochene Rechtsfolge sondern auch die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Vorentscheidungen (hier sowohl des Landgerichts Leipzig als auch des OLG Dresden) von der Bindungswirkung erfasst werden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Auflage 2004, § 68 Rn.9). Entgegen der Auffassung des Klägers stehen die tragenden Feststellungen der Urteile aus dem Vorprozess der Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung jedoch nicht entgegen. Sein Einwand, die Auszahlung des Betrages könne nicht einerseits geschuldet und andererseits eine Amtspflichtverletzung darstellen, verkennt zunächst, dass der Kläger hier verschiedenen Beteiligten gegenüber steht und die jeweiligen Rechtsverhältnisse des Klägers zu der Bank einerseits und zu den Kaufvertragsparteien andererseits getrennt voneinander zu beurteilen sind. So hat auch der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung gerade das Nebeneinander der Auszahlungspflicht gegenüber den Urkundsbeteiligten und die Verletzung einer Amtspflicht gegenüber einer Bank als rechtlich möglich angesehen und die Amtspflichtverletzung darin erkannt, dass der Notar dort den zeitlich nachfolgenden Treuhandauftrag der Bank nicht hätte übernehmen dürfen und die Bank auf die vorrangige Treuhandabrede der Urkundsbeteiligten hätte hinweisen müssen (vgl. BGH, aaO., NJW 2002, 1349).
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die einzelnen Feststellungen der Urteile des Vorprozesses mit überzeugender Begründung dahingehend gewürdigt, dass es sich nicht um tragende Feststellungen zu der hier entscheidenden Frage gehandelt hat, ob der Betrag bereits zur Zeit der Gutschrift auf dem Notaranderkonto auflagenfrei im Sinne der Bedingungen des Kaufvertrages zwischen der Käuferin und der Streithelferin eingegangen war. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen. Auch die im Einzelnen mit der Berufung genannten Feststellungen der Urteile des Vorprozesses rechtfertigen die Annahme einer Interventionswirkung nicht. So lässt sich eine Bindungswirkung nicht aus dem Tenor der Entscheidung des Landgerichts Leipzig herleiten, wonach festgestellt wurde, dass der Schaden der Bank durch die Auszahlung entstanden sei. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist damit nicht automatisch festgestellt, dass eine Auszahlung an die Beklagte als Urkundsbeteiligte nicht hätte erfolgen dürfen. Auch die Feststellung auf Seite 16 der Entscheidung des Landgerichts Leipzig, "insoweit war der Beklagte auch nicht an den im Kaufvertrag geschlossenen Treuhandauftrag gebunden" stellt keine tragende Feststellung dar, die die hier zu treffende Entscheidung hindern könnte. Denn durch das Wort "insoweit" kommt hinreichend zum Ausdruck, dass das Landgericht dort nur im Verhältnis zur Bank zu Lasten des Klägers (des dortigen Beklagten) angenommen hat, dass jedenfalls in diesem Verhältnis die Zahlung als Zahlung der Bank zu verstehen gewesen sein soll, nachdem der Kläger von der Treuhandauflage der Bank durch deren Schreiben Kenntnis erlangt hat. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung des OLG Dresden auf Seite 14 des Urteils, wonach die Auflage der Bank vorrangig gewesen sein soll, denn auch insofern handelt es sich nur um eine Feststellung zur Begründung einer Pflichtverletzung gegenüber der Bank und dortigen Klägerin, nicht aber zu der Wirkung des Zahlungseingangs zwischen den Urkundsbeteiligten. Außerdem haben die Gerichte im Vorprozess die Pflichtverletzung auch nicht allein in der Auszahlung sondern in der Auszahlung ohne vorherige Rücksprache mit der Bank gesehen, wie das OLG Dresden auf Seite 15 des Urteils ausdrücklich ausführt. Ebenso ist auch der Tenor der Entscheidung des Landgerichts Leipzig dahingehend zu verstehen, dass darin nicht automatisch zum Ausdruck kommt, dass die Pflichtverletzung allein in der Auszahlung zu sehen ist, sondern der Tenor als Feststellungstenor lediglich den in Rechtskraft erwachsenden Sachverhalt ausreichend beschreiben muss. Schließlich ist auch das OLG Dresden in seiner Entscheidung ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kläger die Beträge mit Erfüllungswirkung an die Verkäuferseite geleistet hat, da sonst der Schaden nicht in dem Ausfall der Bank mit der Darlehensforderung gegen die Käuferin gesehen worden wäre, so dass auch insoweit ein Widerspruch zwischen der hier getroffenen Entscheidung und der Entscheidung aus dem Vorprozess nicht ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß §§ 26 Nr. 7 EGZPO, 543 Abs. 1, 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Ende der Entscheidung
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