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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 14 U 72/06
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 193 Abs. 2 Nr. 3
Zur Frage, ob in einem Hauptversammlungsbeschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung die Angabe eines Mindestbetrages für die Ausgabe des bedingten Kapitals ausreicht.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 14 U 72/06

verkündet am: 03. August 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 03. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Richter am Kammergericht Schlecht und den Richter am Kammergericht Jaeschke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. Januar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 94 O 57//05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sowohl der Hauptantrag als auch der erste Hilfsantrag des Klägers im ersten Rechtszug abgewiesen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer des Klägers.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein Aktionärsverein und vertritt satzungsgemäß die Interessen von Minderheitsaktionären; er ist auch selbst Aktionär der Beklagten. Die auf seiner Seite beigetretenen Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten.

Der Kläger greift den zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 09. Juni 2005 mit Nichtigkeitserwägungen an. Der Beschluss sieht unter anderem vor:

"Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 8. Juni 2010 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/ oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen und/ oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend auch kurz "Schuldverschreibungen" genannt) im gesamten Nennbetrag von bis zu € 10.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 10 (in Worten zehn) Jahren zu begeben und den Inhaber und bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu € 2.468.932,00 nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen zu gewähren.

...

Der jeweils bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen festzusetzende Wandlungs- und Optionspreis muss (...) mindestens 80% des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im Geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse ...) während der letzten ein bis zehn Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstandes über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen oder - für den Fall eines Bezugsrechts - mindestens 80% des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft (arithmetisches Mittel der Schlusskurse im Geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse ...) am dritten Tage vor Ende des Bezugsrechtshandels entsprechen.

...

Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.

Der Vorstand ist auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Schuldverschreibungen mit einem Wandlungsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht auszuschließen, soweit nicht während der Laufzeit dieser Ermächtigung von dem gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen genehmigten Kapital oder anderen Ermächtigungen gem. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht worden ist, wenn der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet."

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten des Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, ergänzende Feststetzungen zum Wandlungspreis und den Wandlungszeitraum festzulegen. (...)"

Im Weiteren wird eine bedingte Kapitalerhöhung von bis zu € 2.468.932,- vorgesehen. Die Kapitalerhöhung soll nur insoweit durchgeführt werden, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird.

Wegen des weiteren Inhalts der Tagesordnung der Hauptversammlung der Beklagten vom 09. Juni 2005 wird auf die Anlage der Klageschrift vom 06. Juli 2005 (Bl. 10-13 d.A.) verwiesen.

Der Kläger, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 50 Stückaktien hielt, legte durch seinen Prozessbevollmächtigten vor der Beschlussfassung Widerspruch zu Protokoll des amtierenden Notars ein.

Der Tagesordnungspunkt 8 wurde mit 98,3521 % der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen beschlossen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 08. November 2005 verwiesen)

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 06. Januar 2006 verkündete Urteil des Landgerichts in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. März 2006 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Gesamtnichtigkeit des unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten festgestellt.

Gegen dieses ihr am 08. März 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 10. April 2006, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf ihren am 08. Mai 2006 eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 06. Juni 2006 eingegangen.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung insgesamt und erstrebt Klageabweisung.

Die Beklagte rügt die Verletzung prozessualen Rechts. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht nicht befugt gewesen sei, über den zweiten Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden, da es nicht über den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag befunden, sondern diese offen gelassen habe. Sie regt vorsorglich an, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dort über den Klagehauptantrag entschieden werden könne.

Sie meint unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterhin, der angefochtene Beschluss sei insbesondere nicht nichtig sondern rechtswirksam.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06. Januar 2006 - Az. 94 O 57/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und die Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als zutreffend. Ergänzend rügt er, dass der angegriffene Beschluss lediglich den Nominalbetrag der bedingten Kapitalerhöhung festsetze, aber keine Angaben über die Anzahl der auszugebenden Aktien enthält.

Die Streithelferin zu 2 hat sich dem Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Der Kläger hat weiterhin ein Feststellungsinteresse. Die Hauptversammlung der Beklagten hat den vorliegend angegriffenen Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung nebst Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in der Sache am 07. Juni 2006 zwar mit Ausnahme des Bezugsrechtsausschlusses wiederholt. In einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 09. Januar 2007 (98 O 37/06, Anlage BB 5) hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass dieser Beschluss nichtig ist. Davon unabhängig hat jener Rechtsstreit für das hier anhängige Verfahren keine Bedeutung, weil der vor dem Landgericht angegriffene Beschluss zusätzlich nur dann wirksam werden sollte, wenn die hier vorliegende Ausgangsentscheidung rechtskräftig werden würde. Der erneuerte Beschluss vom 07. Juni 2006 hatte damit einen gesonderten, zeitlich später liegenden Anwendungsbereich im Vergleich zum Beschluss vom 09. Juni 2005.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Berufungsgründe greifen hier im Ergebnis nicht durch.

Das gilt zunächst für die prozessuale Behandlung des Streitstoffes durch das Landgericht.

Der Hauptantrag des Klägers im ersten Rechtszug war auf eine Teilnichtigkeit des unter Tagesordnungspunkt 8 a gefassten Beschlusses gerichtet. Der Beschluss sollte nicht umfassend, sondern allein wegen des Bezugsrechtsausschlusses der Altaktionäre für nichtig erklärt werden. Das Landgericht hat sich in den Entscheidungsgründen nun zwar inhaltlich allein mit dem auf umfassende Nichtigkeitserklärung gerichteten zweiten Hilfsantrag auseinandergesetzt. Es hat aber auch ausgeführt, dass eine Klageabweisung "im Übrigen" deshalb nicht in Betracht komme, weil der zweite Hilfsantrag "weiter gehe" als der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag. Damit aber hat das Landgericht diese beiden Anträge ohne nähere Begründung durch sachliche Zurückweisung beschieden und dabei lediglich die Aufnahme dieses Ergebnisses in den Urteilsausspruch abgelehnt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Entscheidung über diese beiden Anträge damit nicht rechtsfehlerhaft offen geblieben. Es ist aus dem Begründungszusammenhang des Urteils ersichtlich, dass für das Landgericht eine isolierte Anfechtung bzw. Nichtigkeitserklärung wegen des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages nicht in Betracht kam. Damit war die von dem Kläger in der Klageschrift benannte rechtliche Bedingung für eine Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag eingetreten.

Da der Kläger gegen die Abweisung des Haupt- und des ersten Hilfsantrages ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, ist auf die Berufung der Beklagten hin nur über den früheren zweiten Hilfsantrag zu befinden, gemäß dem sie verurteilt worden ist.

Im Ergebnis hat das Landgericht aber insofern zu Recht die umfassende Nichtigkeit zu Punkt 8 des Beschlusses vom 09. Juni 2005 festgestellt.

Er verstößt gegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Denn der Beschluss enthält unstreitig keinen Ausgabebetrag für die neuen Aktien, aber auch nicht die vom Gesetz stattdessen allein noch erlaubten Festlegungen der "Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird".

Die entscheidende Rechtsfrage ist, ob der im Beschluss allein angegebene Mindestbetrag als Errechnungsgrundlage nach § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG angesehen werden kann. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall (zum aktuellen Streitstand vgl. Krieger in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, Aktiengesellschaft, 3. Auflage 2007, § 57 Rn. 18 m. w. Nachw.; von Klägerseite sind noch die Entscheidungen LG Coburg vom 21. Juni 2006, 1 HK O 43/05; LG Kassel vom 21. Dezember 2006, 11 O 4073/06; LG Berlin vom 09. Januar 2007, 98 O 37/06; LG Hannover vom 22. Februar 2007, 25 O 60/06 nachgewiesen, in denen jeweils ein nur beschlossener Mindestbetrag als Verstoß gegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG gewertet wurde. Den Mindestbetrag hält für zulässig das LG Essen, Urteil vom 26. Januar 2007, 45 O 47/06, nachgewiesen in Juris).

Eine entsprechende Gesetzesauslegung ist nicht möglich, weil bereits der Gesetzeswortlaut entgegensteht.

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Dabei ist in aller Regel mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen (BGHZ 46, S. 74/76 m. w. Nachw.). Ein eindeutiger Wortsinn des Gesetzes ist grundsätzlich bindend. Von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung gebietet (BGH NJW 2003, S. 290/291).

Der Begriff Ausgabebetrag bezeichnet sprachlich eindeutig eine abschließend bezifferte Summe. Die "Grundlagen für die Errechnung dieses Betrages" müssen ebenso sprachlich eindeutig im Ergebnis ihrer Anwendung zu dieser abschließend bezifferten Summe führen. Auch kann begrifflich nur eine bestimmte Summe "errechnet" werden. Der hier vorgesehene Mindestbetrag von 80 % eines bestimmten Kurses in einem bestimmten Zeitraum führt aber aus sich heraus nicht zur Errechnung einer bestimmten Summe, sondern nur zur Berechenbarkeit nach Maßgabe einer notwendigen weiteren Entscheidung des Vorstandes, die ganz unterschiedlich ausfallen kann.

Der vom Wortlaut her somit gegebene Ausschluss des Mindestbetrages aus dem Begriff der "Grundlagen" zur Errechnung eines Ausgabebetrages widerspricht nicht dem Gesetzeszweck. Es ist wegen des Gesetzeszwecks nicht geboten, die Festlegung eines Mindestbetrages entgegen dem Wortlaut des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG als ausreichenden Beschlussinhalt anzusehen. Die Regelung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG soll die Altaktionäre mit Blick auf eine Verwässerung ihrer Anteilsgrößen schützen und das Registergericht über die Höhe des Ausgabebetrages informieren, weil dies zur Wertkontrolle notwendig ist. In Betracht für den Gesetzeszweck kommt ferner die allgemeine Information von Gläubigern und potenziellen Anlegern über die beabsichtigte Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital. Alles dies wird optimal mit der vom Gesetzgeber nur vorgesehenen Angabe eines bestimmten oder abschließend erechenbaren Betrages erreicht, die auch nicht teilweise von einem weiteren Ermessen des Vorstandes abhängt. Der im vorliegenden Fall beschlossene Mindestbetrag entspricht nicht dieser vom Gesetzgeber als optimal für die Gesetzeszwecke vorgesehenen bereits ausgerechneten oder abschließend ausrechenbaren Summe. Es bedarf im Gegenteil noch eines gewissen Begründungsaufwandes um darzulegen, dass die Angabe nur eines Mindestbetrages im Kapitalerhöhungsbeschluss den Interessen der registergerichtlichen Kontrolle und der Aktionäre nicht entgegensteht. So mag man z. B. formulieren können, dass die Aktionäre mit der Beschlussfassung eines Mindestbetrags selbst hinreichend die Grenzen definieren, ab denen sie keine Beeinträchtigungen ihrer Anteilsgrößen mehr hinnehmen wollen. Für eine vom eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichende, allein auf den Gesetzeszweck gestützte Auslegung genügt es aber nicht, dass der vom Gesetzeswortlaut nicht erfasste Sachverhalt dem Zweck des Gesetzes gerade einmal nicht zuwiderläuft.

Bei alledem ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den vorstehend beschriebenen Gesetzeszweck des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG zwischenzeitlich nicht etwa aufgegeben oder abgeschwächt hat. Weitere Kontrolle und Transparenz im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung sieht vielmehr der durch das entsprechend benannte Gesetz vom 27. April 1998 eingefügte § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG vor.

Zu berücksichtigen bleibt unter dem weiteren Auslegungsgesichtspunkt der Gesetzessystematik allerdings noch § 221 Abs. 2 S. 1 AktG. Danach kann der Vorstand zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen "ermächtigt" werden, also auch die Bedingungen dafür festsetzen. Das könnte für die Zulässigkeit eines teilweisen Vorstandsermessens bei der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages für die neuen Aktien im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung sprechen, die, wie hier, in Verbindung mit der Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen ausgestaltet ist.

Es ist jedoch nicht möglich, § 221 Abs. 2 S. 1 AktG als vorrangige Spezialnorm gegenüber den Beschlusserfordernissen aus § 193 AktG über die bedingte Kapitalerhöhung anzusehen. Denn das Vorstandsermessen bei der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen hat einen eigenständigen Anwendungsbereich. Es kann neben der zwingenden Festsetzung des Ausgabebetrags für die Aktien bzw. der Berechnungsgrundlagen für diesen Betrag im Beschluss der Hauptversammlung über das bedingte Kapital für andere Fragen selbstständig zum Tragen kommen. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 S. 1 AktG ist im Übrigen nicht nur auf die bedingte Kapitalerhöhung des § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG bezogen. Sie kann auch in anderer Weise als durch Schaffung von bedingtem Kapital durchgeführt werden (Krieger, a.a.O., § 63 Rn. 21). Die Vorschriften über die bedingte Kapitalerhöhung und die Ausgabe der Wandelanleihe sind also nicht untrennbar aufeinander bezogen.

In der Folge ist der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung nichtig gemäß § 241 Nr. 3 AktG. § 193 Abs. 2 Nr. 3 ist eine Schutznorm im öffentlichen Interesse gegen den Missbrauch der Kapitalerhöhung (Hüffer, AktG, 7. Auflage 2006, § 193 Rn. 10, s.a. Krieger, a.a.O., § 57 Rn. 22). Die Nichtigkeit des Beschlussteils über die Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung ergreift gemäß § 139 BGB auch die restlichen Beschlussteile im Punkt 8 insbesondere über die Ausgabe der Schuldverschreibungen. Beim hier angegriffenen Beschluss vom 09. Juni 2005 liegt ein einheitliches Kapitalerhöhungsprojekt vor, bei dem die Durchführung isolierter Bestandteile erkennbar nicht gewollt war oder aber sogar entweder nicht ausführbar oder sinnlos erscheint (zutreffend dazu im Parallelfall LG Berlin, Urteil vom 09. Januar 2007, 98 O 37/06, Anlage BB 5).

Damit kommt es nicht darauf an, ob der angefochtene Beschluss auch deshalb nichtig ist, weil die Zahl der auszugebenden Aktien nicht genannt ist (vgl. dazu LG Essen, Urteil vom 26. Januar 2007, 45 O 47/06). Ebenso ist nicht über die Frage der Wirksamkeit des Bezugsrechtsausschlusses zu entscheiden.

Der Senat hat zur Klarstellung in den Urteilsausspruch noch die im ersten Rechtszug materiell vorgenommene Abweisung des Haupt- und des ersten Hilfsantrags aufgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung im ersten Rechtszug ist trotz der in der Sache teilweise vorliegenden Klageabweisung wegen des die anderen Anträge übersteigenden Wertes des zweiten Hilfsantrages zutreffend.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1,2 ZPO zuzulassen. Der Rechtsstreit hat wegen der Auslegung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG im Hinblick auf festgesetzte Mindestbeträge grundsätzliche Bedeutung, da es sich insoweit um eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.

Ende der Entscheidung

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