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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: 14 U 86/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 116 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

14 U 86/04

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Erich, des Richters am Kammergericht Schlecht und der Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst am 17. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. März 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (9 O 263/03) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht der Klägerin den geltend gemachten Rückforderungsanspruch versagt. Ein allein in Betracht kommender Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB) scheidet aus, weil die Überweisung von 140.000,00 DM im März/April 1994 nicht ohne Rechtsgrund erfolgte.

Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, weil Rechtsgrund der Überweisung eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Tnnnnnnn , und der Klägerin ist. Wie im Hinweis des Vorsitzenden vom 24. Juni 2004 angeführt, ist das Schreiben der Tnnnnnnnn vom 23. März 1994 ein Angebot zur Anpassung des ursprünglichen Vertrages vom 21. September 1992. Das Schreiben stellt nicht nur eine Erläuterung der ihm beigefügten Rechnung dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tnnnnnnn in dem Schreiben ausdrücklich anführt, die Vertragspartner seien bei dem Veräußerungsvertrag von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen und hätten deshalb bei dem Ansatz des Kaufpreises Umsatzsteuer nicht berücksichtigt, sowie aus dem Passus "Die vom Finanzamt erhobene Nachforderung macht demzufolge eine Anpassung unseres Vertrages an eine den ursprünglichen Vorstellungen der Parteien gerecht werdende und den steuerlichen Regelungen entsprechende Lage notwendig." Die Tnnnnnnn brachte damit klar zum Ausdruck, dass sie die Berechtigung zur Nachforderung nicht unmittelbar aus dem Veräußerungsvertrag ableitete, sondern eine einvernehmliche Einigung der Vertragspartner über die Kaufpreiserhöhung ("Anpassung") für notwendig hielt. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tnnnnnnn sich der Bedeutung dieser Erklärung nicht bewusst war und es an einem dementsprechenden Geschäftswillen fehlte. Überdies kommt es auf das Fehlen des Geschäftswillens nicht an, wenn eine Äußerung als Willenserklärung verstanden werden kann und der Empfänger sie auch so verstanden hat (BGHZ 109, 171<177>). Die Klägerin kann ihrerseits nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie die Bedeutung des Schreibens vom 23. März 1994 falsch erfasst hätte. Angesichts des klaren Inhalts des Schreibens hätte es eindeutiger entsprechender Erklärungen der Klägerin bedurft. Ihr Rückforderungsverlangen vom 3. Dezember 1997 lässt nicht erkennen, dass sie dem Schreiben der Tnnnnnnn vom 23. März 1994 keine rechtliche Bedeutung zugemessen hatte.

Die Stellungnahmen der Klägerin, zuletzt mit Schriftsatz vom 3. August 2004, ändern an der Bewertung nichts. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte in der folgenden Auseinandersetzung mit der Klägerin versuchte, diese von der Richtigkeit der ihrem Schreiben vom 23. März 1994 zugrunde liegenden Annahme zu überzeugen, nicht die Schlussfolgerung, ihr habe bei der Abfassung und Absendung des Schreibens vom 23. März 1994 der Geschäftswille gefehlt. Dies gilt in gleicher Weise für die Argumentation der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster Instanz.

Die Klage kann ferner nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte durch die Vertragsanpassung ohne Rechtsgrund eine ihr günstige Rechtsstellung erreicht hat. Diese Situation ist nicht mit der Erlangung eines Schuldanerkenntnisses zu vergleichen, wie die Klägerin meint. Bei der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses sind sich die Beteiligten darüber einig, dass eine entsprechende Schuld besteht und wollen dies bestätigen. Hier aber wünschte die Tnnnnnnnn eine Änderung des Veräußerungsvertrages unter Hinweis auf die diesem zugrunde liegenden Motive. Die Klägerin hatte es in der Hand, das Angebot auf Vertragsanpassung anzunehmen, in Verhandlungen einzutreten oder es abzulehnen und abzuwarten, ob die Tnnnnnnn versuchen würde, eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen bei Veränderung der Geschäftsgrundlage anderweitig durchzusetzen. Da die Klägerin sich aber auf das Angebot eingelassen und diesem zugestimmt hat, ist sie daran gebunden. Dies unterscheidet sie von der Erwerberin von Bergwerkseigentum, die in dem in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 2001 (V ZR 492/99) entschiedenen Rechtsstreit erfolgreich das Verlangen der Beklagten auf Kaufpreiserhöhung abgelehnt hat. Jene Erwerberin hatte dem Wunsch der Beklagten auf Kaufpreiserhöhung von vornherein nicht entsprochen; die Klägerin im hiesigen Verfahren ist dem Anpassungsverlangen hingegen ohne Vorbehalt nachgekommen.

Die Entscheidung ergeht einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Neben der Voraussetzung des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen jene der Nrn. 2 und 3 vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Ende der Entscheidung

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