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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 15 W 2/07
Rechtsgebiete: ZPO, StPO


Vorschriften:

ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff
StPO § 22 Ziff. 4
Die Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn ein Richter in seiner früheren Tätigkeit als Beamter der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen eine Partei eines ihm später als Richter zur Verhandlung und Entscheidung übertragenen Zivilprozesses geführt hat und zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem späteren Zivilprozess ein Zusammenhang besteht. Die frühere Tätigkeit des Richters in dem die Partei betreffenden Ermittlungsverfahren ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 15 W 2/07

In dem Rechtsstreit

hat der 15. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Groth, den Richter am Kammergericht Dr. Vossler und die Richterin am Kammergericht Selting am 7. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. Dezember 2006 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. November 2006 - 29 O 330/05 - aufgehoben und die Besorgnis der Befangenheit gegen die Richterin Dr. Jnnn für begründet erklärt.

Gründe:

I. Die Parteien, die privat und geschäftlich verbunden waren, streiten über die Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens, welches die Klägerin den Beklagten gewährt haben soll.

In einem parallel geführten Rechtsstreit haben die Parteien über die Rückzahlung eines weiteren Darlehens der Klägerin an die Beklagten gestritten. Die Beklagten haben gegen die Klägerin im Zusammenhang mit beiden Darlehensforderungen Strafanzeige u.a. wegen Betruges zum Nachteil der Beklagten gestellt. Wegen des Sachverhalts zu der zweiten Darlehensforderung, die Gegenstand des Parallelrechtsstreits gewesen ist, hat die Staatsanwaltschaft zum Aktenzeichen n5 Js nn /04 ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren hat mit der Erhebung einer Anklage gegen die Klägerin geendet, welche zum Aktenzeichen n3 Ds n /06 beim Amtsgericht Tnnnnn geführt worden ist.

Wegen des Sachverhalts zu der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Darlehensforderung hat die Staatsanwaltschaft ein zweites Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin geführt.

Die abgelehnte Richterin Dr. Jnnn ist vor ihrer Tätigkeit als Richterin der n . Zivilkammer bei der Staatsanwaltschaft Bnnn als Staatsanwältin tätig gewesen. In dieser Eigenschaft hat sie in beiden Ermittlungsverfahren die Ermittlungen gegen die Klägerin geleitet und sie hat nach Abschluss der Ermittlungen in dem ersten Ermittlungsverfahren - n5 Js nn /04 - Anklage gegen die Klägerin erhoben. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen wegen der hier streitgegenständlichen Darlehensforderung hat sie Zeugenvernehmungen angeordnet, Akten des vorliegenden Rechtsstreits angefordert und ausgewertet, die Ermittlungen sind zum Zeitpunkt ihres Wechsels an das Landgericht noch nicht abgeschlossen gewesen.

Die abgelehnte Richterin hat diesen Sachverhalt im Zivilprozess aktenkundig gemacht, sich dienstlich gem. § 44 Abs. 3 ZPO geäußert und auf die Möglichkeit hingewiesen, von einer Partei wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden.

Die Klägerin hat ein Befangenheitsgesuch gegen die Richterin Dr. Jnnn gestellt.

In der Zwischenzeit wurde in dem zur Anklage gebrachten Strafverfahren die Hauptverhandlung durchgeführt. Die Klägerin wurde freigesprochen.

Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil Richterin Dr. Jnnn in dem Ermittlungsverfahren dem das streitgegenständliche Darlehen zugrunde gelegen hat, nur die Ermittlungen geführt habe, diese aber zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch nicht zu Ende geführt worden waren und sich aus ihrer Tätigkeit in dem Parallelverfahren kein bedeutsamer Sachzusammenhang mit dem hiesigen Rechtsstreit ergebe.

II. Die Entscheidung hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, die gem. §§ 46 Abs.2, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Ein Richter oder eine Richterin können gemäß § 42 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob objektive Gründe vorliegen, die, vom Standpunkt der betreffenden Partei aus betrachtet, in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Nicht erforderlich ist, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen sind, ebenso unerheblich ist, ob sie sich für befangen halten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2006 - 15 W 35/05 - ; Stein/Jonas/ Bork 22. Aufl. Kommentar zur ZPO § 42 Rdnr. 2; Vollkommer in Zöller, Kommentar zu ZPO 26. Aufl. § 42 Rdnr. 9). Anders als in der Strafprozessordnung ist die berufliche Vorbefassung mit dem Streitstoff in der ZPO nicht gesetzlich geregelt, nach § 22 Ziffer 4 StPO sind ein Richter oder eine Richterin von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn sie zuvor in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig geworden sind.

In Rechtsprechung und Lehre besteht vielmehr für das zivilrechtliche Verfahren Einigkeit, dass die Vorbefassung des Richters oder der Richterin mit dem Streitstoff für sich allein nicht ausreichend ist, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, das gilt auch, wenn es sich um eine so genannte atypische Vorbefassung handelt, wenn der Richter oder die Richterin in einer anderen Rolle wiederholt mit dem Streitstoff beschäftigt gewesen ist (BGH NJW 1967, 155; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 441; OLG Hamm NJW 1970, 568; LG Würzburg SA III 22 /78 - Beschluss vom 07. Juni 1978; vgl. auch Feiber in MünchKomm ZPO 2. Aufl. § 42 Rdnr. 16; Stein/Jonas/Bork a.a.O. § 42 Rdnr. 10; Zöller a.a.O. § 42 Rdnr. 17). Hinzutreten müssen objektive Umstände, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, die Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Rein subjektive Gründe und Überlegungen der Partei scheiden bei dieser Betrachtung aus, ebenso wie die Frage, ob sich der Richter oder die Richterin selbst für befangen oder nicht befangen hält (OLG Zweibrücken a.a.O.).

Das Vorliegen solcher besonderen, objektiven Umstände ist hier zu bejahen. Dabei hat eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit der abgelehnten Richterin als Staatsanwältin in beiden Ermittlungsverfahren stattzufinden. Es verbietet sich eine rein schematische Betrachtung, denn es ist darauf abzustellen, wie sich die frühere Tätigkeit der Richterin aus der Sicht und vom Standpunkt der Klägerin aus betrachtet darstellt. Aus dem Blickwinkel der Klägerin ist die abgelehnte Richterin als die entscheidende, ermittelnde Staatsanwältin in Erscheinung getreten. Sie hat wesentliche, für die Klägerin nachteilige und schwerwiegende Entscheidungen getroffen. Sie hat mehrmals eine für die Klägerin nachteilige Bewertung der Sachverhalte zu beiden Darlehensforderungen vorgenommen. Die abgelehnte Richterin Dr. Jnnn hat in dem hier streitgegenständlichen Lebenssachverhalt auch nach Kenntnis der Akten des vorliegenden Zivilrechtsstreits die Ermittlungen gegen die Klägerin fortgeführt und damit einen Verdacht gegen die Klägerin weiter bejaht. Sie hat in dem zweiten Lebenssachverhalt, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zwischen denselben Parteien zugrunde gelegen hat, nicht nur die Ermittlungen gegen die Klägerin geführt, sondern nach Abschluss der Ermittlungen und Bewertung der Sachlage Anklage gegen die Klägerin erhoben.

Auch wenn die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren objektiv zu führen und alle Tatsachen, d.h. auch die zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Tatsachen, zu ermitteln hat, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der oder die Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren den ermittelnden Staatsanwalt oder die ermittelnde Staatsanwältin als Gegner und damit als Partei wahrnimmt (vgl. OLG Nürnberg AnwBl. 1964, 22; LG Halle JMBl. St. 2001, 201- 202; Feiber in MünchKomm ZPO 2. Aufl. § 42 Rdnr. 17; Stein/Jonas/Bork a.a.O. § 42 Rdnr. 10 ). Das gilt insbesondere, wenn die ermittelnde Staatsanwältin, wie hier, zu dem Ergebnis gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Verurteilung gegeben ist (§ 172 StPO) und Anklage erhebt. Aus dem Blickwinkel der Partei hat die abgelehnte Richterin in Kenntnis des Ermittlungsergebnisses eine der Klägerin nachteilige Bewertung desjenigen Lebenssachverhaltes vorgenommen, der in engem Zusammenhang mit dem jetzt zur Entscheidung stehenden Sachverhalt steht.

Alle diese Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Richterin tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält.

Eine Kostenentscheidung hatte der Senat nicht zu treffen. Gerichtskosten sind nicht angefallen, da die Beschwerde nicht verworfen oder zurückgewiesen wurde (Nr. 1811 KV-GKG). Die außergerichtlichen Kosten der erfolgreichen Beschwerde gelten als Kosten des Rechtsstreits, über die erst mit Abschluss des Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 27 Aufl., Rdnr. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rdnr. 10).

Ende der Entscheidung

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